BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 175/01 vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung im Amt u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts am 5. September 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 2000, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten, der als Justizvollzugsbedienst e - ter in der JVA H. tätig gewesen war, wegen Körperverletzung im Amt, wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und wegen unerlaubten Besitzes von zwei Würgehölzern zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen ve r - urteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der formelle und sachlich-rechtliche Beanstandungen geltend gemacht werden, hat Erfolg. I. Körperverletzung im Amt: 1. Die Strafkammer hat den Angeklagten im ersten Fall wegen Körpe r - verletzung im Amt in der Form eines unechten Unterlassungsdelikts verurteilt. - 3 - Sie hat festgestellt, daß beim Zudrcken der Zellentre des Gefangenen W. dessen Unterarm in der Form eingeklemmt wurde, daß die Haut zwischen Tre und Zarge verblieben ist. Obgleich der Angeklagte dieses Einklemmen fr mglich gehalten habe, sei er weggegangen und habe den schmerzhaften Z u - stand nicht sogleich beendet. In der Anklage war dem Angeklagten insoweit vorgeworfen worden, durch aktives Tun den Gefangenen mit Faustschlgen in die Zelle gestoßen und die Tre derart zugeschlagen zu haben, daß die Haut des Armes eingeklemmt worden ist. Auf die Vernderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes (Unterlassen statt aktives Tun) htte nach § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen werden mssen (BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 1). Dem ursprnglich erstellten Hauptverhandlungsprotokoll ist ein entsprechender Hinweis nicht zu entnehmen. Nachdem das Unterlassen des Hinweises in der Revisionsbegrndung des Angeklagten vom 28. September 2000 gergt wo r - den war, hat der Vorsitzende am 10. Januar 2001 in einem Vermerk niederg e - legt, daß nach seiner Erinnerung in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2000 neben dem Hinweis auf die Änderung des Konkurrenzverhltnisses auch ein Hinweis auf die mgliche Verurteilung wegen Unterlassens erteilt worden sei, und hat eine entsprechende Protokollberichtigung veranlaßt. Durch diese Handhabung kann einer zuvor erhobenen Verfahrensrge die Tatsachengrundlage nicht entzogen werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 11, 12). Ob etwas anderes dann gelten knnte, wenn zweifelsfrei ein vom protoko l - lierten Hergang abweichender Ablauf vorliegt (vgl. 5. Strafsenat in BGHR StPO § 274 Beweiskraft 22), braucht hier nicht entschieden zu werden, da angesichts der Erklrung des damals anwesenden Verteidigers zum Ablauf der Hinwe i - serteilung am 29. Mai 2000 einerseits und der erst nach mehr als acht Monaten der Erinnerung nach vorgenommenen Protokollnderung andererseits von - 4 - einer zweifelsfreien Sachlage nicht gesprochen werden kann. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daû die Verurteilung in diesem Falle auf dem unterbliebenen Hinweis beruht. 2. Beide Flle der Krperverletzung im Amt betrifft die fehlerhafte Able h - nung des Hilfsbeweisantrags auf Zuziehung eines Sachverstndigen zum B e - weis der Tatsache, daû der Gefangene W. wegen einer paranoid- halluzinatorischen Psychose im Zusammenhang mit exzessivem Drogenmi û - brauch und den ihm in der JVA verabreichten Psychopharmaka nicht zeuge n - tchtig sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgrnden mit der Begrndung abgelehnt, daû sie selbst die erforderliche Sachkunde zur Beu r - teilung des Zeugen besitze, da ªeine paranoid-halluzinatorische Psychose nicht per se dazu fhre, daû ein Zeuge keine zeugentaugliche Auskunftsperson seiº (UA S. 10). Diese Begrndung ermglicht dem Revisionsgericht nicht die Nachprfung, ob das Tatgericht tatschlich die erforderliche Sachkunde hatte, dies liegt hier eher fern. Die Strafkammer hat dabei keine nheren Angaben dazu gemacht, ob und wann eine solche Psychose festgestellt worden ist, ob sie ebenfalls vom Vorliegen dieser Erkrankung ausgegangen ist und gegeb e - nenfalls wann und auf welche Weise sich diese ausgewirkt hat. Sie hat sich darber hinaus auch nicht damit auseinandergesetzt, welchen Einfluû der e x - zessive Drogenmiûbrauch des Zeugen und die in der JVA verabreichten Ps y - chopharmaka im Zusammenhang mit dieser Psychose hatten. Dabei ist zu b e - rcksichtigen, daû in dem Beweisantrag konkret vorgetragen worden war, daû der Zeuge an Halluzinationen leide, Stimmen hre, glaube Jesus zu sein und andere in die Hlle bringen knne u.a., wobei sich diese Beurteilung einer ausgeprgten Psychose aus einem bei den Akten befindlichen Gutachten von Prof. Dr. T. vom Institut fr Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule - 5 - in H. ergibt. Dies ist im Rahmen einer Aufklrungsrge in der Revision s - begrndung ebenso vorgetragen worden wie der Umstand, daû Beamte der Polizeidirektion H. bei einer Befragung des Zeugen am 29. Juli 1998 zum Ergebnis gelangt waren, dieser komme wegen seines Gesundheitszusta n - des als Zeuge nicht in Betracht, da er auf konkrete Fragen sich an zeitliche Ablufe und Örtlichkeiten angeblich nicht erinnern knne oder von vllig and e - ren Dingen spreche. II. Ausben der tatschlichen Gewalt ber ªWrgehlzerº: Die Strafkammer hat den Angeklagten im dritten Fall wegen Ausbens der tatschlichen Gewalt ber zwei ªWrgehlzerº nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG verurteilt, ein vorstzliches Handeln indes nicht ausreichend begrndet. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte diese Gegenstnde nach der Teilnahme an einem Kampfsportlehrgang in Holland vom Lehrgangsleiter als Erinnerungsgeschenk erhalten. Whrend Wrgehlzer (auch Nunchaku genannt) regelmûig aus zwei Hartholzstben oder Metallrohren bestehen, die durch Lederriemen, eine Schnur oder eine Kette miteinander verbunden sind (amtliche Begrndung, BRDrucks. 74/76 S. 54; vgl. auch BVerwG GewArch 1987, 276, 277) wiesen diese Gerte im Gegensatz dazu keine massiven Gri f - fe, sondern zwei mit 7, bzw. 10 mm starkem Schaumstoff ummantelte Kuns t - stoffrohre auf. Die Strafkammer hat sie nach Anhrung eines Sachverstndigen gleichwohl als zum Wrgen bestimmte Gegenstnde im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV eingeordnet, weil sich mit ihnen zwar wegen der Ummant e - lung die schlagartige Unterbrechung der Blutzufuhr nicht erreichen lassen, ein - 6 - Drosselungsvorgang aber gleichwohl mglich sei; hinzu komme, daû sie a n - ders als sonstige derartige Trainingsgerte keine Sollbruchstelle aufwiesen. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, sie nicht fr echte Nu n - chaku, sondern fr Trainingsgerte fr Kampfsportler zum Üben der Abwehr gegen entsprechende Angriffe gehalten zu haben. Die Strafkammer hat diese Einlassung, die eine Berufung auf einen Tatbestandsirrtum darstellt, fr wide r - legt erachtet, weil der Angeklagte als langjhriger Kampfsportler aus der Tei l - nahme an internationalen Lehrgngen umfassende Kenntnisse auch ber die einschlgigen Kampfgerte habe. Gerade unter diesem Blickwinkel htte sie sich mit dem Umstand au s - einandersetzen mssen, daû er diese Gegenstnde nach einem Kampfspor t - lehrgang von dessen Veranstalter als Erinnerungsgeschenk erhalten hatte, was gegen ihre Einstufung durch die Beteiligten als verbotene Wrgehlzer spricht. Ferner wre zu errtern gewesen, ob die vom Sachverstndigen fr Trainingsgerte geforderten Sollbruchstellen auch bei einem ummantelten Kunststoffrohr fr den Angeklagten deutlich erkennbar gewesen waren und ob die vom Sachverstndigen dem Gericht vermittelten spezifischen Abgre n - zungskriterien zwischen dem Waffengesetz unterfallenden Wrgegerten u n - terschiedlicher Bauweise und entsprechenden Trainingsgerten tatschlich Allgemeingut erfahrener Kampfsportler waren, so daû allein aus diesem U m - stand auf einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten geschlossen werden konnte. III. Fr die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise: - 7 - 1. Falls das neu erkennende Tatgericht im ersten Fall erneut zu einer Krperverletzung durch Unterlassen kommen sollte, wird es das Vorliegen e i - nes bedingten Vorsatzes, wonach der Angeklagte das Einklemmen der Haut fr mglich gehalten habe, nher zu begrnden haben. Angesichts des Umsta n - des, daû der Gefangene zunchst die Hand zwischen Tre und Zarge gehalten hatte, um ein Schlieûen zu verhindern, diese dann jedoch zurckgezogen hat, worauf der Angeklagte die Tre vllig schlieûen konnte, versteht es sich nicht ohne weiteres, daû der Angeklagte damit gerechnet hat, eine Hautfalte des Arms eingeklemmt zu haben. Der Ausruf des Gefangenen, sein ªArmº sei ei n - geklemmt, konnte bei wrtlicher Auslegung (ªder ganze Armº) vom Angeklagten als unzutreffende Klage aufgefaût worden sein, da sich dann die Tre nicht htte schlieûen lassen. Dafr knnte auch sprechen, daû sich der Angeklagte unmittelbar danach zum Vollzugsabteilungsleiter F. begeben hatte und Meldung ber das Randalieren des Gefangenen erstattet hat. 2. Im zweiten Fall wird fr den Qualifikationstatbestand des § 340 Abs. 2 Satz 1 StGB a.F. das Tatbestandsmerkmal der lebensgefhrdenden Behan d - lung im Sinne des § 223 a Abs. 1 StGB a.F. eingehender darzulegen sein. Fr die Annahme einer lebensgefhrdenden Behandlung gengt zwar grundst z - lich deren objektive Eignung, ohne daû der Eintritt einer konkreten Gefahr g e - geben sein mûte, doch muû sich die objektive Eignung stets aus der B e - handlung nach ihren konkreten Umstnden im Einzelfall ergeben (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Lebensgefhrdung 1, 2, 3). Daher wird es darauf anko m - men, ob eine Lebensgefhrlichkeit in diesem Sinne auch bereits bei der vom Angeklagten vorgenommenen kurzzeitigen Anwendung des Wrgegriffes g e - geben war. Subjektiv muû der Tter dabei die Umstnde erkennen, aus denen sich die Lebensgefhrlichkeit ergibt (BGHR aaO Nr. 5). - 8 - 3. Im dritten Fall wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, die Ei n - ordnung der Gegenstnde als ªWrgehlzerº einer erneuten Prfung zu unte r - ziehen. Dabei wird zu beachten sein, daû solche Gerte nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sein mssen, durch Wrgen die Gesundheit zu beschdigen. Die bloûe Eignung reicht dazu nicht. Dabei wird zu errtern sein, daû die - gegenber blichen Nunchakus - zustzliche Ummantelung der Haltegriffe mit Schaumstoff die Wrgeeignung wesentlich herabsetzt, was dafr sprechen knnte, daû der Hersteller diese Gerte nicht als Kampf-, sondern als Trainings- oder Dekorat i - onsgegenstnde konzipiert hat. Ferner wird zu klren sein, ob die Anbringung von Sollbruchstellen nur bei an sich massiven Griffen aus Holz oder Metall oder auch bei solchen ummantelten Kunststoffrohren blich ist, wenn sie als Trainingsgerte eingesetzt werden sollen. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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