BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 175/06 vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum Bankrott u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 9. November 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 2 1. Die R374ge, der Verteidigung sei durch die Anordnung des Vorsitzenden eine ausreichende Vorbereitungszeit f374r den Schlussvortrag verwehrt worden, ist unzul344ssig, da von dem Zwischenrechtsbehelf des 247 238 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht worden ist. Im 334brigen entspricht die Begr374ndung auch nicht den Erfordernissen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da die Notwendigkeit einer l344ngeren Vorbereitungszeit mit der Zahl der Hauptverhandlungstage und dem Umfang des Verfahrens mit "fast 200 Anklagepunkten" begr374ndet worden ist, w344re vorzutragen gewesen, dass am letzten Tag der Hauptverhandlung das 3 - 3 - Verfahren wegen aller Anklagepunkte au337er den letztlich abgeurteilten vier ein-fach gelagerten F344llen nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. 2. Die R374ge der vorschriftswidrigen Besetzung ist aus den zutreffenden Gr374nden des Beschlusses des Landgerichts vom 11. Juli 2005 unbegr374ndet. 4 3. Die R374ge, der Verteidigung sei "ungen374gend Gelegenheit zur Vorbe-reitung weiterer Beweisantr344ge gew344hrt worden", ist unzul344ssig, da sie nicht erkennen l344sst, welche Verfahrensvorschrift verletzt worden sein soll. Im 334bri-gen w374rde es auch insoweit an der Anrufung des Gerichts nach 247 238 Abs. 2 StPO und am notwendigen Tatsachenvortrag zu Art und Umfang der einzuse-henden "Antr344ge des Angeklagten" gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO fehlen. 5 4. Ein Widerspruch in den Angaben der Zeugin B. zur Tatzeit ist nicht erkennbar. Auch das Urteil geht auf Grund der Aussage der Zeugin von einem Tatzeitraum zwischen 18 und 20 Uhr aus (UA S. 18). Soweit die Revision aus einem vom Angeklagten pers366nlich formulierten Beweisantrag eine ander-weitige Zeitangabe der Zeugin herleiten will, ist dies schlicht abwegig. 6 5. Die Revision deckt keine Umst344nde auf, wonach es die Aufkl344rungs-pflicht geboten h344tte, die bereits vernommene Zeugin B. erneut zu verneh-men. In den Urteilsgr374nden wurde eingehend und ohne Rechtsfehler dargelegt, weshalb dazu nichts dr344ngte. 7 6. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge ergibt auch hin-sichtlich der Verurteilung wegen Anstiftung zum Bankrott keinen Rechtsfehler. Die Ausf374hrungen der Revision hierzu sind unklar und lassen nicht erkennen, worin der Beschwerdef374hrer eine Rechtsverletzung sieht. 8 - 4 - 7. Ebenso wenig weist die Strafzumessung einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar ist im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde der lange Zeitraum zwi-schen Tat und Verurteilung nicht ausdr374cklich zu Gunsten des Angeklagten er-366rtert worden. Doch gef344hrdet dies den Bestand der Einzelstrafe nicht, da nach 247 267 Abs. 3 StPO in den Urteilsgr374nden nur die bestimmenden Umst344nde ge-nannt werden m374ssen. Eine solche Bedeutung kam hier dem Zeitraum nicht zu, zumal die zahlreichen mit der Revision mitgeteilten Antr344ge auf Aussetzung u. 344. belegen, dass dem Angeklagten eher an einem sp344teren Urteil gelegen war. Im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde dauerte die Tatbegehung ohnehin bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 2000, so dass insoweit kein signifikant langer Zeitraum zwischen Tat und Verurteilung gegeben ist. 9 Dem Antrag der Verteidigerin Rechtsanw344ltin R. , ihr 374ber die ge-setzliche Frist zu einer Gegenerkl344rung nach 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. September 2006 zu geben, konnte mit R374cksicht auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BVerfG NJW 2006, 668 f.; 672 f.; 677 f.) nicht entsprochen werden, zumal sie lediglich die allgemeine Sachr374ge erhoben hatte und nicht ersichtlich ist, dass der weitere Verteidiger Rechtsanwalt M. , der eine ausf374hrliche Revisionsbegr374ndung 10 - 5 - eingereicht hatte, mit der sich der Antrag des Generalbundesanwalts auseinan-dersetzt, gehindert gewesen w344re, innerhalb der gesetzlichen Frist zu erwidern. Der Schriftsatz vom 28. Juni 2006 hat zur Beratung vorgelegen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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