BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 175/09 vom 11. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 11. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 9. September 2008 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gef344hrlichen K366rperver-letzung schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten H. eine Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten N. eine solche von sechs Jahren verh344ngt. Hiergegen wenden sich die Ange-klagten mit ihren auf R374gen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzten Revisionen. Beide Rechtsmittel sind unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Angeklagten von dem rechtskr344ftig verurteilten fr374heren Mitangeklagten vor dem Hintergrund ei-nes Nachbarschaftsstreits dazu angestiftet, den Nebenkl344ger gemeinsam zu-sammenzuschlagen und ihn dabei erheblich zu verletzen. In Ausf374hrung dieses Planes versteckten sich die Angeklagten am Morgen des Tattages in der N344he 2 - 3 - des Carports des Nebenkl344gers hinter einer Hecke und st374rmten auf diesen zu, als er - den beiden Angreifern den R374cken zuwendend - am Kofferraum seines Autos stand und sich keines Angriffs versah. Die Angeklagten drangen sogleich mit ihren beiden mitgef374hrten Schlagwerkzeugen - einer 60 bis 80 cm langen Eisenstange mit vier bis f374nf Zentimeter Durchmesser sowie einem einer Stan-ge 344hnlichen Schlagwerkzeug aus hartem Material mit etwa gleicher Gr366337e - auf den v366llig 374berraschten und zu keiner Reaktion mehr f344higen Nebenkl344ger ein. Die Angeklagten schlugen diesem zun344chst beinahe gleichzeitig von bei-den Seiten kraftvoll gegen den Kopf, so dass der Angegriffene schwer verletzt zu Boden st374rzte. W344hrend der Nebenkl344ger zu einem Graben robbte, um den Angeklagten zu entkommen, schlugen diese weiter auf ihn ein. Das Opfer erlitt lebensgef344hrliche Verletzungen, u. a. eine Impressionsfraktur des rechten Schl344fenbeines sowie einen Bruch des rechten Jochbeinbogens mit Zerrei337ung der harten Hirnhaut und Besch344digung der rechten, im Sch344delinneren ober-halb der harten Hirnhaut verlaufenden Schlagader. Die Gewalthandlungen der Angeklagten hatten bleibende physische und psychische Sch344digungen des Nebenkl344gers zur Folge. Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten als ge-f344hrliche K366rperverletzung gem344337 247 223 Abs. 1, 247 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 StGB gew374rdigt. 1. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht. Allerdings ist die Annahme des Landgerichts rechtsfeh-lerhaft, die Angeklagten h344tten den Qualifikationstatbestand des 247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (mittels eines hinterlistigen 334berfalls) verwirklicht. Die getroffenen Feststellungen belegen lediglich einen pl366tzlichen Angriff von hinten sowie das blo337e Ausnutzen des 334berraschungsmomentes durch die Angeklagten. Dies reicht nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r sich al- 3 - 4 - lein zur Verwirklichung des 247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB aber nicht aus (vgl. Fi-scher, StGB 56. Aufl. 247 224 Rdn. 10 m. w. N.). Dieser Rechtsfehler ber374hrt in-des den Schuldspruch wegen der rechtlich zutreffend angenommenen Verwirk-lichung der Tatbestandsalternativen des 247 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB nicht. Gleiches gilt allerdings nicht f374r den Strafausspruch; denn die Strafkam-mer hat bei ihrer Strafzumessung zu Lasten beider Angeklagten ber374cksichtigt, dass sie vier Tatbestandsalternativen des 247 224 Abs. 1 StGB verwirklicht h344t-ten. Dies f374hrt aus den oben dargelegten Gr374nden dazu, dass der Strafaus-spruch bei beiden Angeklagten rechtsfehlerhaft ist. Der Senat kann nicht aus-schlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung mildere Freiheitsstrafen verh344ngt h344tte. Gleichwohl k366nnen die vom Landgericht ver-h344ngten Strafen bestehen bleiben, weil sie angemessen sind (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 4 a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdef374hrer kann der Senat von der Aufhebung des Strafausspruchs nach dieser Vorschrift absehen und ist nicht gehindert, 374ber den Strafausspruch selbst abschlie337end zu entscheiden. 5 247 354 Abs. 1 a StPO wurde mit dem am 1. September 2004 in Kraft ge-tretenen "1. Justizmodernisierungsgesetz" vom 24. August 2004 (BGBl I 2198, 2203) eingef374hrt. Ziel der - auch einer langj344hrigen Forderung der richterlichen Praxis folgenden - gesetzlichen 304nderung war es, Zur374ckverweisungen an die Vorinstanz wegen solcher Fehler zu vermeiden, die ohne neue Tatsachenfest-stellungen unschwer in der Revisionsinstanz behoben werden k366nnen. Die be-reits durch 247 337 Abs. 1 StPO unter bestimmten, engen Voraussetzungen er-366ffnete M366glichkeit, ein (an sich rechtsfehlerhaftes) Urteil nicht aufzuheben, sollte durch 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO "behutsam" dahin erweitert werden, dass das Revisionsgericht bereits dann von einer Aufhebung absehen kann, 6 - 5 - wenn die verh344ngte Rechtsfolge nach seiner Meinung angemessen ist (BTDrucks. 15/3482 S. 21 f.; vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 354 Rdn. 26 a f.). In der Folgezeit entwickelte der Bundesgerichtshof eine Rechtsprechung zu dieser Verfahrensweise, die von einem sehr weiten Anwendungsbereich der Norm ausging (vgl. Kuckein aaO Rdn. 26 d m. w. N.). Dabei wurde 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO auch bei einer 304nderung des Schuldspruchs angewandt (vgl. BGHSt 49, 371). Diese Rechtsprechung hat der 2. Senat des Bundesverfas-sungsgerichts durch seinen Beschluss vom 14. Juni 2007 (BVerfGE 118, 212 = NStZ 2007, 598) einschr344nkend korrigiert. Dazu hat er unter anderem ausge-f374hrt: 7 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO versto337e nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschrift sei im Ergebnis auch nicht wegen Versto337es gegen den An-spruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren verfassungswidrig und damit nichtig, weil sie sich verfassungskonform auslegen und handhaben lasse. Ver-fassungskonform sei 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ausgelegt, wenn die Kompe-tenz der Revisionsgerichte zu eigener Strafzumessung davon abh344nge, dass ihnen f374r die Sachentscheidung ein zutreffend ermittelter (wahrer), vollst344ndiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verf374gung stehe. Unter dieser Voraussetzung lasse sich die Strafzumessung nach dieser Vorschrift auch in der Revisionsinstanz verfassungskonform handhaben. Demgegen374ber habe das Revisionsgericht von einer eigenen Entscheidung abzusehen und die Fest-setzung der Rechtsfolgen dem Tatgericht zu 374berlassen, wenn ihm ein solcher Sachverhalt nicht vorliege oder wenn nicht auszuschlie337en sei, dass die tat-s344chliche Grundlage der Strafzumessung unzureichend sein k366nnte. Auf Grund der Fehleranf344lligkeit jeglicher Strafzumessung anhand eines vorinstanzlichen Urteils k366nne das Revisionsgericht jedoch nicht ohne weiteres davon ausgehen, 8 - 6 - dass ihm ein Sachverhalt zur Verf374gung stehe, der f374r eine fehlerfreie Strafzu-messung hinreiche. Von Ausnahmen abgesehen, werde es sich deshalb 374ber das Vorliegen einer vollst344ndigen und verl344sslichen Entscheidungsgrundlage Gewissheit verschaffen m374ssen. Dies k366nne nicht im Wege einer Beweisauf-nahme geschehen; denn diese habe der Gesetzgeber f374r das Revisionsverfah-ren aus guten Gr374nden nicht vorgesehen. Die M366glichkeit, Beweise zu erheben, lasse sich auch nicht im Wege verfassungskonformer Interpretation in 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO hineinlesen. Das Revisionsgericht k366nne sich aber auf andere Weise als durch eine f366rmliche Beweisaufnahme 374ber die tats344chliche Grundlage seiner Strafzumes-sung ins Bild setzen. Dies k366nne dadurch geschehen, dass das Gericht dem Angeklagten die Gelegenheit zur Stellungnahme im Revisionsverfahren ein-r344ume. Erhalte ein Angeklagter Kenntnis von einer beabsichtigten Entscheidung nach 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO, k366nne er - sofern er Einw344nde gegen eine solche Entscheidung hege - die M366glichkeit ergreifen, gegen diese vorzutragen. 334ber einen m366glicherweise unzureichenden oder nicht mehr aktuellen Strafzu-messungssachverhalt w374rde das Revisionsgericht damit informiert. 9 Aus diesem Grund habe das Revisionsgericht den Angeklagten auf die aus seiner Sicht f374r eine Sachentscheidung nach 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sprechenden Gr374nde hinzuweisen. Eines derartigen Hinweises bed374rfe es nur dann nicht, wenn - etwa wegen eines mit Gr374nden versehenen Antrags der Staatsanwaltschaft, auf den das Revisionsgericht seine Entscheidung st374tzen wolle - angenommen werden k366nne, dass der Angeklagte Kenntnis von einer im Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts erlangt habe. 10 - 7 - Das Informations- und Anh366rungsverfahren m374sse kein m374ndliches sein. Das Revisionsgericht sei nicht gehalten, eine eigene Rechtsfolgenentscheidung nur nach Durchf374hrung einer zeitintensiven Revisionshauptverhandlung zu tref-fen. Hinweis und Anh366rung k366nnten - entsprechend der M366glichkeit des Revisi-onsgerichts, au337erhalb einer Hauptverhandlung im Schriftwege durch Be-schluss zu entscheiden - schriftlich erfolgen. Allerdings m374sse aus dem Hinweis f374r den Angeklagten deutlich werden, warum das Revisionsgericht der Auffas-sung sei, nach 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verfahren zu k366nnen. 11 Unerl344sslich seien insoweit konkrete Ausf374hrungen zur "Angemessen-heit" der Strafe trotz der im tatrichterlichen Urteil festgestellten Rechtsfolgen-zumessungsfehler; denn nur dann sei gew344hrleistet, dass sich der Angeklagte umfassend verteidigen k366nne. Er k366nne zum einen rechtliche Gr374nde gegen eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts vorbringen, indem er mit Blick auf den vom Tatgericht begangenen Strafzumessungsfehler die An-gemessenheit der aufrechtzuerhaltenden Strafe in Abrede stelle. Er k366nne aber auch gegen die Strafzumessungsgrundlage vortragen. Einw344nde, die der An-geklagte gegen die Richtigkeit und Aktualit344t des Strafzumessungssachverhalts erhebe, habe das Revisionsgericht zu ber374cksichtigen. 12 Die Verpflichtung, dem Angeklagten ein konkretes 304u337erungsrecht ein-zur344umen, sei nicht der einzige Aspekt, den die Revisionsgerichte beachten m374ssten, um 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verfassungsgem344337 zu handhaben. Mache das Revisionsgericht von der ihm in der genannten Vorschrift einge-r344umten Strafzumessungskompetenz Gebrauch, m374sse es seine Entscheidung jedenfalls dann begr374nden, wenn sich aus den zu Grunde liegenden Feststel-lungen und Wertungen der Tatsachengerichte, einer etwaigen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten sowie eines m366glichen Hinweises 13 - 8 - des Revisionsgerichtes selbst die f374r die Strafzumessung relevanten Umst344nde und deren konkretes Gewicht nicht schon in einer Weise erg344ben, die es dem Angeklagten erm366gliche, die Gr374nde f374r die Strafzumessung und damit die Wahrung des rechtsstaatlichen Gebots schuldangemessenen Strafens nachzu-vollziehen. Eine Anwendung von 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sei indes "nur" bei ei-ner Gesetzesverletzung anl344sslich der Zumessung der Rechtsfolgen zul344ssig. Dies schlie337e eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts aus, wenn zugleich eine Neuentscheidung 374ber einen - fehlerhaften - Schuldspruch erfolgen m374sse. 14 b) Die sich danach ergebenden Grunds344tze f374r die (verfassungskonfor-me) Anwendung des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO des Revisionsgerichts hat der Senat - entgegen der Ansicht der Beschwerdef374hrer - beachtet. Auch die sons-tigen Voraussetzungen f374r eine eigene Strafzumessungsentscheidung des Se-nats sind gegeben. 15 aa) Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 hat der Senat die Beschwerdef374hrer darauf hingewiesen, dass er die Begr374ndung des Strafausspruches des ange-fochtenen Urteils f374r rechtsfehlerhaft h344lt, weil das Landgericht bei der Strafzu-messung zu Lasten beider Angeklagter ber374cksichtigt hat, dass diese (auch) den Qualifikationstatbestand des 247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Tatbegehung mittels eines hinterlistigen 334berfalls) verwirklicht habe. Zugleich wurde den Beschwer-def374hrern er366ffnet, dass der Senat erw344gt, von der Aufhebung des Strafaus-spruches abzusehen, weil die verh344ngten Rechtsfolgen angesichts der 374brigen Strafzumessungserw344gungen und der sonstigen Feststellungen des Landge-richts angemessen sind (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Die Beschwerdef374hrer hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Diese haben sie auch genutzt. 16 - 9 - bb) Der Angeklagte H. hat vorgetragen, dass der insoweit (ledig-lich) pauschale Hinweis des Senats - entgegen der verpflichtenden Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts - den Beschwerdef374hrer nicht in die Lage ver-setze, sein Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG effektiv wahrzunehmen, da er sich nicht inhaltlich zu denjenigen Erw344gungen verhalte, aus denen sich f374r den Senat bei vorl344ufiger Betrachtungsweise die Angemessenheit der tatrichterlich "ausgeworfenen" Strafe ergebe. Im 334brigen erg344ben sich Bedenken gegen die vom Senat beabsichtigte Verfahrensweise - neben der bisherigen Dauer des Revisionsverfahrens - daraus, dass die Strafzumessung des Tatgerichts vorlie-gend nicht unwesentlich auch von einer an der Anzahl der verwirklichten Alter-nativen des 247 224 StGB orientierten Abstufung der Strafh366he hinsichtlich der Mitangeklagten bestimmt gewesen sei und der Tatrichter den Strafrahmen des 247 224 Abs. 1 StGB recht weitgehend ausgesch366pft habe. Der Wegfall einer Al-ternative des 247 224 Abs. 1 StGB sei einer Schuldspruch344nderung zumindest vergleichbar, so dass das Verfahren gem344337 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO dem Revisionsgericht nicht er366ffnet sei. Weiterhin hat der Beschwerdef374hrer einge-wandt, dass das Tatgericht unter dem Blickwinkel des 247 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bzw. der besonderen Strafempfindlichkeit des Angeklagten dessen Verh344ltnis zu seiner Lebensgef344hrtin ungew374rdigt gelassen habe. Diese k374mmere sich als Alleinerziehende um ihre f374nf und acht Jahre alten Kinder, zu denen der Ange-klagte eine intensive Beziehung als Vaterersatz gehabt habe. Nach den Pl344nen der Lebenspartner h344tten beide den Bauernhof des deutlich vorgealterten Stief-vaters und ihrer im Herbst 2008 an einem Mammakarzinom erkrankten und deshalb f374r die Haushaltsf374hrung sowie die b344uerliche Mithilfe ausgefallene Mutter der Lebensgef344hrtin des Angeklagten 374bernehmen wollen. Nunmehr laste die gesamte Arbeit auf dieser und deren Schwiegervater (richtig wohl: Stiefvater). 17 - 10 - cc) Der Angeklagte N. hat mitgeteilt, dass er der Erw344gung des Se-nats, von der Aufhebung des Strafausspruchs abzusehen, weil die verh344ngte Rechtsfolge angesichts der 374brigen Strafzumessungserw344gungen und der sonstigen Feststellungen des Landgerichts angemessen sei, entgegentrete. Eine solche Entscheidung durch das Revisionsgericht sei schon deshalb nicht unbedenklich, weil eine Entscheidung des Revisionsgerichts gestattet werde, obwohl nicht auszuschlie337en sei, dass die rechtsfehlerhafte Erw344gung des Tat-richters bei der Festsetzung der Rechtsfolge f374r diesen gerade bestimmend gewesen sei. Ferner werde die Mitteilung des Senats der durch das Bundesver-fassungsgericht festgelegten Informationsverpflichtung nicht gerecht, insbeson-dere sei die Mitteilung zur Angemessenheit der verh344ngten Strafe unzurei-chend. Sie versetze den Beschwerdef374hrer nicht in die Lage, gegen die eige-nen Strafzumessungserw344gungen des Revisionsgerichts gezielt vorzutragen und sich damit umfassend zu verteidigen. 18 c) Diese Einwendungen der Beschwerdef374hrer sind teilweise unzutref-fend und stehen im 334brigen der Strafzumessungsentscheidung im Revisions-verfahren nicht entgegen. 19 aa) Sinn und Zweck von 247 354 Abs. 1 Satz 1 a StPO ist es, dem Revisi-onsgericht zu erm366glichen, wegen Rechtsfehlern bei der Zumessung der Rechtsfolgen von der Aufhebung des Urteils abzusehen und eine eigene - die verh344ngten Rechtsfolgen als angemessen bewertende - Strafzumessungsent-scheidung zu treffen. Daraus folgt ohne weiteres, dass eine verh344ngte Strafe, die auf rechtsfehlerhaften Erw344gungen beruht, auch ohne Ber374cksichtigung dieser rechtsfehlerhaften Strafzumessungserw344gungen des Tatrichters ange-messen sein kann und dem Revisionsgericht die M366glichkeit er366ffnet ist, trotz des Wegfalls von zu Lasten eines Beschwerdef374hrers ber374cksichtigten Straf- 20 - 11 - zumessungserw344gungen die vom Tatgericht festgesetzte Strafe als angemes-sen zu best344tigen. bb) Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollst344ndiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verf374gung. Der Senat hat sich 374ber das Vor-liegen einer vollst344ndigen und verl344sslichen Entscheidungsgrundlage Gewiss-heit dadurch verschafft, dass er den Angeklagten die Gelegenheit zur Stellung-nahme im Revisionsverfahren einger344umt hat. Dabei wurden die Beschwerde-f374hrer in schriftlicher Form auf die aus Sicht des Senats f374r eine Sachentschei-dung nach 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sprechenden Gr374nde hingewiesen. In-folge der Bezugnahme auf die schriftlichen Urteilsgr374nde war dieser Hinweis entgegen der Ansicht der Angeklagten hier auch ausreichend konkret und machte (weitere) Ausf374hrungen zur "Angemessenheit" der verh344ngten Strafen trotz des festgestellten Rechtsfolgenzumessungsfehlers entbehrlich. Da der Senat nach der ersten Beratung der Sache beabsichtigte, - vorbehaltlich even-tueller Stellungnahmen der Angeklagten - auf die Angemessenheit der Strafen allein auf der Grundlage der im 334brigen rechtsfehlerfreien Strafzumessung des Landgerichts zu erkennen, h344tte die Darlegung der bereits im angefochtenen Urteil enthaltenen, im Rahmen der Strafzumessung durch das Landgericht an-gestellten Erw344gungen lediglich zu deren Wiederholung gef374hrt. Da schon die Bezugnahme auf die Strafzumessung des Landgerichts sowie die entsprechen-den landgerichtlichen Feststellungen die Beschwerdef374hrer in ausreichender Art und Weise in die Lage versetzte, sich gegen die beabsichtigte Strafzumes-sungsentscheidung des Revisionsgerichts umfassend zu verteidigen, waren weitere Ausf374hrungen zur Angemessenheit der Strafen hier entbehrlich; denn das schriftliche Urteil lag den Angeklagten und ihren Verteidigern seit langem vor, so dass die in Bezug genommenen Teile des angefochtenen Urteils im De-tail und konkret bekannt waren. In dieser Situation reichte daher der erteilte 21 - 12 - Hinweis zur Erf374llung der Anforderungen an eine verfassungskonforme Hand-habung der Vorschrift aus. Das Revisionsgericht hat damit n344mlich konkret zu erkennen gegeben, dass es - mit Ausnahme des aufgezeigten und erl344uterten Rechtsfehlers - die gesamte Strafzumessung des Landgerichts mit den darin enthaltenen Wertungen und Gewichtungen ihrer eigenen Strafzumessungsent-scheidung zu Grunde legen will und dass es unter Ber374cksichtigung der rechts-fehlerfreien Feststellungen und Erw344gungen des Landgerichts die verh344ngten Strafen f374r angemessen h344lt. Nur erg344nzend bemerkt der Senat daher, dass ein derartiger, vor der ei-gentlichen Entscheidung vorzunehmender schriftlicher Hinweis auf die - an sich der endg374ltigen Beratung vorbehaltenen - Erw344gungen zur Strafzumessung eine dem geschriebenen Verfahrensrecht fremde und - soweit ersichtlich - je-denfalls den Tatgerichten auch verfassungsrechtlich nicht obliegende Verpflich-tung darstellt. 22 cc) Der Umstand, dass der Angeklagte H. nach dem Hinweis neue Tatsachen vorgebracht hat, die im Rahmen der Strafzumessung zu sei-nen Gunsten wirken k366nnten, hindert die eigene Entscheidung des Senats ebenfalls nicht; denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts f374hrt die Erhebung von Einw344nden des Angeklagten gegen die Richtigkeit oder die Aktualit344t des Strafzumessungssachverhalts nicht dazu, dass das Revisi-onsgericht keine eigene Entscheidung mehr treffen kann. Vielmehr hat das Re-visionsgericht solche Einw344nde (lediglich) zu ber374cksichtigen. Dies bedeutet zugleich - nachdem das Revisionsgericht nach 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kei-ne neue Strafe festsetzen, sondern nur entscheiden kann, dass die verh344ngte Rechtsfolge angemessen ist -, dass diese Ber374cksichtigung neuer, strafmil-dernder Zumessungsumst344nde nicht dazu f374hren muss, dass die im angefoch- 23 - 13 - tenen Urteil festgesetzte Strafe schon deshalb ohne weiteres unangemessen (hoch) sein m374sste. F374r dieses Ergebnis spricht auch, dass eine Strafzumes-sung stets nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten Spielraumtheorie zu erfolgen hat, die - ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen - durch das Ge-richt innerhalb eines konkreten Schuldrahmens in richterlicher Wertung die schuldangemessene Strafe f374r die konkrete Tat unter Ber374cksichtigung der an-erkannten Strafzwecke zuzumessen ist (vgl. Fischer aaO 247 46 Rdn. 20 m. w. N.). Der Vortrag neuer, f374r den Angeklagten g374nstiger Strafzumessungs-tatsachen zwingt damit - wie auch der Wegfall einer rechtsfehlerhaften Strafzu-messungserw344gung - f374r sich nicht stets zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zur374ckverweisung der Sache zur Entscheidung durch einen neuen Tatrich-ter. Solches ist nur dann der Fall, wenn der Vortrag des Beschwerdef374hrers im Revisionsverfahren eine weitere, nur durch eine gerichtliche Beweisaufnahme zu bewirkende Sachaufkl344rung oder die neue Bewertung der gesamten Straf-zumessungskriterien durch einen Tatrichter unumg344nglich macht. So ist es hier indes nicht. dd) Auch die bisherige Dauer des Revisionsverfahrens hindert die eigene Entscheidung des Senats nicht. Insbesondere ist dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Entscheidung des Senats auf einem aktuellen Straf-zumessungssachverhalt beruht. Die Beschwerdef374hrer wurden durch den Hin-weis des Senats in die Lage versetzt, bis zur Beschlussfassung durch eigenen Vortrag die bis zum Erlass des angefochtenen Urteils vorliegenden Feststellun-gen um neue Tatsachen zu erg344nzen und damit dazu beizutragen, dass das Revisionsgericht seiner Entscheidung einen aktuellen Strafzumessungssach-verhalt zu Grunde legt. Dies hat der Angeklagte H. auch getan. Hinsicht-lich des Angeklagten N. ist aufgrund der abgegebenen Stellungnahme da-von auszugehen, dass sich seit der Verk374ndung des angefochtenen Urteils kei- 24 - 14 - ne neuen, f374r die Entscheidung des Senats relevanten Strafzumessungstatsa-chen ergeben haben. Im 334brigen dauert das Revisionsverfahren noch nicht so lange an, dass die dadurch bewirkte Verl344ngerung der Gesamtdauer des Ver-fahrens ohne weiteres zu niedrigeren Strafen f374hren und damit zur Aufhebung des Urteils und Zur374ckverweisung der Sache zwingen m374sste, zumal diese Ver-fahrensweise zweifellos einen (noch) sp344teren Abschluss des Verfahrens zur Folge h344tte. ee) Unzutreffend ist der Einwand des Angeklagten H. , die (rechts-fehlerhafte) Annahme des Landgerichts, die Angeklagten h344tten insgesamt vier Qualifikationstatbest344nde des 247 224 Abs. 1 StGB verwirklicht, habe zu der ge-gebenen Abstufung der beiden verh344ngten Strafen gef374hrt; denn dieser Um-stand wurde bei beiden Angeklagten gleicherma337en zu ihren Lasten gew374rdigt, was daf374r spricht, dass der Unterschied der Strafen darauf nicht zur374ckzuf374hren ist. Nach den Urteilsgr374nden waren vielmehr ersichtlich andere Umst344nde hier-f374r ma337geblich, insbesondere auch, dass der Angeklagte N. in einem ge-ringeren Umfang als der Angeklagte H. (eigenh344ndig) auf den Nebenkl344-ger eingewirkt hat. 25 Der Wegfall der Tatbestandsalternative des 247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB be-dingt keine Schuldspruch344nderung und ist einer solchen auch nicht vergleich-bar. Der Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch vielmehr in keiner Weise aus. Er f374hrt insbesondere nicht dazu, dass der Senat den Schuldspruch 344n-dern m374sste. Vielmehr ist er vorliegend allein f374r den Strafausspruch bedeut-sam, weil das Landgericht die Verwirklichung von vier Tatbestandsalternativen des 247 224 Abs. 1 StGB ausdr374cklich als bestimmenden Zumessungsgrund in seine Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten eingestellt hat. Danach liegt allein eine Gesetzesverletzung anl344sslich der Zumessung der Rechtsfolgen im 26 - 15 - Sinne von 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO vor, so dass der Anwendung dieser Vor-schrift und damit einer eigenen Strafzumessungsentscheidung des Senats un-ter den gegebenen Umst344nden weder der Gesetzeswortlaut noch die Entschei-dung des Bundesverfassungsgerichts entgegensteht. ff) Auch die H366he der vom Landgericht verh344ngten Strafen hindert eine eigene Rechtsfolgenentscheidung des Revisionsgerichts im Sinne von 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nicht; denn auch eine - gemessen am gesetzlichen Straf-rahmen mit Blick auf die H366chststrafe - relativ hohe Strafe kann zweifellos an-gemessen sein. Dass dies im gegebenen Fall anders zu beurteilen w344re, ist nicht ersichtlich. 27 2. Bei seiner Entscheidung, dass die vom Landgericht verh344ngten Stra-fen von sechs Jahren und sechs Monaten (H. ) bzw. sechs Jahren (N. ) angemessen sind, hat der Senat folgende - soweit vor der angefochtenen Entscheidung schon vorliegend bereits vom Landgericht f374r die Strafbemes-sung herangezogene - Umst344nde ber374cksichtigt: 28 Ausgehend vom Regelstrafrahmen des 247 224 Abs. 1 StGB - minder schwere F344lle im Sinne dieser Vorschrift liegen angesichts der Feststellungen zur Tat und der Person der beiden Angeklagten, insbesondere mit Blick auf die Intensit344t des Unrechts und der Schuld, offensichtlich nicht vor - hat der Senat zu Gunsten der beiden Angeklagten ber374cksichtigt, dass die vom Landgericht zu ihren Lasten angestellte, rechtsfehlerhafte Erw344gung, sie h344tten vier Tatbe-standsalternativen des 247 224 Abs. 1 StGB verwirklicht, weggefallen ist. Straf-mildernd wirkt sich ferner aus, dass die Angeklagten sich in der Hauptverhand-lung beim Nebenkl344ger entschuldigt haben und die Dauer des Verfahrens zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung l344nger ist, als sie es beim Erlass des ange-fochtenen Urteils war. 29 - 16 - F374r den Angeklagten H. spricht zus344tzlich, dass Triebfeder der Tat der fr374here Mitangeklagte war, den der Angeklagte bewunderte und als eine Art Ziehvater ansah. Auch die im Revisionsverfahren vom Angeklagten H. neu vorgetragenen Umst344nde zu den Auswirkungen seiner Verurtei-lung auf seine Lebensplanung und die Lebensverh344ltnisse seiner Lebensge-f344hrtin hat der Senat zu Gunsten dieses Angeklagten ber374cksichtigt. Dies f374hrt indes (ebenfalls) nicht dazu, dass die verh344ngte Strafe unangemessen (hoch) ist, zumal es sich hierbei um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ohnehin nicht handelt. 30 Zu Gunsten des Angeklagten N. hat der Senat gesondert zus344tzlich ber374cksichtigt, dass er seine aktive Tatbeteiligung teilweise einger344umt und er - ungeachtet der Zurechnung auch der Schl344ge des Mitt344ters - in geringerem Umfang als der Angeklagte H. auf den Nebenkl344ger eingewirkt hat. 31 Strafsch344rfend hat sich bei beiden Angeklagten ausgewirkt, dass es sich um eine 374ber l344ngere Zeit geplante Tat mit drei Anl344ufen gehandelt hat. Der Nebenkl344ger sollte von vornherein erhebliche Verletzungen davontragen und hat tats344chlich zahlreiche Gesundheitssch344den erlitten, darunter auch eine akut und konkret lebensgef344hrliche Verletzung. Der Gesch344digte leidet bis heute erheblich unter den physischen und psychischen Folgen der Tat. Die Angeklag-ten haben insgesamt drei Tatbestandsalternativen des 247 224 Abs. 1 StGB ver-wirklicht. Beide Angeklagte sind wegen K366rperverletzung vorbestraft. 32 Hinzu kommt beim Angeklagten H. , dass er den Angeklagten N. in die Tat hinein gezogen hat. Allein zu Lasten des Angeklagten N. wirkt sich zus344tzlich aus, dass er die Tat w344hrend des Laufs einer Bew344hrungs-zeit begangen hat und sein Motiv f374r die Tatbegehung Gewinnstreben war, wo-bei der Senat nicht au337er acht gelassen hat, dass sich der Angeklagte 33 - 17 - - auch wegen seines Kokainkonsums - in beengten finanziellen Verh344ltnissen befand. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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