BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176/02 vom 26. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ei n - stimmig beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 28. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 34 Fällen, Beleidigung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverle t - zung in drei Fällen und versuchter schwerer räuberischer Erpre s - sung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von vier Jahren verurteilt ist. Mit dem Wegfall des "Freispruchs im übrigen" entfällt die teilwe i - se Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. - 3 - Der Senat bemerkt zur Änderung der Urteil s formel: Der Teilfreispruch entfllt. Die Staatsanwaltschaft hatte den A n - geklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubung s - mitteln in 80 tatmehrheitlich zusammentreffenden Fllen ang e - klagt, begangen in 30 Fllen durch den Verkufer S. und in 50 Fllen durch den Verkufer H. . Nach den getroff e - nen Feststellungen veruûerte H. aus Rauschgift aus vier vom Angeklagten angelegten Vorrten, so daû die Strafka m - mer die 50 angeklagten Flle, die sie alle als erwiesen ansah, zu vier Bewertungseinheiten zusammengefaût und den Angeklagten insoweit rechtsfehlerfrei nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in vier Fllen verurteilt hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 3, 4 und 13). Beim Wegfall ta t - mehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme von Bewe r - tungseinheiten ist der Angeklagte nicht freizusprechen, wenn sich - wie hier - die weggefallenen materiell-rechtlich selbstndig a n - geklagten Taten als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegen Verurteilung erfolgt ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfre i - spruch 12; BGH NStZ 1994, 547). Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschpfend erledigt (vgl. Gollwitzer in Lwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 40, 41). Soweit der Senat in einer einzelnen frheren Entscheidung (BGH NStZ 1997, 90) eine andere Auffa s - sung vertreten hatte, hlt er hieran nicht fest. Das Verbot der " reformatio in peius" (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Änderung des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung zu - 4 - Ungunsten des Angeklagten nicht entgegen (vgl. Klei n knecht/ Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 331 Rdn. 6 und 8). Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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