BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176/06 vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. Januar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und "uneidlicher Falschaussage" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mona-ten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensr374-ge nicht ankommt. 1 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 1. Der Angeklagte beurkundete als Notar am 19. November 1999 einen Kaufvertrag 374ber ein Grundst374ck. Der K344ufer finanzierte den Kaufpreis in H366he von 2,7 Mio. DM 374ber ein Darlehen der Rheinischen Hypothekenbank, das durch eine erstrangige Grundschuld auf dem Grundst374ck gesichert werden soll- 3 - 3 - te. Der Darlehensbetrag sollte 374ber ein Notaranderkonto des Angeklagten an die Verk344ufer ausgezahlt werden. Zu diesem Zweck schlossen der Angeklagte und die Rheinische Hypothekenbank eine Treuhandvereinbarung, derzufolge der Angeklagte 374ber das Geld nur verf374gen durfte, wenn die Kosten f374r die Ein-tragung der Grundschuld in das Grundbuch durch den Darlehensnehmer ge-zahlt waren, f374r sie Sicherheit geleistet war oder Geb374hrenbefreiung vorlag. Der Darlehensbetrag wurde am 17. Dezember 1999 dem Notaranderkon-to gutgeschrieben. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte der Angeklagte beim Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung und die Eintragung der Grundschuld. Am 21. Dezember 1999 zahlte er den Darlehensbetrag an die Verk344ufer aus, obwohl die vereinbarte Voraussetzung nicht vorlag. Der Ange-klagte, der wusste, dass er mangels Geb374hrenbefreiung die Auszahlung der Darlehensvaluta nur vornehmen durfte, wenn die Kosten f374r die Eintragung der Grundschuld gezahlt worden waren bzw. Sicherheit geleistet worden war, 374ber-pr374fte dies vor der Verf374gung 374ber den Darlehensbetrag nicht. Der Rheinischen Hypothekenbank teilte er mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 mit, er habe 374ber den ihm zu treuen H344nden 374berwiesenen Darlehensbetrag bestimmungs-gem344337 unter Ber374cksichtigung der Treuhandauflagen verf374gt. Durch Auszah-lung des ungesicherten Darlehens kam es zu einer konkreten Gef344hrdung des Verm366gens der Rheinischen Hypothekenbank. 4 2. Am 15. Januar 2003 wurde der Angeklagte vor dem Amtsgericht Kiel im Wege der Rechtshilfe als Zeuge in einem vor dem Familiengericht Walsrode gef374hrten Rechtsstreit vernommen. Die Parteien dieses Rechtsstreits stritten dar374ber, ob in einem Ehevertrag, den der Angeklagte im Jahre 1993 als Notar beurkundet hatte, eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erfolgt war. Als Zeuge bekundete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, er 5 - 4 - erinnere sich daran, dass der Ehevertrag, als er vorgelesen und von den Par-teien unterzeichnet worden sei, eine Vollstreckungsunterwerfungsklausel ent-halten habe. Diese sei auch vollst344ndig gewesen und vorgelesen worden. Tat-s344chlich fehlte dem Angeklagten die bekundete Erinnerung. II. Die Verurteilung des Angeklagten h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Der Schuldspruch wegen Untreue im Fall 1 der Urteilsgr374nde kann nicht bestehen bleiben, da das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. F374r die Annahme vors344tzlichen Handelns i. S. v. 247 266 Abs. 1 StGB gen374gt es nicht, dass der Angeklagte in Kenntnis der Treu-handvereinbarung 374ber den Darlehensbetrag verf374gt und zuvor die Einzahlung der Kosten bzw. die Stellung einer Sicherheit nicht 374berpr374ft hat. 7 Eine Strafbarkeit wegen Untreue gem344337 247 266 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der T344ter auch hinsichtlich Verletzung seiner Verm366gensbetreuungspflicht vors344tzlich gehandelt hat. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der An-geklagte wusste oder es zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Kosten f374r die Eintragung der Grundschuld noch nicht bezahlt waren. In diesem Zusam-menhang fehlt es auch an einer W374rdigung des Schreibens des Angeklagten an die Rheinische Hypothekenbank vom 22. Dezember 1999, das ein Indiz daf374r sein k366nnte, dass der Angeklagte von der Nichtzahlung der Kosten tats344chlich keine Kenntnis hatte und ihm daher m366glicherweise nur fahrl344ssiges Handeln vorzuwerfen ist. 8 - 5 - 2. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen falscher uneidli-cher Aussage im Fall 2 der Urteilsgr374nde bestehen gegen die Beweisw374rdigung durchgreifende rechtliche Bedenken. 9 Die Beweisw374rdigung ist unklar, weil aus ihr nicht hinreichend deutlich wird, worauf sich die vom Angeklagten bei seiner Vernehmung am 15. Januar 2003 bekundete "tats344chliche" bzw. "aktuelle" Erinnerung bezog. 10 Sie kann sich entweder - wovon offensichtlich die Strafkammer ausge-gangen ist - darauf bezogen haben, dass der Ehevertrag die Klausel 374ber die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthielt, als er verlesen und von den Parteien unterzeichnet wurde. In diesem Fall liegt es nahe, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner Erinnerung bewusst unwahr ausgesagt hat, da er nach den Feststellungen bei einer fr374heren Zeugenvernehmung vom 27. August 2002 erkl344rt hatte, er habe nach 374ber acht Jahren logischerweise keine konkrete Erinnerung mehr an die Herstellung der Urkundenausfertigung. 11 Denkbar ist aber auch, dass sich die auf einen Vorhalt des Kl344gers ge-machte Aussage des Angeklagten "Ich verwahre mich gegen Ihre Ausdrucks-weise 'ich wolle mich erinnern' - ich will mich an gar nichts erinnern, sondern ich teile hier heute dem Gericht lediglich mit dasjenige, an das ich mich tats344chlich erinnere ..." auf seine unmittelbar vorangegangene Erkl344rung zu dem von dem Kl344ger behaupteten Wunsch bezog, keine Unterwerfungsklausel in den Ehever-trag aufzunehmen. Insoweit hat der Angeklagte - wie sich aus dem Gesamtzu-sammenhang der Beweisw374rdigung ergibt - deutlich gemacht, dass er 374ber kei-ne sichere Erinnerung verf374ge, sondern nur R374ckschl374sse aus dem Inhalt der Urkunde und deren Unterzeichnung ziehe ("Ich gehe davon aus, ....."). In die-sem Fall h344tte der Angeklagte hinsichtlich seiner Erinnerung an die Voll- 12 - 6 - streckungsklausel nicht vors344tzlich falsch ausgesagt und sich daher nicht we-gen falscher uneidlicher Aussage strafbar gemacht. 3. In einer neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls Gelegenheit bestehen, auch den Richter als Zeugen zu vernehmen, der den Angeklagten am 15. Januar 2003 vernommen hat. 13 Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist urlaubs- bedingt an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf von Lienen RiBGH Becker ist urlaubs- bedingt an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf
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