BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 176/07 vom 14. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. November 2006, soweit es die Angeklagte 326. betrifft, im Strafausspruch mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit formellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel f374hrt auf die Sachr374ge zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1 1. Die Verfahrensr374gen sind offensichtlich unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 4 - 2. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge hat zum Schuld-spruch weder einen zu Gunsten noch zum Nachteil der Angeklagten (247 301 StPO) wirkenden durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. 3 Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zun344chst rechtlich zutreffend die Annahme eines minder schweren Falls (247 30 Abs. 2, 247 29 a Abs. 2 BtMG) abgelehnt. Ausgehend von dem danach ma337gebli-chen Strafrahmen von zwei bis zu f374nfzehn Jahren Freiheitsstrafe (247 30 Abs. 1 BtMG) ist die verh344ngte Strafe von zwei Jahren, also die gesetzliche Mindest-strafe, angesichts der die Tat pr344genden Umst344nde (Einfuhr von 1.015 g Heroin mit mehr als 412 g HHC) auch unter Ber374cksichtigung aller vom Landgericht zugunsten der Angeklagten angef374hrten Gesichtspunkte unvertretbar niedrig und l366st sich nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR BtMG 247 29 Strafzumessung 8, 13). 4 Im 334brigen weist der Senat auf Folgendes hin: 5 Die Feststellungen des Landgerichts zu den strafzumessungsrelevanten Umst344nden der Kurierfahrt sind l374ckenhaft. Die Strafkammer begr374ndet die Verh344ngung der gesetzlichen Mindeststrafe ma337geblich damit, dass die Ange-klagte erstmals Drogen transportiert und ein detailliertes, glaubhaftes Gest344nd-nis abgegeben habe. Das Urteil enth344lt aber keine Feststellungen dazu, in wel-cher Beziehung die Angeklagte zu der "nicht ermittelten m344nnlichen Person, genannt S. " stand, die ihr den Auftrag f374r den Bet344ubungsmitteltransport er-teilt hatte. Solcher - bei einem glaubhaften, detaillierten Gest344ndnis auch ohne weiteres m366glicher - Feststellungen h344tte es hier um so mehr bedurft, als die festgestellten n344heren Umst344nde der Tat deutlich gegen die Annahme einer ersten und einmaligen Tat sprechen. Der Angeklagten wurde die Plastikt374te mit 6 - 5 - den 1.015 g qualitativ guten Heroins bereits am Tage vor der Einfuhrfahrt 374ber-lassen; trotz des hohen Marktwertes wurde sie bei der Kurierfahrt anscheinend nicht direkt 374berwacht; zudem war sie beauftragt, von den Abnehmern der Dro-gen in Deutschland rund 4.900 200 als Anzahlung zu kassieren. Damit handelt es sich nach den die Tat pr344genden Umst344nden um eine Kurierfahrt, wie sie typi-scherweise nur zuverl344ssigen und erprobten Kurieren in Auftrag gegeben wird. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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