BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176/14 vom 24. Juli 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanw alts - zu 3. auf dessen Antrag - am 24. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mainz vom 3. Mai 2013 a) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass - der Angeklagte T . des banden - und gewerbsmäß i- gen Betruges, - der Angeklagte M . des banden - und gewerbsmäßigen Betruges und des Betruges in neun Fällen schuldig sind, b) in den gesamten Strafaussprüchen aufgehoben; die jeweils zugehörigen Fe ststellungen bleiben aufrechterhalten, c) in den Aussprüchen, dass nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird - soweit es den Angeklagten T . betrifft, dahin abg e- - soweit es den Angeklagten M . betrifft, aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. - 3 - 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidun g, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des banden - und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fäl len (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) und den Angekla g- ten M . weiter des Betruges in neun Fällen (Fälle II. 3 bis 11 der Urteilsgrü n- de) schuldig gesprochen. Den Angeklagten T . hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren u nd zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt, gegen den Angeklagten M . hat es auf eine Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie eine Gesamtgeldstr a- fe von 300 Tagessätzen erkannt. Ferner hat es festgestellt, dass der Anor d- nung des Verfalls von Wertersatz jeweils Ansprüche Verletzter entgegenst e- hen, und den Wert des von den Angeklagten in den Fällen 1 und 2 Erlangten . in den Fällen 3 1 - 4 - Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung mater iellen Rechts und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme jeweils rechtlich selbständiger Taten in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen versandten die Angeklagten unter den von ihnen angemeldeten Ein zelgewerben "A . G . (AGZ)" und "D . G . V . (DGV)" ab Ende 2008 massenhaft Formula r- schreiben an Gewerbetreibende im Bundesgebiet, deren Anschriften sie aus täglicher Auswertung der in der Onl ine - Datenbank des Bundesanzeigers verö f- fentlichten Neueinträge in das Handelsregister erlangten. Durch entsprechende Gestaltung der Schreiben wollten sie bei deren Adressaten den Irrtum hervorr u- fen, es handele sich um die Gebührenrechnung des Registergeric hts, um sie so zu einer Überweisung des darin genannten Betrages auf das mitgeteilte Konto der "AGZ" bzw. der "DGV" zu veranlassen (Fall II. 1). Im Frühjahr 2009 en t- schlossen sich die Angeklagten, dieses aus ihrer Sicht erfolgreiche "G e- schäftsmodell" einer seits auszuweiten und andererseits nach außen hin eine Mehrzahl von Versendern in Erscheinung treten zu lassen, um Anzeigen der kontoführenden Banken nach dem Geldwäschegesetz entgegenzuwirken. Über einen Strohmann gründeten sie hierzu in mehreren Bundeslä ndern insgesamt fünf GmbHs, unter deren Kopf sie sodann ab Juni 2009 jeweils einen Teil der von ihnen erstellten Anschreiben versandten (Fall II. 2). 2 3 4 - 5 - Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen im Übrigen sind die als Fälle II. 1 und 2 abgeurteilten Ta thandlungen als Teilakte eines insgesamt einheitl i- chen Geschehens zu bewerten. Die Neuausrichtung im Frühjahr 2009 führte lediglich zu einer Veränderung des Erscheinungsbilds nach außen hin. Im Kern verblieb es demgegenüber bei der Fortsetzung des von vorn herein auf Dauer und Gleichförmigkeit angelegten Handelns. Das zwischen den Angeklagten und den weiteren Tatbeteiligten verabredete arbeitsteilige Vorgehen und die damit verbundenen Aufgabenzuweisungen blieben ebenso unverändert wie die G e- winnverteilung. D en Geschäftsbetrieb der "AGZ" und der "DGV" führten die A n- geklagten auch nach der Gründung der neuen Gesellschaften fort; sämtliche der Einzelunternehmen bildeten nach dem Tatplan ein Firmengeflecht, durch das tatsächliche Zahlungsströme vor Banken und Erm ittlungsbehörden ve r- schleiert werden sollten. Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten bei zutreffender rechtlicher B e- wertung der Konkurrenzverhältnisse nicht wirksamer hätten vert eidigen können. 2. Die gesamten Strafaussprüche haben - bereits unabhängig von der Änderung der Schuldsprüche - keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen nicht nur Freiheitsstrafen, sondern auch Geldstrafen für g eboten erachtet (§ 41 StGB). Die Vorschrift erlaubt indes keine Zusatzstrafe. Wird neben einer ve r- wirkten Freiheitsstrafe auch auf eine Geldstrafe erkannt, so muss sich vielmehr die Strafe in ihrer Gesamtheit im Rahmen des Schuldangemessenen halten. Das Ve rhältnis zwischen den beiden Sanktionsmitteln richtet sich dabei nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen, weshalb bei der Bemessung der 5 6 7 8 - 6 - Freiheitsstrafe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe als bestimmende Strafzumessungstatsache Berücksichtigun g zu finden hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147). Zu den Auswirkungen der Geldstrafen auf die Bemessung der Freiheitsstrafen verhält sich das Urteil j e- doch nicht. Was den Angeklagten M . betrifft, hätte sich das Land gericht überdies damit auseinandersetzen müssen, ob die Verhängung einer Geldstr a- fe neben einer Freiheitsstrafe nach dessen Vermögensverhältnissen überhaupt angebracht ist (hierzu BGH aaO , 148 ). Nach den Feststellungen verfügt er über kein Vermögen, ist mi s- tungen. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils auch in den Gesam t- strafenaussprüchen. Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden von den Mängeln nicht berührt und können aufrechterhalt en bleiben. Der neue Tatric h- ter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in W i- derspruch treten. 3. Auch die Aussprüche , dass nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird (§ 111i Abs. 2 StPO) , sind nicht frei von Rechtsfehle rn. a) Soweit der Angeklagte T . betroffen ist, ändert der Senat den Ausspruch dahin ab, dass dieser Angeklagte aus der als Fälle II. 1 und 2 abg e- Landgericht hinzugerechneten, auf Konten der " DGV " geflossenen Gelder hatte nach den Feststellungen ausschließlich der Mitangeklagte Zugriff. 9 10 11 - 7 - b) Was den Angeklagten M . anbelangt, hat der Ausspruch dagegen insgesamt keinen Bestand, denn das Landgericht hat nicht geprüft, ob bereits nach der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abzusehen gewesen wäre (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13, NStZ - RR 2014, 44). Hierzu hätte es sich angesichts der festgestellten Vermögensverhältnisse gedrängt sehen müssen. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch zu beachten haben, dass aus der als Fälle II. 1 und 2 abgeurteilten Tat lediglich die der " DGV " zugeflo s- senen Beträge in die Verfügungsgewalt des Angeklagten M . gelangten. Auf die Zahlungseingänge bei der " AGZ " und bei den später gegründeten Gesel l- schaften konnte er nach den Feststellungen nicht zugreifen; insoweit erhielt er vom Mitangeklagten monatliche Provisionen, die den abgeurteilten Teilakten nicht mehr zugeordnet werden können. 4. Von der Festst ellung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung des R e- visionsverfahrens sieht der Senat entgegen dem Antrag des Generalbunde s- anwalts ab. Nach den Umständen, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), ersch eint dessen Dauer von etwa elf Monaten zwischen der ersten Revisionsbegründung und der 12 13 14 - 8 - Entscheidung des Senats insgesamt noch als angemessen. Der Senat weicht damit nicht im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO von einem den Angeklagten b e- günstigenden Antrag der Staatsanwaltschaft ab, denn es handelt sich insoweit nicht um eine Entscheidung über die Revision gegen das Urteil. Becker Pfister Schäfer RiBGH Gericke befi ndet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Mayer Becker
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