BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176/15 vom 26. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen falscher Verdächtigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 26. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Lüneburg vom 16. Februar 2015 im Strafausspruch - ausgenommen die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe - mit d en zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung und exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits - strafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemei ne Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Während der Schuld - und der Strafausspruch im Fall II.1. der Urteil s- gründe keinen Rechtsfehler zu m Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil im übrigen Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da das Landg e- 1 2 - 3 - richt für die Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe keine Einzelstrafen festgesetzt hat. Zwar wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung auf eine "Einsatzstrafe von 9 Monaten" Bezug genommen (UA S. 19), indes ist nicht erkennbar, für welchen der beiden Fälle diese Strafe festgesetzt worden ist. Damit kann auch aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils für keinen der beiden Fälle die vom Tatrichte r gefundene Einzelstrafe entnommen werden. Über die Einze l- str a fen in den Fällen II.2. und 3. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe muss deshalb erneut entschieden werden. Schäfer Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Gericke Spaniol
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