ECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR176.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176/17 vom 11. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Nötigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde - führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 2016 - soweit es ihn betrifft - im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zug ehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Jugendrichter - Delmenhorst zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den heranwachsenden Angeklagten wegen Nöt i- gung verurteilt und ihm die Auflage erteilt, zur Schadenswiedergutmachung e i- nen Betrag in Höhe von 250 Euro an den Geschädigten V . zu zahlen. Die auf eine Verf ahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1 . Nach den Feststellungen des Landgerichts trafen sich der Mitang e- klagte P . sowie die Zeugen V . , S . , E . und K . am Abend des 22. August 2015 in der Wohnung von P . , um dort gemeinsam zu feiern. Im Laufe des Abends kamen auch der Angeklagte, der Mitangeklagte M . und der gesondert verfolgte H . hinzu. Nach einiger Zeit bemerkte der Angeklagte, dass Playstation - Spiele von P . aus der Wohnung verschwunden waren und sich in einem Kinderwagen befanden, d er im Hausflur abgestellt war. Nachdem er P . und H . davon in Kenntnis gesetzt hatte, entwickelte sich ein Streitgespräch zwischen H . und V . , den H . für die Entwendung der Spiele veran t- wortlich machte. Nachdem V . eingeräumt hatte, die Spiele entwendet zu haben, geriet H . über den aus seiner Sicht vorliegenden Vertrauen s- bruch und den Missbrauch der Gastfreundschaft durch V . in Rage. Er schlug und trat auf ihn ein, auch nachdem V . i nfolge der Schläge zu B o- den gegangen war. Dann ließ er sich die Bauchtasche geben, die V . mit sich führte, und entnahm daraus 6 bis 7 Euro, um das Geld für sich oder P . zu behalten. Schließlich ließ er sich von V . ein "Schuldanerkenntnis " u n- terschreiben, in dem dieser zugab, die Spiele entwendet zu haben. Die Strafkammer hat entgegen dem Anklagevorwurf nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte und M . sich in irgendeiner Weise an den Tathandlungen von H . beteiligten. Beide hatten die Misshandlu n- gen zwar mitbekommen, aber nicht gebilligt. Im weiteren Verlauf brachten der Angeklagte und M . V . i n- des zu Boden und hielten ihn dort an seinen Armen und Beinen fest, damit H . noc hmals körperlich auf V . einwirken konnte. H . set z- te sich daraufhin auf einen Arm von V . und drohte ihm damit, ihm mit e i- 2 3 4 5 - 4 - nem Messer die Finger oder die Hand abzuschneiden, um ihn dadurch weiter zu verängstigen und zu demütigen. Danach ließ er ebenso wie der Angeklagte und M . von V . ab. 2. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts genannten Gründen nicht durch. 3. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urt eils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben. 4. Der Rechtsfolgenausspruch hat demgegenüber keinen Bestand. Denn den Urteilsgründen lässt sich nichts über den Vollstreckungsstand von früher gegen den Angeklagten verh ängten jugendstrafrechtlichen Sanktionen en t- nehmen. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Wilhelmshaven am 23. Mai 2014; es erteilte ihm eine Weisung und verhängte einen einwöchigen Jugen d- arrest wegen Zuwiderhandelns gegen Auflagen. Ohne Angaben über den Vol l- streckungsstand kann der Senat nicht überprüfen, ob das Landgericht gehalten war, gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG auf eine einheitliche Rechtsfolge zu e r- kennen. Ausführungen dazu sowie gegebenenfalls zu § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG enthalten die Entscheidungsg ründe ebenfalls nicht. Der zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führende Rechtsfehler betrifft die getroffenen Feststellungen nicht; diese können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Festste l- lungen treffen , die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 6 7 8 9 - 5 - Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht - Jugendrichter - Delmenhorst zurück, weil dessen Zuständigkeit begründet ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1, § 1 08 Abs. 1 JGG). 5. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch die dem Angeklagten erteilte Auflage, zur Schadenswiedergu t- . zu za h- len, auf rechtliche Bedenken stößt. a) So hat die Strafkammer die Erteilung der Auflage damit begründet, dass sie "die Verhängung einer Erziehungsmaßregel für ausreichend" erachte, um nachhaltig erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Die Auflage, zur Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag an den Geschädigten zu za h- len, ist aber keine Erziehungsmaßregel (§§ 9 ff. JGG), sondern ein Zuchtmittel im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG. Die Verhängung von Zuchtmitteln ist indes nur zulässig, wenn Erziehungsmaßregeln nicht au s- reichen (§ 5 Abs. 2 JGG; vgl. dazu Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 13 Rn. 11). b) Hinsichtlich der Höhe des Geldbetrages hat sich die S trafkammer den Urteilsgründen zufolge "an den von dem Zeugen V . erlittenen Ängsten in dem Geschehen" orientiert. Das ist insofern bedenklich, als die Erteilung einer Auflage, den Schaden wiedergutzumachen, nur zulässig ist, wenn zivilrechtlich ein en tsprechender Schadensersatzanspruch besteht; andernfalls ist die Aufl a- ge gesetzwidrig und - trotz § 55 Abs. 1 JGG - durch Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Eisenberg, aaO § 1 . zu zahlen, ersichtlich dazu dienen, dessen immateriellen Schaden zu ersetzen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob V . ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch zusteht. 10 11 12 13 - 6 - Gemäß § 253 Abs. 1 BGB kann weg en eines Schadens, der nicht Ve r- mögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz b e- stimmten Fällen gefordert werden. In Betracht kommt hier ersichtlich nur § 253 Abs. 2 BGB. Danach kann eine billige Entschädigung in Geld wegen eines i m- m ateriellen Schadens verlangt werden, wenn wegen einer Verletzung des Kö r- pers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Sch a- densersatz zu leisten ist. Dies belegen die Urteilsgründe hier nicht, zumal das Landgericht den mit der Ankla ge gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf, tateinheitlich mit der nunmehr als Nötigung abgeurteilten Tat Freiheitsbera u- bung und gefährliche Körperverletzung begangen zu haben, nicht als erwiesen angesehen hat. Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch 14
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