ECLI:DE:BGH:2018:120618B3STR176.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176 / 1 8 vom 12. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 25 . Januar 2018 im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II. Tat 3 der Urteilgründe sowie im Ges amtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zu - gehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerich ts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten Diebstahl s und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und daneben eine Einziehungsentscheidung getroffen . Mit seiner Revision beanstandet der Ang e- klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als u n- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass der Ang e- klagte auch die Urkundenfälschungen (Fall II. Tat 3 der Urteilsgründe) gewerbs - mäßig im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt ernative 1 StGB beging. D a- nach stahl der Angeklagte Fahrzeuge auf Bestellung, "um sich aus der wiede r- holten Begehung der Diebstähle eine nicht nur vo rübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen". Hinsicht lich der Urkundenfälschungen ist den Urteilsgründen d a- gegen nicht zu entnehmen, dass er auch diese wiederholt begehen wollte, um sich hieraus über eine gewisse Dauer eine Einnahmequelle zu schaffen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das R egelbeispiel des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt ernative 1 StGB verwirklicht, erweist sich daher als rechtsfehlerhaft. Denn die Wiederholungsabsicht des Täters muss sich g e- rade auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäß igkeit als besonders schwerer Fall einzustufen ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 9 . März 2017 - 3 StR 529/16, juris Rn. 3) . Das Landgericht durfte die Einzelstrafe im Fall II. Tat 3 demnach nicht dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB entnehmen. Diese i st aufzuh e- ben, da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei zutre f- fender Strafrahmenwahl auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Dies bedingt die Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem R echtsfehler nicht betro f- fen und können daher bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Ta t- gericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 2 3 4 5 - 4 - 2. Ergänzend weist der Senat zur Gesamtstr afenbildung darauf hin, dass es nicht unbedenklich erscheint, die Bildung der Gesamtstrafe durch Verdrei - fachung der Einsatzstrafe damit zu begründen, dass die Strafkammer "den engen sachlichen Zusammenhang der einzelnen Taten durch einen starken Zusammen zug der Strafen berücksichtigt" habe. Becker Gericke Spaniol Berg Leplow 6
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