BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 177/02 vom 26. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General bu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. März 2002 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Ergänzung des Schul d - spruchs um den tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge konnte nicht gefolgt we r - den, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Abschlußverfügung vom 24. Deze m - ber 2001 die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1 StPO wirksam auf den mit - 3 - der Anklage erhobenen Vorwurf der Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge beschrnkt hatte. Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschi e - denen Gesetzesverletzung ist nicht erfolgt. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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