BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 177/06 vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 14. Oktober 2005 im Schuldspruch ge344n-dert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Ausfuhr von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum banden-m344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in sechs F344llen sowie wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs in beiden Tatkomplexen. 1 1. Die rechtliche Bewertung der festgestellten Kuriertransporte von Frankfurt nach Los Angeles/USA durch den Angeklagten als t344terschaftliches bandenm344337iges Handeltreiben in nicht geringer Menge in sechs F344llen ent-spricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgren-zung von T344terschaft und Beihilfe in Kurierf344llen (vgl. dazu n344her Winkler NStZ 2006, 328 m. w. N.). Hier war der Angeklagte nach den Feststellungen bei der 2 - 3 - Ausfuhr des Rohopiums - insoweit t344terschaftlich, weil er selbst das Bet344u-bungsmittel transportierte - in Bezug auf das bandenm344337ige Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in allen sechs F344llen weder in den Erwerb noch in den sp344teren Absatz (bis auf einen Fall, in dem er ein Banden-mitglied begleitete) des Rohopiums eingebunden, sondern lediglich in unterge-ordneter Hilfst344tigkeit als Kurier gegen Honorar eingesetzt. 2. Im zweiten Tatkomplex hat der Angeklagte im Auftrag von Rauschgift-h344ndlern Rohopium im Kofferraum eines von anderen gemieteten Fahrzeugs 374ber eine relativ kurze Strecke gegen ein geringes Honorar gefahren. Auch hier war er nach den Feststellungen nur als Kurier eingesetzt. Er hat sich deshalb nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, sondern nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Winkler aaO; Senat NStZ 2006, 454; und zuletzt Beschl. vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06) wegen Besitzes von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. 3 3. Der Schuldspruch344nderung in beiden Tatkomplexen steht 247 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschlie337en ist, dass sich der voll gest344ndi-ge Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders h344tte verteidigen k366nnen. 4 In beiden F344llen l344sst die Schuldspruch344nderung den Strafausspruch unber374hrt. Der Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich gewertet. Er schlie337t aus, dass das Landgericht auf mildere Strafen erkannt h344tte. Denn der Tatrichter hat bei der Strafzumessung zu-gunsten des Angeklagten ber374cksichtigt, dass er "im Gesamtgef374ge der T344ter 5 - 4 - nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat" (UA S. 40), und damit seiner unter-geordneten Stellung in beiden Tatkomplexen Rechnung getragen. Winkler Miebach von Lienen Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Winkler
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