BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 177/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 18. Dezember 2008 im Strafausspruch da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Ur-teils des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2006 - 88 Ls 205 Js 457/06 (211/06) - sowie des gegen ihn ergangenen Ur-teils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2006 - 88 Ls 205 Js 457/06 (211/06) - zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das 1 - 3 - Rechtsmittel f374hrt zu einer 304nderung des Strafausspruchs dahin, dass auch das gegen ihn ergangene Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006 einbezogen wird; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge hat zum Schuld-spruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht nicht auch 374ber die Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006, dessen Aktenzeichen nicht mitgeteilt wird, entschieden hat, mit dem dieser verwarnt und zur Erbrin-gung einer Arbeitsleistung von 30 Stunden angewiesen wurde. Nach den Ur-teilsfeststellungen sind die erteilte Weisung sowie der wegen deren Nichtbefol-gung angeordnete Jugendarrest von vier Wochen noch nicht erledigt, so dass sie h344tten einbezogen werden k366nnen (247 31 Abs. 2 Satz 1 JGG). Ob sich das Landgericht dieser M366glichkeit und einer auch insoweit einheitlichen Rechtsfol-genverh344ngung bewusst gewesen ist, ist den Urteilsgr374nden nicht zu entneh-men (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. 247 31 Rdn. 7 a, 66). 2 Der Senat holt die gem344337 247 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grunds344tzlich erforderli-che Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gem344337 247 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschl. vom 23. M344rz 2000 - 4 StR 10/00 - insoweit in NStZ 2000, 420 nicht abgedruckt). Unter Ber374cksichtigung der H366he der verh344ngten Jugendstrafe und der f374r deren Zumessung bestimmenden Umst344nde kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer aus erzieherischen Gr374nden 3 - 4 - gem344337 247 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006 abgesehen sowie - bei Vornahme der Einbeziehung - auf eine andere Jugendstrafe erkannt h344tte. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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