BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 177/10 vom 22. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 16. November 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben - im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Falle II. 12. der Urteilsgr374nde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist, - im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in vier F344llen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun F344llen und wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Kindern zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten r374gt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmit-tel hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Im Falle II. 12. der Urteilsgr374nde tragen die insoweit l374ckenhaften Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-dern nach 247 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB in der bis 31. M344rz 2004 geltenden Fas-sung. 2 Nach den Feststellungen zog der Angeklagte an einem nicht mehr zu ermittelnden Tag im Jahre 2002 die 1991 geborene Tochter Annemarie seiner Lebensgef344hrtin in der gemeinsamen Wohnung zu seinem Computer und "zeig-te ihr pornographische Aufnahmen". Als sie weggehen wollte, weil sie die Bilder nicht sehen wollte, "versuchte der Angeklagte, sie festzuhalten, lie337 sie dann jedoch gehen, als sie sich dagegen wehrte". 3 Soweit hier von Belang, setzt der Tatbestand des 247 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF - ebenso wie 247 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB nF - voraus, dass der T344ter durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen auf ein Kind einwirkt. Pornographisch sind Abbildungen oder Darstellungen, die sexualbezo-genes Geschehen vergr366bernd und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Le-bens344u337erungen zeigen (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 184 Rdn. 7). Allein die 4 - 4 - verallgemeinernde Beschreibung mit "pornographische Aufnahmen" belegt dies nicht. Zudem verlangt ein Einwirken eine psychische Einflussnahme tieferge-hender Art (vgl. BGHSt 29, 29, 30 f.; BGH NStZ 1991, 485; NJW 1976, 1984); auch hierauf kann ohne n344here Feststellungen zum Inhalt der Aufnahmen nicht geschlossen werden. 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle II. 12. der Urteilsgr374nde f374hrt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, denn das Landgericht hat bei der Bemessung s344mtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe erschwe-rend ber374cksichtigt, dass von den Taten des Angeklagten alle drei Kinder seiner Lebensgef344hrtin betroffen waren. Zwar begegnet diese Erw344gung f374r sich ge-sehen keinen rechtlichen Bedenken, gegen Annemarie richtete sich jedoch le-diglich diese eine Tat. Im 334brigen weist der Senat darauf hin, dass die pauscha-le Erw344gung, keiner der 334bergriffe sei ein "Ausrutscher" gewesen, nicht erken-nen l344sst, ob die bei der Pr374fung eines minderschweren Falls anzulegenden rechtlichen Ma337st344be jeweils beachtet worden sind. 5 Becker RiBGH Pfister befindet sich von Lienen im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Mayer
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