BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 178/02 vom 26. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 beschlo s sen: Der Nebenklägerin F. wir d für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus A. als Beistand b e - stellt. Gründe: Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßk o - stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewäh- ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzungen der § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO erfüllt sind. Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn b e - reits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden w ä - re. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (BGHR StPO § 397 a - 3 - Abs. 1 Beistand 2). Das zunchst zustndige Landgericht Kleve hatte der N e - benklgerin jedoch mit Beschluû vom 7. Dezember 2001 lediglich Prozeûk o - stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwltin H. fr die er- ste Instanz bewi l ligt. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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