BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 179/01 vom 11. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers E. , ihm für die Revisio nsi n - stanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewi l - ligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel des Nebenklägers offensich t - lich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12 und 14). Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker
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