BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 179/02 vom 23. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 g e - mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mönche n gladbach vom 27. November 2001 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die K o - sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e - klagten der Staat s kasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von Ki n - dern und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist und c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u - rückverwi e sen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im brigen wegen schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern und sexuellen Miûbrauchs von Kindern in vier Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ve r - urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung fo r mellen und materiellen Rechts rgt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren g e - mû § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgrnde verurteilt worden ist. Es besteh en Bedenken, ob ins o - weit die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung vorliegt. In den brigen Fllen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts konnte das Landg e - richt im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten bercksicht i - gen, daû er mit dem - auch nur kurzzeitigen - Analverkehr ei ne gravierende Form des schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern verwirklicht hat. Denn der Analverkehr mit einem 10 Jahre alten Kind ist eine Handlung, die unter den mglichen Begehungsformen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu den schwe r - wiege n deren gehrt. Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend gendert. Die fr die ei n - gestellte Tat verhngte Freiheitsstrafe von drei Monaten entfllt. Die ausg e - sprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû das Landgericht aus der Einsatzstrafe - 4 - von einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe und den weiteren verbleibenden Freiheitsstrafen von zweimal neun Monaten und einmal drei Monaten eine mi l - dere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet htte. Die der Gesamtstrafenbildung z u - grundeliegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfaût; das neue Tatgericht kann jedoch ergnzende Fes t stellungen treffen. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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