BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 179/06 vom 3. August 2006 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen sexueller N366tigung unter Verwendung eines gef344hrlichen Werkzeugs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. August 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Dezember 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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