BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 179/07 vom 29. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 12. Januar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Entsch344digungsanspruch des Gesch344digten dem Grund nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und dem mit ihm zerstrittenen A. zu einer t344tlichen Auseinandersetzung. Mit den Worten "Ich mache Dich alle" schlug und trat der Angeklagte auf das Tatopfer ein, das vorn374ber zu Boden fiel, wobei der Angeklagte mit seinem lin-ken Arm dessen Hals umklammerte. Er kam auf dem R374cken des Gesch344dig-ten zum Liegen, hielt weiterhin seinen Arm fest um dessen Hals und w374rgte ihn. Dabei 344u337erte er "Es ist mir egal; ich bring Dich um". Mindestens 15 bis 20 Se- 2 - 3 - kunden dr374ckte der Angeklagte den Hals des Tatopfers so fest zu, dass dieses keine Luft mehr bekam und bewusstlos wurde. Die Gewalteinwirkung war kon-kret lebensbedrohlich, was dem Angeklagten klar war. Er rechnete auch damit, dass A. get366tet werden k366nnte, nahm dies aber gleichwohl billi-gend in Kauf. Neben Bluterg374ssen und Absch374rfungen erlitt der Gesch344digte, der mindestens zehn Minuten bewusstlos war, Stauungsblutungen in beiden Augen sowie eine punktf366rmige Einblutung in der Unterlippenschleimhaut. Der Angeklagte, der sah, dass das Tatopfer mit geschlossenen Augen bewusstlos am Boden lag, stand auf, entfernte sich vom Tatort und erstattete bei der Polizei Anzeige. Das Landgericht hat aus der objektiven erheblichen Gef344hrlichkeit der Tathandlung, den 304u337erungen des Angeklagten und dem Umstand, dass er sich vom Tatort entfernte, ohne Hilfe f374r das bewusstlose Tatopfer herbeizuho-len, auf einen bedingten T366tungsvorsatz geschlossen. Einen strafbefreienden R374cktritt vom Versuch des Totschlags gem344337 247 24 Abs. 1 StGB hat es verneint und hierzu im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Versuch sei beendet gewesen, weil der Angeklagte nach Beendigung des W374rgevorgangs den Eintritt des Todes f374r m366glich gehalten habe. Denn wegen der erkannten Bewusstlosigkeit des Gesch344digten habe er mit der nicht fern liegenden M366glichkeit rechnen m374ssen, dass dazu kein weiteres Handeln mehr erforderlich sei. Beim Verlassen des Tatortes habe er nicht mehr glauben k366nnen, ohne weiteres Zutun werde der Erfolg nicht eintreten. 3 2. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht einen beendeten Versuch angenommen hat, h344lt rechtlicher Pr374fung nicht Stand. 4 Ein Versuch ist beendet, wenn der T344ter nach der letzten Ausf374hrungs-handlung die tats344chlichen Umst344nde, die einen Erfolgseintritt nahe legen, er- 5 - 4 - kennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tats344chlichen Unge-eignetheit der Handlung f374r m366glich h344lt (BGHSt 33, 295, 299; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 24 Rdn. 14). Die im Urteil verwendete Formulierung, der Ange-klagte habe damit "rechnen m374ssen", dass der Tod ohne weiteres Handeln ein-treten k366nne, belegt eine solche Vorstellung nicht. Diese ist nur dann gegeben, wenn der Angeklagte die M366glichkeit des Todeseintritts tats344chlich erkannt oder sich 374berhaupt keine Vorstellungen 374ber die Folgen seines Tuns gemacht hat (BGHSt 40, 304, 306; Tr366ndle/Fischer aaO). Angesichts der weiteren Feststel-lungen der Strafkammer, insbesondere der relativ kurzen Zeit des freiwillig be-endeten W374rgevorgangs, der affektiv aufgeladenen Tatsituation und der soforti-gen Strafanzeige bei der Polizei liegt eine entsprechende Vorstellung des An-geklagten auch nicht auf der Hand. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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