BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 179/08 vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. Das Landgericht hat einen Beweisantrag rechts-fehlerhaft zur374ckgewiesen (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). 1 1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte die aus Polen stam-mende Zeugin P. am 13. Mai 2007 in einer Unterkunft f374r Leiharbeiter kennen. Noch am selben Tag kam es zum einvernehmlichen Austausch von Z344rtlichkeiten. Als der Angeklagte die Zeugin abends neben seinem PKW am ganzen K366rper anfasste, versuchte diese jedoch, seine Hand wegzudr374cken und wegzulaufen; der Angeklagte hielt sie aber fest. Schlie337lich riss sich die 2 - 3 - Zeugin los und ging. Am Abend des n344chsten und am fr374hen Morgen des 374bern344chsten Tages f374hrte der Angeklagte mit der Zeugin in ihrem Zimmer ge-gen ihren Willen den Geschlechtsverkehr aus. Dabei hielt er zeitweise die H344n-de der Zeugin 374ber ihrem Kopf fest und dr374ckte ihre Beine auseinander. Das Landgericht hat den Angeklagten, der den Tatvorwurf bestritten und sich dahin eingelassen hat, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich vollzo-gen worden, im Wesentlichen aufgrund der f374r glaubhaft erachteten Angaben der Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung verurteilt. In der Hauptverhand-lung ist die Zeugin, die mittlerweile nach Polen zur374ckgekehrt ist und mitgeteilt hat, sie wolle mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben, nicht vernommen worden. 3 2. Der Angeklagte hat die Vernehmung des Zeugen B. zum Beweis da-f374r beantragt, dass - seiner Einlassung entsprechend - er und die Zeugin sich am 13. Mai 2007 k374ssten und Z344rtlichkeiten austauschten, ohne dass der An-geklagte sich der Zeugin in irgendeiner Weise aufgedr344ngt habe; auch am Abend habe der Zeuge die beiden in der N344he des Wagens des Angeklagten gesehen und werde bekunden, dass es dort ausschlie337lich zu einvernehmlichen Z344rtlichkeiten gekommen sei. Zudem habe der Angeklagte am Abend des 14. Mai 2007 dem Zeugen B. gesagt, er sei mit der Zeugin P. verabredet. 4 Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit folgender Begr374ndung zu-r374ckgewiesen: "Der Zeuge B. ist kein geeignetes Beweismittel f374r die unter Beweis gestellte Tatsache, dass es sp344ter am PKW des Angeklagten vor dem Haus 47 in L. ausschlie337lich zu einvernehmlichen Z344rtlichkeiten ge-kommen ist, 247 244 Abs. 3 S. 2 StPO." 5 - 4 - Diese Ablehnung h344lt aus mehreren Gr374nden rechtlicher Nachpr374fung nicht stand: 6 Zwar kann ein Beweisbegehren, das sich auf ein v366llig ungeeignetes Beweismittel st374tzt, nach 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden. Dabei muss es sich aber um ein Beweismittel handeln, dessen Inanspruchnahme von vorn herein g344nzlich aussichtslos w344re, so dass sich die Erhebung des Bewei-ses in einer reinen F366rmlichkeit ersch366pfen m374sste (vgl. BGH StV 1997, 338). Dies trifft auf einen Zeugen, der zu Vorg344ngen aussagen soll, die sich im Innern eines anderen Menschen abgespielt haben, jedenfalls dann nicht zu, wenn er 344u337ere Umst344nde bekunden kann, die einen Schluss auf die inneren Tatsachen erm366glichen (vgl. BGH StV 1984, 61; 1987, 236, 237; BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 5). So liegt der Fall hier. Der Zeuge B. , der den Ange-klagten und die Zeugin P. beim Austausch von K374ssen und Z344rtlichkeiten am 13. Mai 2007 gesehen haben soll, kann ohne Weiteres Beobachtungen zu dem 344u337eren Verhalten der Beteiligten gemacht haben, die R374ckschl374sse auf ihre innere Einstellung und damit auch zur Frage der Einvernehmlichkeit zulas-sen. Bei sinngerechter Auslegung war der Beweisantrag demgem344337 erkennbar dahin zu verstehen, der Zeuge B. werde bekunden, dass sich die Zeugin P. am Austausch von K374ssen und Z344rtlichkeiten mit dem Angeklagten in der N344he von dessen Pkw beteiligte, ohne dass ein Widerstreben der Zeugin zu bemerken war. Es liegt auf der Hand, dass die Vernehmung des Zeugen B. nicht v366llig ungeeignet war, diese Beweistatsache zu best344tigen. 7 Hinzu kommt, dass der Ablehnungsbeschluss den Beweisantrag nicht aussch366pft (vgl. hierzu Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 244 Rdn. 42 m. w. N.); denn die Strafkammer hat zu der weiteren Beweisbehauptung, welche die 304u- 8 - 5 - 337erung des Angeklagten am Abend des 14. Mai 2007 betrifft, nicht Stellung ge-nommen. 3. Der Schuldspruch beruht auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht zu einer an-deren 334berzeugung gekommen w344re, wenn der Zeuge B. die im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin P. stehende Einlassung des Angeklagten zu den behaupteten Tatsachen best344tigt h344tte. 9 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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