BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 179/10 vom 28. Oktober 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 129, 247 129a, 247 129b 1. Eine in Deutschland t344tige Teilorganisation einer ausl344ndischen Vereinigung ist nur dann als eigenst344ndige inl344ndische Vereinigung im Sinne der 247247 129, 129a StGB anzusehen, wenn die Gruppierung f374r sich genommen alle f374r eine Vereini-gung notwendigen personellen, organisatorischen, zeitlichen und voluntativen Voraussetzungen erf374llt. 2. Hieraus folgt, dass die inl344ndische Teilgruppierung ein ausreichendes Ma337 an or-ganisatorischer Selbstst344ndigkeit aufweisen und einen eigenen, von der ausl344ndi-schen (Haupt-)Organisation unabh344ngigen Willensbildungsprozess vollziehen muss, dem sich ihre Mitglieder unterwerfen. Hierf374r reicht es nicht aus, dass die Mitglieder der inl344ndischen Teilgruppe lediglich Einigkeit dar374ber erzielen, sich dem Willen der Gesamtorganisation unterzuordnen; erforderlich ist vielmehr, dass - 2 - sich der f374r eine Vereinigung konstitutive, auf deren Zwecke bezogene Willensbil-dungsprozess in seiner Gesamtheit in der inl344ndischen Gruppierung vollzieht. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10 - OLG Frankfurt am Main in der Strafsache gegen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2009 mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg; auf die Verfahrensr374gen kommt es deshalb nicht an. 1 1. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Angeklagte von Juli 2004 bis Juni 2007 in Deutschland nacheinander insgesamt drei Gebiete der Arbei-terpartei Kurdistans (Partiya Karkeren Kurdistan - PKK) leitete. 2 Im Einzelnen hat das Oberlandesgericht hierzu folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 - 5 - a) Ziel der im Jahre 1978 gegr374ndeten PKK war es zun344chst, in den kur-dischen Siedlungsgebieten in der T374rkei, in Syrien, im Irak und im Iran einen sozialistischen kurdischen Nationalstaat unter ihrer alleinigen F374hrung zu errich-ten. Sie verstand sich als straff organisierte, zentralistisch gef374hrte, den Zielen des Marxismus/Leninismus verpflichtete Kaderorganisation und erachtete die Anwendung "revolution344rer Gewalt" als legitim. Im Jahre 1984 begann sie einen bewaffneten Kampf gegen den t374rkischen Staat. Die Auseinandersetzungen wurden von beiden Seiten mit gro337er H344rte gef374hrt und forderten insbesondere unter der Zivilbev366lkerung zahlreiche Opfer. 4 Nachdem die K344mpfe die PKK ihrem Ziel nicht entscheidend n344her ge-bracht hatten, erkl344rte ihr F374hrer Abdullah 326calan 1996/1997, es sei auch ein "bundesstaatliches Modell nach Schweizer Vorbild" vorstellbar. 326calan wurde im Februar 1999 festgenommen. Aus diesem Anlass wurden die Parteiziele weiter modifiziert; es sollte nunmehr nur noch die Wahrung der kurdischen Identit344t durch Erhaltung der sozialen und kulturellen Eigenst344ndigkeit der kur-dischen Bev366lkerung innerhalb der staatlichen Ordnung der T374rkei in friedli-chem Ausgleich mit dem t374rkischen Staat und auf demokratischem Wege er-reicht werden. Im Juni 1999 wurde 326calan in der T374rkei wegen Hochverrats zum Tode verurteilt. Im August 1999 erkl344rte die PKK den Guerillakampf einsei-tig f374r beendet und ordnete den R374ckzug ihrer Verb344nde aus der T374rkei an. Die bewaffneten Einheiten zogen sich daraufhin vor allem in den Nordirak zur374ck und gliederten sich als "Volksverteidigungskr344fte" (Hezen Parastina Gel - HPG) neu. Diese "Friedenslinie" diente vorrangig dazu, das Leben 326calans zu retten. 5 Im April 2002 wurde der "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans" (Kongreya Azadi u Demokrasiya Kurdistane - KADEK) gegr374ndet, der sich unter Aufrechterhaltung von Strukturen und Zielen der PKK als deren Nachfolger verstand. Die gegen 326calan verh344ngte Todesstrafe wurde im Oktober 2002 in 6 - 6 - eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Der KADEK beschloss im Okto-ber 2003 seine Aufl366sung; gebildet wurde nunmehr der "Volkskongress Kurdis-tans" (Kongra Gele Kurdistan - KONGRA-GEL), dessen politischen Willen die HPG unterstellt wurden. Diese k374ndigten den "Waffenstillstand" mit der T374rkei zum 1. Juni 2004 auf. In der Folgezeit eskalierten die gewaltt344tigen Auseinan-dersetzungen und forderten auf beiden Seiten vermehrt Todesopfer. Im April 2005 bildete sich nach den Vorgaben 326calans eine "neue PKK", die sich als ideologische und philosophische Bewegung verstand und die eben-falls von 326calan entwickelte Idee eines "Demokratischen Konf366deralismus Kurdistans" mit Hilfe des KONGRA-GEL umsetzen wollte. Hierzu wurde im Mai 2005 die "Gemeinschaft der Kommunen in Kurdistan" (Koma Komalen Kurdis-tan - KKK) gegr374ndet; die KKK-Vereinbarung vom 17. Mai 2005 enth344lt grund-legende Regelungen in Form einer Verfassung. U. a. werden in Art. 19 die "Ge-biete Europa und GUS" als Landesteile behandelt. Im Jahre 2007 verst344rkten sich die milit344rischen Auseinandersetzungen zwischen den HPG und der t374rki-schen Armee erneut. Der KKK benannte sich in "Gemeinschaft der Gesellschaf-ten Kurdistans" (Koma Civaken Kurdistan - KCK) um; die KKK-Verein-barung wurde durch das KCK-Abkommen vom 25. Mai 2007 fortgeschrieben. 7 Die PKK verlegte schon wenige Jahre nach ihrer Gr374ndung zahlreiche Aktivit344ten ins Ausland, um dem massiven Verfolgungsdruck in der T374rkei aus-zuweichen. Sie warb in Deutschland und anderen Regionen Westeuropas um Mitglieder und Sympathisanten, die zur finanziellen Unterst374tzung der Partei und ihrer Kader verpflichtet wurden, und betrieb intensiv die Rekrutierung von Nachwuchs sowohl f374r Kader als auch f374r die in der T374rkei operierende Gueril-la. Zur Organisierung ihrer in Europa lebenden Anh344nger und zur Propagierung ihrer Ziele gr374ndete die PKK im Jahre 1985 die "Nationale Befreiungsfront Kur-distans" (Eniya Rizgariya Netewa Kurdistan - ERNK). Der Europaf374hrung der 8 - 7 - PKK gelang es, eine straffe Organisationsstruktur zu errichten und viele der in Europa lebenden Kurden f374r die Ziele der Partei zu gewinnen. Ihren uneinge-schr344nkten F374hrungs- und Alleinvertretungsanspruch setzte die PKK vor allem zwischen 1984 und 1988 auch durch die Begehung von T366tungsdelikten an sog. Verr344tern bzw. Abweichlern um. Der hierdurch hervorgerufene Verfolgungsdruck sowie der Wunsch nach einer St344rkung der Effizienz der Parteiarbeit veranlasste die PKK zu Beginn der 1990er Jahre, die Organisation in Europa noch fester und straffer zu gliedern. Tr344ger war ein aus professionellen Kadern bestehender Funktion344rsk366rper mit der "Europ344ischen Frontzentrale" (Avrupa Cephe Merkezi - ACM) an der Spitze. Im Jahre 2000 wurde die ERNK aufgel366st und durch die "Kurdische Demokrati-sche Volksunion" (Yekitiya Demokratika Gele Kurd - YDK) ersetzt; an deren Stelle trat 2004 die "Koordination der kurdisch-demokratischen Gesellschaft" (Koordinasyon Civata Demokratik a Kurdistan - CDK). 9 Dementsprechend folgten auf den ACM zun344chst der YDK-Rat und so-dann der CDK-Rat bzw. die CDK-Koordinierung. Diesem Gremium stand die sog. Zentrale oder auch Exekutive vor, die aus dem Europaverantwortlichen sowie einigen weiteren engen Vertrauten 326calans bestand und f374r die Leitung der laufenden Gesch344fte zust344ndig war. Ihr oblag es, die Ziele, Vorgaben und Personalentscheidungen der Parteif374hrung gegen374ber den nachgeordneten Einheiten durch individuelle und generelle Anweisungen durchzusetzen. Unter-halb dieser F374hrungsebene war Europa 374berwiegend in Regionen (Eyalet), Ge-biete (B366lge), R344ume (Alan) und Stadtteile (Semt) eingeteilt. F374r jede Organisa-tionseinheit wurde von der F374hrung ein Verantwortlicher eingesetzt, f374r Regio-nen und Gebiete waren dies in der Regel durch die Partei alimentierte professi-onelle Kader. Diese wechselten regelm344337ig ihre Funktionen und verhielten sich in hohem Ma337e konspirativ. 10 - 8 - In Deutschland gab es seit 2002 mit einer kurzen Unterbrechung im Jah-re 2007 drei Sektoren (S374d, Mitte und Nord), denen etwa 25 Gebiete nachge-ordnet waren; zeitweise 374bte ein Sektorleiter auch die Funktion eines sog. Deutschlandkoordinators aus. Die T344tigkeit der PKK in Deutschland war von Beginn an auf die Unterst374tzung der milit344rischen und politischen Auseinander-setzung mit dem t374rkischen Staat ausgerichtet. Hierf374r stellten die Organisati-onseinheiten der PKK in Europa die Finanzmittel, rekrutierten Nachwuchs f374r den Guerillakampf und betrieben Propaganda, um die 366ffentliche Meinung zu Gunsten der PKK zu beeinflussen. Es wurden verschiedene Aufgabenbereiche (Finanzen, Au337enbeziehungen, 326ffentlichkeitsarbeit u.a.) gebildet, die ihre Auf-gaben nach den Vorgaben der Europazentrale zu erf374llen hatten. 11 Besondere Bedeutung kam dabei dem Bereich Finanzen zu. Die erfor-derlichen Geldmittel erzielte die Organisation vor allem durch eine j344hrlich durchgef374hrte "Spendenkampagne". Die zu leistenden Zahlungen wurden auf der Grundlage verbindlicher Zielvorgaben der Europaf374hrung f374r die einzelnen Strukturebenen nach der finanziellen Leistungsf344higkeit des Einzelnen festge-legt; in der Regel wurde ein Monatsgehalt verlangt. Die f374hrenden Funktion344re und Kader f374hrten die Aktionen durch, 374berwachten sie und hatten daf374r zu sorgen, dass die Vorgaben der Europaf374hrung erf374llt wurden. Raumverantwort-liche und "Frontarbeiter" suchten die ortsans344ssigen Kurden in Deutschland auf und forderten die Gelder ein. Aufgrund der hohen Planvorgaben standen vor allem die Gebietsleiter sowie die sonstigen Kader und Aktivisten an der Front unter erheblichem Erfolgsdruck. Die eingesammelten Gelder sowie weitere Bei-tr344ge und Einnahmen aus Publikationen waren an das unmittelbar an die Euro-paf374hrung angebundene "Wirtschafts- und Finanzb374ro" (Ekonomi Razi Buroya Iliskin - EMB) zu 374bermitteln. 12 - 9 - Im November 1993 gingen Mitglieder und Sympathisanten der PKK wei-sungsgem344337 dazu 374ber, in Deutschland Brandanschl344ge auf t374rkische Ge-sch344fte, Banken, Vereinslokale und 344hnliche Versammlungsst344tten zu ver374ben. Diese Aktivit344ten f374hrten dazu, dass der PKK und der ERNK die Bet344tigung in Deutschland durch Verf374gung des Bundesministers des Innern vom 22. No-vember 2002 vereinsrechtlich verboten wurde; das Verbot wurde sp344ter auf die Nachfolgeorganisationen erstreckt. In der Folge kam es zu von der Europaf374h-rung zentral gesteuerten Protestwellen mit gewaltt344tigen Ausschreitungen, Au-tobahnblockaden, Brandanschl344gen und Verw374stungsaktionen. 326calan be-zeichnete noch in der ersten H344lfte des Jahres 1996 Deutschland als den "Feind Nr. 2" nach der t374rkischen Republik. 13 Nachdem die F374hrung der PKK erkannt hatte, dass diese Aktivit344ten in Deutschland den Zielen der Partei abtr344glich waren, stellte 326calan das gewalt-same Vorgehen in Deutschland als einen auf einem Missverst344ndnis seiner An-ordnungen beruhenden Fehler dar und wies seine Organisation im August 1996 an, alle Gewaltaktionen in Westeuropa einzustellen. Diese Anweisung wurde in der Folgezeit - mit Ausnahme von Besetzungsaktionen im Februar 1999 im Zu-sammenhang mit der Festnahme 326calans - befolgt. 14 Die Organisationsstruktur der Partei und deren Ziele bestanden aller-dings fort. Die von 326calan in der 326ffentlichkeit verk374ndete "Garantie", die Mit-glieder der PKK w374rden sich k374nftig in Deutschland gesetzestreu verhalten, wurde nicht eingel366st: 15 Es wurde ein Arbeitsbereich "heimatgerichtete Aktivit344ten" gebildet, dem vor allem die Unterst374tzung der Guerillak344mpfer und der Parteigliederungen in den Heimatgebieten, die Rekrutierung von Nachwuchs, die Beschaffung von Ausr374stungsgegenst344nden sowie die Organisierung eines Kurierdienstes und 16 - 10 - von Reisen oblag. Die Grundentscheidungen 374ber diese Aktivit344ten traf die Eu-ropaf374hrung, die entsprechende Anweisungen an das "Heimatb374ro" sowie an die Leiter der Sektoren, Regionen und der Basisorganisationen erlie337. Die Eu-ropaf374hrung ihrerseits war Adressat von Anordnungen der Parteif374hrung in der Heimat, die etwa Reisen von Kadern und sonstigen Parteimitgliedern nach Eu-ropa zum Gegenstand hatten. Die systematische Durchf374hrung grenz374ber-schreitender Reisebewegungen wurde mit Hilfe von Straftaten der Urkundenf344l-schung insbesondere in Form der Verf344lschung von Ausweisen und P344ssen und solchen des Einschleusens von Ausl344ndern begangen. Daneben nahm die PKK f374r sich eine Strafgewalt in Anspruch und setzte diese 374ber die Strukturen der Organisation um. Es entwickelte sich bereits in den 1980er Jahren eine Disziplinierungs- und Bestrafungspraxis. Opfer waren zum einen sog. Verr344ter oder Abweichler, d. h. Angeh366rige der Organisation oder au337enstehende Personen, die durch ein als parteisch344digend bewertetes Verhalten aufgefallen waren. Zum anderen ma337te sich die PKK eine Strafge-walt im Zusammenhang mit dem Eintreiben von "Spenden" und sonstigen Gel-dern an und ging mit Drohungen und Gewalt gegen Zahlungsunwillige und S344umige vor. Bei den begangenen Straftaten handelte es sich vor allem um K366rperverletzungen, Freiheitsberaubungen, N366tigungen und Bedrohungen. Ab den Jahren 1993/1994 wurde das Strafsystem ausgeweitet; bis 1999 kam es in Deutschland zu zahlreichen Bestrafungsaktionen bis hin zu (versuchten) T366-tungsdelikten. Auch nach der Festnahme 326calans wurde die angema337te Straf-gewalt bis in das Jahr 2007 weiterhin ausge374bt. Formale Grundlage war ein von der PKK auf verschiedenen Parteikongressen beschlossenes und modifiziertes Strafsystem, das mehrere Kategorien von Straftaten vorsah und diese in ver-schiedene Schweregrade unterteilte. 17 - 11 - Der Angeklagte war unter dem Decknamen "D. " von Juli 2004 bis Juni 2007 ununterbrochen als hauptamtlicher Kader mit der Funktion eines Ge-bietsverantwortlichen f374r die PKK t344tig. In der Zeit von Juli 2004 bis Ende Mai 2005 leitete er das Gebiet N. . Anschlie337end war er in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006 f374r das Gebiet M. zust344ndig. Von Juli 2006 bis Juni 2007 fungierte er als Leiter des Gebiets Da. . Er nahm die f374r einen Gebiets-verantwortlichen typischen Leitungsaufgaben wahr und regelte die organisatori-schen, finanziellen, personellen sowie propagandistischen Angelegenheiten seines jeweiligen Zust344ndigkeitsbereichs. Z. B. war er in erheblichem Umfang damit befasst, Veranstaltungen der PKK und Zusammenk374nfte ihrer Mitglieder und Sympathisanten zu organisieren und zu koordinieren; au337erdem stellte er sicher, dass die in seinem Gebiet ans344ssigen Kurden sich auch an 374berregiona-len Veranstaltungen beteiligten. Er koordinierte die Arbeit der ihm nachgeordne-ten Kader und Aktivisten; au337erdem berichtete er den ihm 374bergeordneten Ka-dern - etwa dem damaligen Finanzverantwortlichen der PKK f374r Europa "S. " - und befolgte deren Anweisungen. Zu seinen wesentlichen Aufgaben geh366rte das Eintreiben und Weiterleiten von "Spendengeldern" und sonstigen finanziellen Mitteln. Er war in die Bestrafungs- und Disziplinierungsma337nahmen der Organisation eingebunden und gab Anweisungen zum Vorgehen gegen s344umige oder unwillige "Spendenzahler". 18 b) Das Oberlandesgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten recht-lich als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach 247 129 Abs. 1 StGB gew374rdigt. Im Tatzeitraum habe ein in Deutschland auf Dau-er angelegter organisatorischer Zusammenschluss von Funktion344ren der PKK bestanden, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsam kriminelle Zwecke verfolgten und kriminelle T344tig-keiten entfalteten. Zwecke und T344tigkeiten dieser Vereinigung seien darauf ge-richtet gewesen, das Erscheinungsbild nach au337en pr344gende und nicht nur un- 19 - 12 - tergeordnete Straftaten zu begehen, namentlich im Bereich "heimatgerichtete Aktivit344ten" Urkundendelikte und Vergehen nach dem Asylverfahrens- und Auf-enthaltsgesetz sowie im Bereich Bestrafungs- und Disziplinierungswesen K366r-perverletzungen, Freiheitsberaubungen, N366tigungen und Bedrohungen. Perso-nelle Tr344ger der kriminellen Vereinigung seien die Mitglieder der Europazentra-le, die Sektor- und Gebietsleiter sowie weitere mit Sonderzust344ndigkeiten aus-gestattete Kader gewesen; der Angeklagte habe als Gebietsverantwortlicher zu diesem Kreis gez344hlt. 2. Diese Wertung h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht stand; denn die Feststellungen belegen nicht, dass die in Deutschland t344tigen F374hrungska-der der PKK im Tatzeitraum eine - im Verh344ltnis zur Gesamtorganisation eigen-st344ndige - kriminelle Vereinigung nach 247 129 StGB bildeten. 20 a) Die rechtliche Einordnung des inl344ndischen Funktion344rsk366rpers der PKK durch das Oberlandesgericht entspricht allerdings der bisherigen st344ndi-gen Rechtsprechung. Danach galt: 21 aa) Als Vereinigung im Sinne der 247247 129 ff. StGB ist der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindes-tens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzel-nen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband f374hlen (st. Rspr.; s. aus neuerer Zeit BGH, Beschluss vom 17. M344rz 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 35; Urteil vom 10. M344rz 2005 - 3 StR 233/04, NJW 2005, 1668; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603; Beschluss vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, BGHR StGB 247 129 Vereinigung 3; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 107 ff.). Das notwendige voluntative Element ist regelm344337ig hinreichend belegt, 22 - 13 - wenn festgestellt ist, dass die Mitglieder der Organisation nicht nur kurzfristig ein gemeinsames Ziel verfolgen, das 374ber die Begehung der konkreten Strafta-ten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder T344tigkeit der Gruppe gerichtet sind, und hierbei - etwa im Rahmen der Vorbereitung oder der Verwirklichung dieser Straftaten - koordiniert zusammenwirken (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216). Der Senat hat in der j374ngeren Vergangenheit in mehreren Entscheidun-gen deutlich gemacht, dass auch mit Blick auf Rechtsakte der Europ344ischen Union an dieser Umschreibung einer kriminellen Vereinigung festzuhalten ist und es gegebenenfalls dem Gesetzgeber obliegt, als erforderlich angesehene Modifikationen vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, BGHR StGB 247 129 Vereinigung 3; Urteil vom 14. Au-gust 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 110 f.; Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 f.). Dies gilt fort. 23 bb) Vor Inkrafttreten des durch das 34. Strafrechts344nderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) in das Strafgesetzbuch eingef374gten 247 129b StGB am 30. August 2002 war ein organisationsbezogenes Verhalten mit Blick auf den r344umlichen Geltungsbereich des Verbots nach Art. 9 Abs. 2 GG, an das die 247247 129, 129a StGB ankn374pfen, nur dann nach diesen Vorschriften strafbar, wenn es sich auf eine Vereinigung bezog, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestand (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 - 3 StR 15/65, NJW 1966, 310, 311; Beschl374sse vom 5. Januar 1982 - StB 53/81, BGHSt 30, 328; vom 17. M344rz 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 35; vom 10. Januar 2002 - AK 22/01). Hierf374r reichte es indes aus, dass eine ausl344ndische Gruppierung eine Teilorganisation in Deutschland unterhielt, die ihrerseits die Voraussetzungen einer Vereinigung erf374llte. Nicht erforderlich war es jedoch, dass sich auch die gruppeninterne Willensbildung autonom innerhalb 24 - 14 - der inl344ndischen Teilorganisation vollzog; vielmehr gen374gte es, wenn deren Mitglieder in die Willensbildung der ausl344ndischen Organisation integriert waren und sich den auf dieser Ebene getroffenen Entschl374ssen gegebenenfalls unter Zur374ckstellung ihrer individuellen Meinungen unterwarfen, sie mithin von der ausl344ndischen (Haupt-)Vereinigung "gelenkt" wurden (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 - 3 StR 15/65, NJW 1966, 310, 311; Beschluss vom 12. Ok-tober 2001 - AK 14/01). cc) In Anwendung dieser Ma337st344be wurden die in Deutschland agieren-den F374hrungskader der PKK als eigenst344ndige Vereinigung angesehen (s. etwa BGH, Beschl374sse vom 11. August 1999 - AK 10, 11/99, BGHR StGB 247 129 Straftaten 1; vom 20. Dezember 2001 - AK 21/01, BGHR StGB 247 129 Strafta-ten 2; vom 10. Januar 2002 - AK 22/01; vom 18. Januar 2002 - AK 1/02). F374r die Zeit von November 1993 bis August 1996 galt die Gruppierung als terroristi-sche Vereinigung nach 247 129a StGB aF, da ihre Zwecke und T344tigkeit insbe-sondere auch auf die Begehung von Straftaten nach 247 129a Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, etwa Brandstiftungsdelikte, gerichtet waren (s. etwa BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - AK 15/07). F374r die Zeit danach wurde der f374hrende inl344ndi-sche Funktion344rsk366rper der PKK als kriminelle Vereinigung nach 247 129 StGB eingestuft, wobei die Zwecke und T344tigkeit sich bis etwa Ende 1999 auf drei Bereiche von Straftaten richteten, namentlich demonstrative Gewalttaten und Delikte im Zusammenhang mit den Aktivit344ten des "Heimatb374ros" sowie mit der angema337ten Strafgewalt. Ab Anfang 2000 bezogen sich die Zwecke und T344tig-keit der in Deutschland agierenden F374hrungsebene jedenfalls noch auf Strafta-ten in den Bereichen "Heimatb374ro" und Strafsystem (BGH, Urteil vom 21. Okto-ber 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268). 25 dd) Die Strafverfolgungspraxis hat diese Ma337st344be auch nach Inkrafttre-ten des 247 129b StGB angewendet und den im Inland t344tigen f374hrenden Funktio- 26 - 15 - n344rsk366rper der PKK bzw. deren Nachfolge- und Unterorganisationen weiterhin als inl344ndische Vereinigung bewertet. Der Senat hat diese W374rdigung bisher in mehreren Entscheidungen (s. etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 274; Beschl374sse vom 11. November 2004 - AK 13/04, insoweit in BGHR StGB 247 129 Strafzumessung 1 nicht abgedruckt; vom 2. Oktober 2007 - AK 15/07; vom 12. Februar 2009 - AK 1/09; vom 9. April 2009 - AK 7/09) - darunter auch einem Haftfortdauerbeschluss in dem vorlie-genden Verfahren (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - AK 16/08) - auf der jeweiligen Grundlage der tatgerichtlichen Feststellungen bzw. der Ermittlungs-ergebnisse gebilligt. b) Hieran h344lt der Senat nicht l344nger fest. Er sieht sich vielmehr vor allem mit Blick auf die durch die Einf374gung des 247 129b StGB in das Strafgesetzbuch ver344nderte Rechtslage zu folgender neuen rechtlichen Bewertung veranlasst (s. schon BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042): 27 Eine in Deutschland t344tige Teilorganisation einer ausl344ndischen Vereini-gung ist nur dann als eigenst344ndige inl344ndische Vereinigung im Sinne der 247247 129, 129a StGB anzusehen, wenn die Gruppierung f374r sich genommen alle f374r eine Vereinigung notwendigen personellen, organisatorischen, zeitlichen und voluntativen Voraussetzungen erf374llt. Hieraus folgt insbesondere auch, dass die inl344ndische Teilgruppierung ein ausreichendes Ma337 an organisatorischer Selbstst344ndigkeit aufweisen und einen eigenen, von der ausl344ndischen (Haupt-)Organisation unabh344ngigen Willensbildungsprozess vollziehen muss, dem sich ihre Mitglieder unterwerfen. Hierf374r reicht es nicht aus, dass die Mitglieder der inl344ndischen Teilgruppe lediglich Einigkeit dar374ber erzielen, sich dem Willen der Gesamtorganisation unterzuordnen; erforderlich ist vielmehr, dass sich der f374r eine Vereinigung konstitutive, auf deren Zwecke bezogene Willensbildungspro-zess in seiner Gesamtheit in der inl344ndischen Gruppierung vollzieht. Aus die- 28 - 16 - sem Grund wird das f374r die Annahme einer Vereinigung notwendige voluntative Element in Bezug auf die Teilorganisation auch nicht allein dadurch hinreichend belegt, dass die Mitglieder dieser Gruppe mittel- oder langfristig ein gemeinsa-mes, politisch/ideologisches Ziel verfolgen, wenn dieses Ziel von der Gesamt-organisation vorgegeben wird. Dies beruht auf folgenden Erw344gungen: 29 aa) 247 129b Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt, dass die 247247 129, 129a StGB auch f374r Vereinigungen im Ausland gelten. Die Vorschrift erfasst - soweit hier von Bedeutung - jede Beteiligung an einer ausl344ndischen kriminellen oder terro-ristischen Vereinigung durch eine im Inland ausge374bte T344tigkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob in Deutschland Organisationsstrukturen der ausl344ndischen Vereinigung vorhanden sind. Das Handeln des T344ters im Inland wird typischer-weise durch seine Einbindung in die ausl344ndische Organisation und seine Un-terwerfung unter die auf deren Ebene getroffenen Entscheidungen bestimmt. Dabei macht es f374r die Strafbarkeit wegen der T344tigkeit f374r eine ausl344ndische Vereinigung keinen Unterschied, ob es bei dem isolierten Handeln eines Ein-zelnen verbleibt oder ob die Vorgaben der Gesamtorganisation ein Zusam-menwirken bedingen; denn allein aus einer solchen gemeinschaftlichen Beteili-gungshandlung im Inland l344sst sich das Bestehen einer gesonderten inl344ndi-schen Vereinigung im Sinne der 247247 129, 129a StGB, die neben die ausl344ndi-sche Organisation tritt, nicht ableiten. 30 bb) Bilden die in Deutschland handelnden Mitglieder einer ausl344ndischen Vereinigung keinen eigenst344ndigen Gesamtwillen, so weist die Tat auch keinen Unrechtsgehalt auf, der 374ber den bereits von 247 129b StGB erfassten hinaus-geht. Strafgrund der 247247 129 ff. StGB ist die erh366hte kriminelle Intensit344t, die in der Gr374ndung und Fortf374hrung einer festgef374gten Organisation ihren Ausdruck 31 - 17 - findet, die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erh366hte abstrakte Gef344hrlichkeit f374r wichtige G374ter der Gemeinschaft mit sich bringt (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51). Diese gr366337ere Per-sonenzusammenschl374sse kennzeichnende Eigendynamik hat ihre besondere Gef344hrlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Bege-hung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gef374hl pers366nlicher Verant-wortung zur374ckzudr344ngen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1978 - 3 StR 105/78, BGHSt 28, 147, 148 f.). F374r das Entstehen dieser typischerweise von den ein-zelnen Mitgliedern der Vereinigung nicht mehr voll steuerbaren Eigendynamik sind vor allem die eine bestimmte Festigkeit aufweisende innere Organisations-struktur sowie die auf Dauer angelegte organisierte Willensbildung von Belang. Besteht eine ausl344ndische, diese Merkmale aufweisende kriminelle oder terro-ristische Vereinigung, so wird deshalb der vereinigungsspezifische Unrechtsge-halt der Tat bereits durch deren Ahndung unter diesem Gesichtspunkt erfasst. F374r eine zus344tzliche - gegebenenfalls tateinheitlich neben den Schuldspruch nach 247 129b StGB tretende - Verurteilung nach 247 129 oder 247 129a StGB ist da-her kein Raum. Sie ist mit Blick auf die Bet344tigung f374r eine inl344ndische Gruppie-rung nur dann gerechtfertigt, wenn diese eigenst344ndig alle Voraussetzungen einer Vereinigung erf374llt und aus diesem Grunde die abstrakte Gefahr f374r die Allgemeinheit erh366ht. cc) 247 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erfordert f374r die Verfolgung der mitglied-schaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung au337erhalb der Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union eine Erm344chtigung des Bundesministeriums der Justiz und damit die Erf374llung einer besonderen Pro-zessvoraussetzung. Dies gilt auch dann, wenn die Tat durch eine im Inland ausge374bte T344tigkeit begangen wird. Zweck des Erm344chtigungsvorbehalts ist es insbesondere, der Exekutive die M366glichkeit einzur344umen, auf die Durchf374hrung eines Strafverfahrens zu verzichten, wenn dieses unverh344ltnism344337ige au337enpo- 32 - 18 - litische Nachteile mit sich bringen w374rde (BT-Drucks. 14/8893 S. 17; Altvater NStZ 2003, 179, 181). Es entspricht somit der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Verfolgung einer Tat im Sinne des 247 129b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB von der Pr374fung abh344ngig zu machen, ob au337enpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland ber374hrt sein k366nnen. Dieses Erfordernis w374rde umgangen, wollte man bei einer inl344ndischen Teilorganisation einer ausl344ndi-schen Gruppierung auf die f374r eine eigenst344ndige Vereinigung konstitutiven Voraussetzungen auch nur teilweise verzichten. c) Gemessen an diesem Ma337stab wird das Bestehen einer eigenst344ndi-gen inl344ndischen, aus den in Deutschland agierenden F374hrungskadern der PKK zusammengesetzten kriminellen Vereinigung im Sinne des 247 129 StGB durch die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nicht belegt; denn diese Gruppierung vollzog nicht einen eigenen, auf die Zwecke der Vereinigung ge-richteten Willensbildungsprozess. Damit ist das Willenselement einer Vereini-gung nicht gegeben. Der festgestellte Sachverhalt tr344gt auch nicht die Bewer-tung, bei der Europaf374hrung der PKK handele es sich um eine eigenst344ndige Vereinigung. Er l344sst es vielmehr nahe liegend erscheinen, dass die PKK ins-gesamt die Voraussetzungen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Ausland erf374llt, bei welcher der ma337gebende Vereinigungswille au337erhalb der Bundesrepublik Deutschland gebildet wird und der Schwerpunkt der Struk-turen sowie das eigentliche Aktionsfeld in den von Kurden bev366lkerten Gebieten in der T374rkei, in Syrien, im Irak und im Iran liegen (zu den ma337geblichen Ab-grenzungskriterien f374r die Entscheidung der Frage, ob eine Vereinigung, die sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in anderen Staaten T344tig-keiten entfaltet, als in- oder ausl344ndische Vereinigung zu bewerten ist, vgl. Z366ller, Terrorismusstrafrecht, S. 523). Im Einzelnen: 33 - 19 - aa) Die PKK war insgesamt zentralistisch und hierarchisch organisiert. In diesen Aufbau war die Organisation in Deutschland nahtlos eingegliedert. Die in Deutschland agierenden Kader verfolgten aufgrund der gemeinsamen poli-tisch/ideologischen 334berzeugung und dem auf dieser Basis unterhaltenen, nach Art, Inhalt und Intensit344t engem Beziehungsgeflecht zu den im Ausland t344tigen Kadern jeweils diejenigen 374ber den blo337en Zweckzusammenhang hinausrei-chenden politisch/ideologischen Zielsetzungen, die von der Gesamtorganisation vorgegeben wurden. Von deren jeweiligen Vorstellungen abweichende Ziele der inl344ndischen Gruppierung sind nicht festgestellt. Die Endziele der PKK wurden vielmehr von deren F374hrern entwickelt bzw. auf deren Versammlungen be-schlossen. Sie waren f374r die in Deutschland t344tigen Kader verbindlich. Deren haupts344chliche Aufgabe bestand vor allem darin, die von den 374bergeordneten F374hrungsebenen erteilten Direktiven umzusetzen und auf diese Weise die PKK insgesamt zu unterst374tzen. Die wesentlichen Grunds344tze der Art und Weise der Umsetzung wurden dabei ebenfalls von der Spitze der PKK vorgegeben. Die enge Verbindung zwischen der im Ausland t344tigen Gruppierung und den hiesi-gen Kadern tritt auch im Hinblick auf die umfangreichen Berichtspflichten zu Tage, mit denen u.a. der wesentliche Einfluss der 374bergeordneten Funktion344re und Gremien abgesichert wurde. Eine ausreichend eigenst344ndige, auf die Zwe-cke der PKK bezogene Willensbildung der Kader in Deutschland fand demge-gen374ber weder bez374glich der - sich im Laufe der Zeit nach den Vorgaben der Gesamtorganisation 344ndernden - Zielsetzung noch der Wahl der verwendeten Mittel bzw. der durchgef374hrten Aktionsformen statt. Dies wird deutlich etwa im Bereich der Finanzen, bei dem sich die in Deutschland handelnden F374hrungs-funktion344re streng nach den ihnen erteilten Direktiven zu richten hatten. Aber z. B. auch in dem Bereich der "heimatgerichteten Aktivit344ten" war die inl344ndi-sche Organisation nicht eigenst344ndig t344tig. Sie befolgte vielmehr auch hier die 34 - 20 - Anweisungen der Leitung der Gesamtorganisation, die teilweise sogar Schleu-sungen im Einzelfall betrafen. Danach verblieb f374r die inl344ndische Teilorganisation ein Bereich eigen-verantwortlicher Entscheidungen nur im Rahmen der Ausf374hrung der vorgege-benen Direktiven; allein dieser limitierte Entscheidungsspielraum konnte durch eine eigenst344ndige Willensbildung der inl344ndischen Unterorganisation ausgef374llt werden. Dies gen374gt f374r die Bejahung des Willenselements der Vereinigung nicht. 35 bb) Entsprechendes gilt, soweit man - den Ausf374hrungen des General-bundesanwalts folgend - 374ber das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hin-aus den f374hrenden Funktion344rsk366rper der PKK in Westeuropa in den Blick nimmt. Auch diese Gruppierung erf374llt nach den bisherigen Feststellungen die Voraussetzungen einer eigenst344ndigen (Teil-)Vereinigung nicht. Die auf Euro-paebene t344tigen Funktion344re - bei denen es sich jedenfalls zeitweise 374berwie-gend um enge Weggef344hrten 326calans handelte - waren zwar den nationalen Teilen der Organisation in Westeuropa 374bergeordnet und insoweit weisungsbe-fugt. Sie erhielten ihre Direktiven indes von der Spitze der Gesamtorganisation und waren in deren zentralistisches und hierarchisches System integriert. F374r eine ausreichend eigenst344ndige, auf die Zwecke der Vereinigung bezogene Wil-lensbildung der europ344ischen F374hrungsgruppe ergeben die bisherigen Feststel-lungen ebenfalls nichts. 36 cc) Die - auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Fest-stellungen erfolgte - Neubewertung der PKK tr344gt schlie337lich zu einer insge-samt harmonischeren, in sich stimmigeren Rechtsanwendung in dem Bereich der Vereinigungskriminalit344t bei; denn im Gegensatz zu der bisher zur PKK ver-tretenen Auffassung w374rdigt die Strafverfolgungspraxis Organisationen, die in 37 - 21 - ihrer Struktur der PKK 344hnlich sind, nach Inkrafttreten des 247 129b StGB recht-lich insgesamt als terroristische Vereinigung im Ausland. So ist etwa - wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist - die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi = Revolution344re Volksbefreiungspartei/-front), eine marxistisch-leninistisch orientierte, wie die PKK hierarchisch und zentralistisch aufgebaute Gruppierung, die das Ziel verfolgt, durch "bewaffneten Kampf" einen Umsturz der politischen Verh344ltnisse in der T374rkei herbeizuf374hren und dort eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten, auch au337erhalb der T374rkei, insbesondere in Westeuropa, aktiv. Aufgabe der vor allem auch in Deutschland bestehenden Organisationseinheiten ist es - 344hnlich der PKK -, finanzielle Mittel zu beschaffen, Nachwuchs zu rekrutieren sowie einen R374ck-zugsraum f374r Mitglieder der Organisation zu bilden. Das Bundesministerium der Justiz hat am 29. Juli 2003 die nach 247 129b Abs. 1 Satz 3 und 4 StGB erforder-liche Erm344chtigung zur strafrechtlichen Verfolgung erteilt. Eine auf den Vorwurf gegr374ndete Strafverfolgung, die in Deutschland aktiven F374hrungsfunktion344re bildeten eine selbstst344ndige inl344ndische Vereinigung nach den 247247 129, 129a StGB, findet, soweit f374r den Senat ersichtlich, jedenfalls in den F344llen nicht statt, in denen die Tatzeit nach Inkrafttreten des 247 129b StGB liegt. Zwar sollen die Unterschiede zwischen der PKK und der DHKP-C nicht verkannt werden. So sind etwa die jeweiligen Strukturen nicht v366llig deckungsgleich und die Funktio-n344re und Aktivisten der DHKP-C nach der Gewaltverzichtserkl344rung vom Feb-ruar 1999 in Deutschland zun344chst nicht mehr nach den 247247 129, 129a StGB, sondern nur wegen eines Versto337es gegen das Vereinsgesetz strafrechtlich verfolgt worden. Auch genie337t die PKK in der 326ffentlichkeit eine gr366337ere Auf-merksamkeit und die Anzahl ihrer Mitglieder und Sympathisanten ist deutlich gr366337er als bei der DHKP-C. Jedoch rechtfertigen allein diese Umst344nde eine ungleiche Bewertung der Organisationen als ausl344ndische Vereinigung jeden-falls nach Inkrafttreten des 247 129b StGB nicht. Insbesondere w344re eine unter- - 22 - schiedliche rechtliche Einordnung, die sich im Wesentlichen lediglich auf die verschiedene Gr366337e und Bedeutung der Gruppierung gr374nden w374rde, mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren; diese gelten f374r alle Organisatio-nen in gleicher Weise. 3. Eine eigene Sachentscheidung des Senats scheidet aus. 38 Dabei bedarf es keiner n344heren Betrachtung, ob die Feststellungen vor dem Hintergrund der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensr374gen rechtsfeh-lerfrei getroffen worden sind (vgl. zur Frage der Gerichtskundigkeit KK-Fischer, 6. Aufl., 247 244 Rn. 137 ff.; LR-Becker, StPO, 26. Aufl., 247 244 Rn. 208 ff., jeweils mwN). Die Umstellung des Schuldspruchs auf eine Beteiligung des Angeklagten als Mitglied an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Ausland nach 247 129, 247 129a jeweils i.V.m. 247 129b StGB kommt nicht in Betracht, weil die Feststellungen, die das Oberlandesgericht mit Blick auf eine inl344ndische krimi-nelle Vereinigung nach 247 129 Abs. 1 StGB getroffen hat, keine hinreichende Grundlage f374r die Bewertung der Organisation als kriminelle oder terroristische Vereinigung im Ausland bilden. Dies gilt sowohl f374r die PKK insgesamt als auch f374r deren Organisation in Europa. Soweit sich die Tat m366glicherweise auf eine Vereinigung au337erhalb der Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union bezieht, fehlt es dar374ber hinaus an der f374r eine Verfolgung nach 247 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen Erm344chtigung des Bundesministeriums der Justiz; eine solche ist bisher bez374glich der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen nicht erteilt worden. Im 334brigen ist eine Verurteilung nach 247 129 Abs. 1 StGB durch ein neues Tatgericht nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen; denn das O-berlandesgericht hat sich erkennbar an den Ma337st344ben der bisherigen Recht-sprechung ausgerichtet und bei der Ermittlung des Sachverhalts die nunmehr ma337geblichen Gesichtspunkte nicht im Blick gehabt. Denkbar erscheint es e-benso, dass nach neu zu treffenden Feststellungen die mitgliedschaftliche Be- 39 - 23 - teiligung an einer kriminellen inl344ndischen Vereinigung in Tateinheit zu einer Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Ausland steht; denn eine Gruppierung kann sich etwa auch in der Art organisieren und strukturieren, dass neben einzelnen regionalen Vereinigungen eine 374bergeord-nete Dach-Vereinigung besteht, und beide Gruppierungen die Kriterien einer Vereinigung erf374llen. Einzelne Mitglieder k366nnen sich dann sowohl an der regi-onalen als auch an der Dach-Vereinigung und damit gegebenenfalls an zwei Vereinigungen beteiligen (BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2001 - StB 4, 5/01, BGHSt 46, 349, 354). Schlie337lich steht einer Umstellung des Schuldspruchs auch 247 265 StPO entgegen; denn der Angeklagte hatte vor dem Hintergrund des Anklagevorwurfs, welcher der bisherigen Rechtsprechung entsprach, ohne einen diesbez374glichen Hinweis keine ausreichende M366glichkeit, sich gegen den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristi-schen Vereinigung im Ausland angemessen zu verteidigen. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. 4. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgende Ge-sichtspunkte hin: 40 a) Die Verfolgungserm344chtigung nach 247 129b Abs. 1 Satz 3, 4 StGB ist als Prozessvoraussetzung einzuordnen (Altvater NStZ 2003, 179, 182); sie kann deshalb auch noch w344hrend des laufenden Strafverfahrens wirksam erteilt werden. 41 b) Der m366glichen Beteiligung des Angeklagten an einer ausl344ndischen Vereinigung als Mitglied st374nde gegebenenfalls nicht grunds344tzlich entgegen, dass er sich im Inland und damit au337erhalb des unmittelbaren Bet344tigungsge-biets der Kernorganisation aufhielt. In einem solchen Fall bed374rfen die tat-bestandlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft zwar besonderer Pr374fung 42 - 24 - (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 112 f.); dies bedeutet indes nicht, dass sie von vornherein ausgeschlossen sind. Ma337stab sind auch in diesen Fallkonstellationen die allgemeinen Kriterien f374r eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung (BGH aaO). 5. Obwohl es sich nach den bisherigen Feststellungen bei dem Ange-klagten um einen Gebietsverantwortlichen und damit um einen F374hrungskader der Organisation handelte, sieht der Senat vorsorglich Anlass zu folgender Be-merkung: 43 Anhaltspunkte daf374r, dass bez374glich der Mitgliedschaft in der Vereini-gung zwischen einem Kreis herausgehobener Funktion344re bzw. Kadern einer-seits und den sonstigen Angeh366rigen zu differenzieren ist, sind den bisherigen Feststellungen in Ansehung der Struktur der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisa-tionen nicht zu entnehmen. Der Senat hat die entsprechende Unterscheidung zwar bisher gebilligt und entschieden, dass dann, wenn nur ein Kern der Grup-pierung strafrechtlich relevante Ziele verfolgt, lediglich dieser eine kriminelle Vereinigung bildet; die au337enstehenden weiteren Mitglieder der Gruppierung k366nnen dann aber Unterst374tzer der Vereinigung sein (BGH, Beschluss vom 17. M344rz 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 36 = NJW 1999, 1876, 1878). Es ist jedoch kein ausreichender sachlicher Grund daf374r erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der Organisation die-ser anschlie337t und in ihr bet344tigt, allein deshalb nicht als Mitglied der Vereini-gung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der f374hrenden Funktion344re angeh366rt (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10). Dies entspr344che auch nicht den Vorstellungen und dem Willen des Gesetzgebers, der etwa an-l344sslich der Einf374gung des 247 153c Abs. 1 Nr. 3 StPO als Beispiel f374r unterge-ordnete, den Tatbestand gleichwohl erf374llende Beteiligungshandlungen die Ent-richtung von Mitgliedsbeitr344gen oder die Vornahme einfacher Hilfsdienste, mit- 44 - 25 - hin T344tigkeiten mit weit geringerem Gewicht als die Aus374bung einer F374hrungs-funktion, genannt hat (BT-Drucks. 14/8893, S. 10; LK-Krau337, 12. Aufl., 247 129b Rn. 38). Die Einstufung der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL als terroristische Vereinigung durch die Europ344i-sche Union (vgl. aus der neueren Zeit Gemeinsamer Standpunkt 2009/ 468/GASP des Rates vom 15. Juni 2009 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP 374ber die Anwendung besonderer Ma337nahmen zur Bek344mpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Stand-punkts 2009/67/GASP, Anhang Ziffer 2. 25., ABl. L 151/49; Beschluss 2010/386/GASP des Rates vom 12. Juli 2010 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und K366rperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP 374ber die Anwendung besonderer Ma337nahmen zur Bek344mpfung des Terrorismus Anwendung finden, Anhang Zif-fer 2. 16., ABl. L 178/28) enth344lt ebenfalls keine Einschr344nkung auf einen be-stimmten Personenkreis innerhalb der Organisation. Der Senat verkennt mit Blick auf die gro337e Zahl der in Deutschland f374r die PKK und ihre Nachfolge- sowie Teilorganisationen aktiven Personen zwar nicht, dass nach dieser Ma337-gabe der Kreis potentieller Beschuldigter unter Umst344nden deutlich - 26 - gr366337er werden und der Unrechtsgehalt der Tat sowie das Ma337 des Verschul-dens stark unterschiedlich zu bewerten sein kann. Diesen Umst344nden wird - gegebenenfalls etwa durch Anwendung der 247 129 Abs. 5, 247 129a Abs. 6 StGB, 247247 153b, 153c StPO - im Einzelfall angemessen Rechnung zu tragen sein. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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