BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 179/15 vom 30. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach A nhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 1. Dezember 2014 mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch in den Fällen II. 1 (Fälle 1, 2, 28 bis 34, 177 bis 179 der Anklage), II. 2 (Fälle 3 bis 27, 35 bis 171, 176 der Anklage) und II. 3 der Urteilsgründe (Fall 175 der Ankl a- ge), b) im gesamten Strafausspruch sowie c) im Ausspruch über die Einzi ehung von "Marihuana aus Pla s- tikdose". 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen, davon in zwei Fällen in Ta t- einheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie w e- gen Handeltre ibens mit Betäubungsmitteln in 34 weiteren Fällen zur Gesam t- freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, den V erfall von getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Da s Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1 bis II . 3 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies führt zur Aufhebung auch des gesamten Strafausspruchs. Zudem bedarf die Einziehungsentscheidung der teilweisen Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner A n- tragsschrift ausgeführt: "§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt eine in sich geschl ossene Darste l- lung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen. Die Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, erschö p- fend und aus sich heraus verständlich sein. Von den Sonderfällen des § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO abgese hen sind daher Verweisu n- gen oder Bezugnahmen auf Schriftstücke oder anderer Erkenntnisque l- eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll. Dies gilt auch für Bezu g- nahmen auf die Anklageschrif t und die Sitzungsniederschrift (jeweils Kuckein in KK - StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 3 mwN). Diesen Anforderungen wird das Urteil in Bezug auf die Fälle II. 1 und 2 nicht gerecht. Aus den einführenden Bemerkungen zum festgestellten 1 2 - 4 - Handel des Angeklagten mit M arihuana und der Führung von Aufzeic h- nungen darüber (UA S. 5 f.) sowie den diese Aufzeichnungen aufgre i- fenden Anmerkungen zu den Angaben des Zeugen M . und den Ergebnissen einzelner Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen (UA S. 19 bis 25) ergibt s ich nicht in einer für das Revisionsgericht nac h- prüfbaren Weise, wie im Einzelnen und ob insoweit frei von Rechtsfe h- lern das Landgericht zur Annahme von 59 selbständigen Taten gelangt ist. Hierzu hätte es vielmehr einer Übernahme der Aufzeichnungen in Form von Abschriften oder Ablichtungen in die Urteilsgründe oder z u- mindest einer in sich geschlossenen und durchgehend nachvollziehb a- ren Darstellung der für den Schuldspruch maßgeblichen Eintragungen bedurft. Hinweise auf die Fundstellen der Aufzeichnungen auß erhalb der Urteilsgründe vermögen nach dem oben Gesagten diese Darstellungs - lücken nicht zu füllen. In Bezug auf Fall II. 3 erschließt sich nicht, warum das Landgericht hier - im Gegensatz zu seiner sonstigen rechtlich zutreffenden Einordnung der Verkaufs fälle in Bewertungseinheiten - ausnahmsweise von einer selbständigen Tat ausgegangen ist, obwohl nahe liegt, dass der Verkauf von 25 Gramm Marihuana an den Zeugen M . am 1. Oktober 2013 aus einer der in den Fällen II. 1 und 2 behandelten Vorratsmeng en e r- folgt ist. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II. 1 bis 3 hat die Au f- hebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, denn das Landgericht hat auch in den Fällen II. 4 a) und b) sowie II. 5 die Vielzahl der Taten und die Länge des Tatzeit raums, damit aber auch die Verurteilung in den Fällen II. 1 bis 3, strafschärfend gewichtet. Im Übrigen erscheint die u m- fassende Aufhebung des Strafausspruchs geboten, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. die E inziehungsanordnung (ist) insoweit rechtsfehlerhaft, als sie 'Mar i- huana aus Plastikdose (Bl. 122, Nr. 1)' betrifft. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten un d der Vollstr e- ckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Fall e von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge - 5 - des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss; die Bezugnahme auf ein Asservat enverzeichnis oder andere Aktenfundstellen genügt dagegen nicht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14 mwN)." Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend: Gegenüber e i- ner wörtlichen Übernahme der Aufzeichnungen in Form vo n Abschriften oder Ablichtungen in die Urteilsgründe erscheint eine eigene, nachvollziehbare Sachdarstellung des Tatgerichts, aus der sich die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands ergeben, vorzugswürdig. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt dem Senat im Ü brigen - erneut - Anlass zu folgenden Bemerkungen: Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der B e- weisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeu t- same Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig untu n- lich, den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich (hier UA S. 11 bis 18, 20 bis 24, 26 bis 39 und 41 bis 45) oder auch nur in einer ausführlichen I n- haltsangabe wiederzugeben (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14, juris Rn. 10 mwN; s. auch Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 350 mwN). 3 4 - 6 - 2. Der weitergehenden Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg ve r- sagt. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 5
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