ECLI:DE:BGH:2018:310718B3STR179.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 179/18 vom 31. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag d es Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 31. Juli 201 8 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Trier vom 4. Januar 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fä l- len II. 6 . und II. 12 . der Urteilsgründe jeweils wegen Ansti f- tung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit Besitzve r- schaffung kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfa h- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren sex u- ellen Missbrauch eines Kindes in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornogr a- phischer Schriften in zehn Fällen sowie wegen Besitzve r- schaffung kinderpornographischer Schriften verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in kinderpornographischer Absicht in Ta t- einheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwölf Fällen sowie wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften unter Fre i- spruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe vo n drei Jahren und neun M o- naten verurteilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründ et im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Ve r- fahren ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 6 . und II 12 . der Urteilsgrü n- de verurteilt worden ist. Entgegen dem Einwand des Verteidigers ist de r Ang e- klagte im Fall II. "12. (Fall 14 der Hauptanklage)" nicht etwa freigesprochen , v ielmehr ist er insoweit verurteilt worden (vgl. UA S. 16 f., 25). Der Freispruch in "Fall 14" (UA S. 38) bezieht sich eindeutig auf einen weiteren in Punkt 14 der Anklage enthaltenen Tatvorwurf. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben. Der Senat schließt es aus, dass das Landgericht ohne die für die Fälle II. 6 . und II. 12 . der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafen von jeweils einem Jahr angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von drei Mal einem 1 2 3 - 4 - Jahr, sieben Mal zwei Jahren und einmal vier Monaten eine niedrigere Gesam t- freiheitsstrafe verhängt hätte. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden, durch sein Rechtsmittel entsta n- denen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Spaniol Berg Hoch Leplow 4
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