BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 18/00 vom 23. Februar 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Raubes zu 2.: Anstiftung zum versuchten schweren Raub - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Februar 2000 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Kleve vom 3. September 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts b e - merkt der Senat hinsichtlich der Angeklagten Petra W. : Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Die Aussage des Zeugen und Mitanstifters B. ist noch mit der erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt und gewü r - digt. Weiterhin hat die Strafkammer erörtert, ob wegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, dies jedoch verneint. Daß sie die bei der konkreten Strafzumessung gefundene Strafe nicht dem gemilderten Strafrahmen der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB - Freiheitsstraf e von sechs Monaten - 3 - bis 11 Jahre drei Monaten - entnommen haben könnte, schließt der Senat aus. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen
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