BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 180/03 vom21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Betrugs - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDuisburg vom 16. Dezember 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2003ausgeführt:"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällenzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen ge-richtete, auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1StPO unzulässig. Denn sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345Abs. 2 StPO, wonach eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidigerunterzeichneten Schrift erfolgen muss, die dieser grundsätzlich selbst zu ver-fassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Dabei darf kein Zweifelbestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt derSchrift übernommen hat (BGH NStZ-RR 2002, 309 m.w.N.).Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Formulierung in der Revisi-onsbegründungsschrift, es werde 'auftragsgemäß' die Verletzung materiellenRechts gerügt, und der sich daran anschließenden - in indirekter Rede erfolg- - 3 -ten - Wiedergabe der vom Angeklagten stammenden Ausführungen, mit denener die Strafzumessung beanstandet. Dies deutet darauf hin, dass der Verteidi-ger sich von dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift distanziert, zumal daer keine eigenen Ausführungen hinzugefügt hat. Die Revisionsbegründung istdaher trotz Unterzeichnung durch den Verteidiger unwirksam."Dem schließt sich der Senat an.Im übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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