BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 180/07 vom 21. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Mordes u. a. zu 2.: gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 8. November 2006 a) bez374glich des Angeklagten O. im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte we-gen Totschlags und wegen gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt ist, sowie im Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben; b) bez374glich des Angeklagten M. aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen - mit Aus-nahme der Feststellung zur fehlenden Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers - aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Mordes und we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamt-strafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen den Angeklagten M. hat es wegen gef344hrlicher K366rperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verh344ngt. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler-folg. Im 334brigen sind sie unbegr374ndet. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnten die beiden Ange-klagten sowie der sp344ter get366tete N. im selben Anwesen. Am Tattag gerieten die M344nner in alkoholisiertem Zustand untereinander in Streit. Deshalb schlug zuerst der Angeklagte O. dem Angeklagten M. mit einer Pistole mehrfach heftig auf den Kopf, so dass dieser eine Sch344delprellung und eine Orbitabodenfraktur erlitt. Im Anschluss daran unterhielten sich die bei-den Angeklagten 374ber N. . Der Angeklagte M. erz344hlte wahrheitswidrig, es sei N. gewesen, der Stunden zuvor die Polizei in das Haus gerufen hatte. Der Angeklagte O. erz344hlte, dass N. entgegen seinen Beteuerungen noch nichts unternommen habe, um seine Schulden beim Angeklagten M. zu begleichen. Auf diese Weise gerieten beide Angeklagten 374ber N. in Wut. Zuerst schlug einer von ihnen - wel-cher Angeklagte es war, hat die Kammer nicht kl344ren k366nnen - auf N. ein, der dadurch eine Kopfplatzwunde erlitt. Nach einiger Zeit schlugen beide Angeklagte in wechselseitigem Einverst344ndnis mit den Handlungen des jeweils anderen auf N. ein. Als dieser deswegen zu Boden st374rzte, trat der An-geklagte O. mit seinen Springerstiefeln auf ihn ein und versetzte ihm 2 - 4 - zehn wuchtige Tritte gegen Kopf und Rippen. Auch der Angeklagte M. trat N. mindestens einmal gegen den Brustkorb. Dieser verstarb an den dadurch hervorgerufenen Verletzungen. Bei den Tritten gegen Kopf und K366rper des Opfers erkannte der Angeklagte O. , dass dieses dadurch zu Tode kommen konnte, und nahm eine solche Entwicklung auch billigend in Kauf. Beim Angeklagten M. hat das Landgericht hingegen nicht feststellen k366nnen, dass der Tod des N. f374r ihn vorhersehbar war, obwohl er um die "Gef344hrlichkeit" der Tritte wusste. 1. Die Verurteilung des Angeklagten O. wegen (grausam sowie aus niedrigen Beweggr374nden begangenen) Mordes h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht Stand. 3 a) Grausam t366tet, wer seinem Opfer in gef374hlloser, unbarmherziger Ge-sinnung Schmerzen oder Qualen k366rperlicher oder seelischer Art zuf374gt, die nach St344rke oder Dauer 374ber das f374r die T366tung erforderliche Ma337 hinausge-hen. Die besonderen Leiden m374ssen sich aus der Tatausf374hrung ergeben. Das Landgericht hat indes bei der Beurteilung der Tat als grausam auch Umst344nde ber374cksichtigt, die noch nicht bzw. nicht mehr im Zusammenhang mit T366tungs-handlungen standen. Die von einem der Angeklagten verursachte Kopfplatz-wunde war noch nicht vom T366tungsvorsatz umfasst. Die nach den Fu337tritten am Opfer vorgenommenen Handlungen der Angeklagten waren zwar 344u337erst wi-derw344rtig, f374hrten aber nicht zu weiteren Verletzungen. Dass der Angeklagte O. dabei weiterhin den Tod des N. billigend in Kauf genommen h344tte, ist nicht festgestellt und liegt auch nicht nahe. Die eigentlichen T366tungs-handlungen dauerten nur bis zum Eingreifen eines Tatzeugen und waren des-halb nahe liegend nur von k374rzerer Dauer. Entgegen der W374rdigung des Land- 4 - 5 - gerichts hat sich das zur Beurteilung der Grausamkeit relevante Tatgeschehen deshalb nicht 374ber einen l344ngeren Zeitraum hingezogen. b) Aus niedrigen Beweggr374nden t366tet, wessen Motive zur T366tung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Das Landgericht hat darauf abgestellt, der Angeklagte habe die Tat aus Ver344rgerung 374ber die Einschaltung der Polizei durch das Opfer begangen, dies stelle einen "absolut nichtigen und nicht nachvollziehbaren Anlass" f374r die Tat dar, mit der er "seine besondere Geringsch344tzung des Lebensrechts des N. zum Ausdruck gebracht" habe. 5 Eine 374ber die Benennung des Motivs hinausgehende Konkretisierung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Umschreibung des Mordmerkmals nimmt das Landgericht nicht vor. Es fehlt die erforderliche Gesamtw374rdigung, die alle f374r die Handlungsantriebe des Angeklagten ma337geblichen Faktoren, die Umst344nde der Tat, die Lebensverh344ltnisse des Angeklagten und seine Pers366n-lichkeit einschlie337t (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 211 Rdn. 9 ff. m. w. N.). Zudem fehlt es an Feststellungen zu den subjektiven Erfordernissen des Mordmerkmals. Hierzu geh366rt, dass der T344ter die Umst344nde, welche die Niedrigkeit der Beweggr374nde ausmachen, ins Bewusstsein aufgenommen hat und dass er, soweit bei der Tat gef374hlsm344337ige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensm344337ig zu steuern (BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Niedrige Beweggr374nde 6 und 12 jeweils m. w. N.). 6 Das Landgericht l344sst somit uner366rtert, dass der Angeklagte und das Tatopfer bislang ohne Konflikte im selben Haus gewohnt hatten, dass der An-geklagte aufgrund einer wahrheitswidrigen Beschuldigung aufgebracht war und 7 - 6 - sich spontan zu einer Gewalttat hat hinreisen lassen, deren Ziel nicht die T366-tung des Opfers war, und dass der Angeklagte dabei infolge vorangegangenen Alkoholkonsums und einer Pers366nlichkeitsst366rung in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich vermindert war. c) Der Senat schlie337t aus, dass der neue Tatrichter unter den gegebenen Umst344nden Mordmerkmale rechtsfehlerfrei wird feststellen k366nnen, und 344ndert deshalb den Schuldspruch. Dies f374hrt zur Aufhebung der lebenslangen (Ein-zel)Freiheitsstrafe, der Gesamtstrafe und des Ma337regelausspruchs. Die Einzel-strafe von vier Jahren f374r die gef344hrliche K366rperverletzung zum Nachteil des Angeklagten M. hat ebenfalls keinen Bestand. Zum einen ist nicht aus-zuschlie337en, dass sich die Strafe f374r die T366tung auf sie ausgewirkt hat, zum anderen k366nnten der Versagung einer Strafmilderung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB Bedenken entgegenstehen (vgl. dazu nachstehend 3.). Der Schuldspruch wegen gef344hrlicher K366rperverletzung ist hingegen rechtsfehlerfrei und kann be-stehen bleiben. 8 2. Die Verurteilung des Angeklagten M. h344lt rechtlicher 334berpr374-fung ebenfalls nicht Stand. 9 a) Der Rechtsfolgenausspruch muss aufgehoben werden, weil das Landgericht bei der konkreten Strafzumessung eine wegen der verminderten Steuerungsf344higkeit des Angeklagten in Betracht kommende Verschiebung des Strafrahmens nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB nicht er366rtert hat. Eine Fallbesonder-heit, bei der ausnahmsweise hierauf h344tte verzichtet werden k366nnen, liegt nicht vor. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte vor der Tat Alkohol zu sich genommen hatte (zur Versagung der Strafmilderung in F344llen verschul-deter Trunkenheit vgl. BGHSt 49, 239; Senat BGHR StGB 247 21 Strafrahmen- 10 - 7 - verschiebung 31, 33), denn die Schuldf344higkeit des Angeklagten war nicht allein wegen des zuvor genossenen Alkohols, sondern wegen eines Zusammenwir-kens mit einer Pers366nlichkeitsst366rung und der m366glicherweise kurz vor der Tat durch den Angeklagten O. verursachten Gehirnersch374tterung erheblich eingeschr344nkt. b) Dies f374hrt hier auch zur Aufhebung des Schuldspruchs. Dieser ist rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen K366rperverletzung mit Todesfolge (247 227 StGB) abgelehnt hat, obwohl der An-geklagte nach ihrer 334berzeugung die K366rperverletzung mittels einer das Leben gef344hrdenden Behandlung ver374bte (247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und deshalb die Umst344nde erkannte, aus denen sich die allgemeine Lebensgef344hrlichkeit der konkreten Verletzungshandlungen ergab. Zwar ist der Angeklagte durch diesen Fehler nicht beschwert. Der Senat hebt indes den Schuldspruch auf, um dem neuen Tatrichter eine zutreffende Beurteilung des festgestellten Sachverhalts und eine insgesamt neue Grundlage f374r die Straffestsetzung zu erm366glichen. Die Feststellungen zur Person, zum objektiven Tatgeschehen und zum Vorsatz sind von dem Fehler nicht erfasst und k366nnen deshalb bestehen bleiben. Auf-gehoben ist allein die Feststellung zur fehlenden Vorhersehbarkeit des Todes des N. . 11 3. Sollte der neue Tatrichter erneut zu der Feststellung gelangen, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten O. bei Tatbegehung erheblich vermindert war, wird er der Bedeutung des Alkoholkonsums des Angeklagten f374r das Tatgeschehen sowie f374r eine von dem Angeklagten etwa auszugehende Gefahr f374r die Allgemeinheit erneut besondere Aufmerksamkeit schenken m374s-sen. Die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung ist bislang nicht rechtsfeh-lerfrei begr374ndet. 12 - 8 - Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit auf einer Trun-kenheit des Angeklagten, so ist Voraussetzung f374r die Versagung der Strafmil-derung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB in jedem Fall, dass dem Angeklagten der Alkoholkonsum uneingeschr344nkt vorwerfbar ist (BGHR StGB 247 21 Strafrahmen-verschiebung 31, 33; so auch BGHSt 49, 239 - Trunkenheit vom Angeklagten zu verantworten). Hieran bestehen nach den bisherigen Feststellungen Zweifel. Das Landgericht hat sachverst344ndig beraten dargelegt, dass der Angeklagte weder alkoholkrank sei noch vom Alkohol weitgehend beherrscht werde (UA S. 67). Dies steht in einem Widerspruch zu den Ausf374hrungen im Zusammen-hang mit der Ma337regelanordnung: Danach hat der Angeklagte den "psychi-schen Hang", in allt344glichen Stresssituationen Alkohol als Katalysator zu benut-zen, der schon in geringer Dosierung zusammen mit der dissozialen Pers366n-lichkeitsst366rung die Gefahr gewaltt344tiger Ausbr374che gegen374ber Dritten in sich birgt (UA S. 71). 13 Tolksdorf Miebach Pfister RiBGH Becker ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Hubert
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