BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 180/10 vom 6. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 8. Dezember 2009, soweit es ihn betrifft, - im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde der Unterschlagung und der N366ti-gung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung schul-dig ist, - mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben im Aus-spruch 374ber die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung, Raubes in zwei F344llen, r344uberischen Diebstahls in Tateinheit mit K366r-perverletzung, Erpressung, Diebstahls und gef344hrlicher K366rperverletzung "unter 1 - 3 - Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover" vom 4. Juni 2009 "unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtsstrafe" zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen r344uberischen Diebstahls (in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung) im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 a) Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte den Zeugen S. , ihm sein Mobiltelefon zu zeigen. Er nahm ihm dieses sodann aus der Hand und verlangte f374r die R374ckgabe 20 200. Dabei kam es ihm "nicht auf das Handy, sondern auf das Geld" an. Der Zeuge lehnte jedoch eine Zahlung ab (insoweit Fall II. 2. der Urteilsgr374nde). Hierauf fasste der Angeklagte den Ent-schluss, das Mobiltelefon zu behalten und f374r eigene Zwecke zu verwenden. Nach Entnahme der SIM-Karte, die er dem Zeugen aush344ndigte, steckte er es in seine Tasche und entfernte sich. Der Zeuge folgte ihm und forderte sein Ei-gentum zur374ck. "Um sich im Besitz des gestohlenen Handys zu halten", schlug der Angeklagte dem Zeugen daraufhin mit der flachen Hand ins Gesicht und drohte ihm mit Schl344gen f374r den Fall, dass er ihm weiter hinterher ginge. Dem f374gte sich der Zeuge. 3 b) R344uberischer Diebstahl setzt nach 247 252 StGB als Vortat eine von Zu-eignungsabsicht getragene vollendete Wegnahme - den Bruch fremden und die Begr374ndung neuen eigenen Gewahrsams - voraus (Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 252 Rn. 3 f.). Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es ist indes der Auf- 4 - 4 - fassung, dass der Angeklagte, als er dem Zeugen das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe, dessen Gewahrsam nur gelockert habe; gebrochen habe er ihn erst, als er dieses, nunmehr in Zueignungsabsicht, eingesteckt und sich damit entfernt habe. Dem kann sich der Senat nicht anschlie337en. Der T344ter bricht fremden und begr374ndet neuen eigenen Gewahrsam dann, wenn er unter Ausschluss des Berechtigten die tats344chliche Sachherrschaft erlangt. Bei hand-lichen und leicht zu bewegenden Gegenst344nden gen374gt hierf374r ein blo337es Er-greifen und Festhalten jedenfalls dann, wenn der Berechtigte seine ungehinder-te Verf374gungsgewalt nur noch gegen den Willen des T344ters und unter Anwen-dung von k366rperlicher Gewalt wiederherstellen k366nnte (BGH NStZ 2008, 624, 625 mwN). Nach diesen Ma337st344ben war die Wegnahme bereits vollendet, als der Angeklagte dem Zeugen das Mobiltelefon aus der Hand nahm, denn um die ungehinderte eigene Verf374gungsgewalt wiederzuerlangen h344tte der Zeuge es ihm gegen dessen Widerstand entwinden m374ssen. Der Wille des Angeklagten, den Zugriff des Zeugen hierauf auszuschlie337en, ergibt sich schon daraus, dass ihm der Sachentzug als Mittel zur Durchsetzung seiner unberechtigten Geldfor-derung dienen sollte. Da der Angeklagte somit die Absicht, sich das Mobiltelefon zuzueignen, erst fasste (und nach au337en kundtat), nachdem er eigenen Gewahrsam be-gr374ndet hatte, erf374llt sein Verhalten den Tatbestand der Unterschlagung (247 246 Abs. 1 StGB); tatmehrheitlich treten vors344tzliche K366rperverletzung (247 223 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit N366tigung (247 240 Abs. 1 StGB) hinzu. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 5 2. Die Ab344nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde sowie im Aus-spruch 374ber die Gesamtstrafe. Erg344nzend weist der Senat auf Folgendes hin: 6 - 5 - Zutreffend hat das Landgericht die Gesamtstrafenf344higkeit der hier ver-wirkten Einzelstrafen mit denen aus den Urteilen des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2009 und des Amtsgerichts Hannover vom 23. Februar 2009 ange-nommen. Zwar hatte das Landgericht Hannover seinerseits die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover einbezogen. Dies macht es jedoch nicht entbehrlich, auch in der Urteilsformel die Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2009 und des Amts-gerichts Hannover vom 23. Februar 2009 - unter Aufl366sung der jeweils gebilde-ten Gesamtstrafen - zum Ausdruck zu bringen. 7 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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