ECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR180.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 180/18 vom 14. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Lüneburg vom 6. Dezember 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er i n den F ä ll en II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, Verbreitung kinderpornographischer Schriften, Besitzes kinderpo rnographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpo r- nographischer Schriften, Betruges in acht Fällen sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freig e- sprochen. Gegen die Verurteilung wendet s ich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel 1 - 3 - hat den aus der Entscheidungs formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit der A ngeklagte in den Fällen II. 1 . II. 2 . der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie in den Fällen II. 5 . bis II. 13. der Urteilsgründe wegen Betruges in acht Fällen und Urkunde n- fälschung verurteilt worden ist, hat die Nac hprüfung des Urteils keinen Recht s- fehler zu seinem Nachteil ergeben. Näher einzugehen ist lediglich auf den Schuldspruch im Fall II . 2 . : a) Zu diesem Fall hat das Landgericht rechtsfehlerfrei f est ge stell t, dass der Angeklagte im Juli oder August 2015 dem neunjährigen Sohn einer mit ihm befreundeten Frau auf einem Laptop eine n " Pornofilm " zeigte, in dem sexuelle Handlungen zwischen einer erwachsenen Frau und einem erwachsenen Mann zu sehen waren . Der Angeklagte wollte sich sexuell erregen und das Inte resse des Kindes in sexueller Richtung an regen. b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in der Form des Einwirkens durch Vorzeigen pornogr a- phischer Darstellungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB) . Pornographisch sind D arstellungen, die sexualbezogenes Geschehen vergröbernd und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeig en (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 3 StR 177/10, NStZ 2011, 455; Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 509/13, NStZ - RR 2015, 74 ). D a s lässt sich den Urteilsgründe n noch hinreichend sicher entnehmen. Zwar belegt die pauschale Bezeichnung des Video s als "Pornofilm" dieses Tatbestandsmerkmal für sich gesehen nicht (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, juris Rn. 30; vom 2 2. Juni 2010 - 3 StR 177/10, aaO; Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 509/13, aaO) . Das Video wird aber zusätzlich dadurch 2 3 4 5 - 4 - charakterisiert, dass sein wesentlicher Inhalt eine Mehrzahl sexueller Handlu n- gen zwischen zwei Erwachsenen war (s. auch UA S. 23) un d es im Kern der sexuellen Erregung des Angeklagten sowie Anregung des Kindes diente . Die Tathandlung des Einwirkens im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB setzt eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art voraus (vgl. BGH, Urteil e vom 15. Juni 1976 - 4 StR 174/76, NJW 1976, 1984; vom 20. Juni 1979 - 3 StR 143/79, BGHSt 29, 29, 30 f.; Beschl u ss vom 22. Juni 2010 - 3 StR 177/10, aaO; Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 509/13, aaO ; Beschluss vom 22. Januar 2015 - 3 StR 490/14, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 4 Einwirken 1 Rn. 6 ) . N ach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ein solches Einwirken ebenfalls belegt . Das Video war vom Angeklagten dazu bestimmt, auf die Psyche des Neunjährigen Einfluss zu nehmen , indem bei diesem ein - nicht altersgerec htes - sexualbezogenes Interesse ge weck t wird . D as Vorspielen des Films fand in einem zeitlichen Kontext zu einem körperl i- chen sexuellen Übergriff des Angeklagten auf das Kind statt (Fall II. 1.) . Die " Vorfälle " im Zusammenhang mit den Missbrauchstaten " be schäftigten " dieses anschließend " gedanklich sehr " , was zu erheblichen psychischen wie phys i- schen Beschwerden führte (s. UA S. 10). 2. D ie Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe wegen Verbreitung kinderpornographi scher Schriften ( § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 26. Janu ar 2015 gültige n Fassung ) sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 3 Alternative 2 , § 184c Abs. 3 Alterna tive 2 , § 52 StGB nF ) hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand , was auch die Aufhebung der Gesamtstrafe bedingt. a) Zu diesen Fällen hat das Landgericht f est ge stell t : 6 7 8 - 5 - Zwischen dem 25. und dem 31. August 2013 stellte der Angeklagte anderen Inte rnetnutzern über das Filesharing - Programm "eMule" 614 Video - und Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt, die auf seinen zwei Laptops gespeichert waren, zum Herunterladen zur Verfügung (Fall II. 3.). Am 28. Sep - tember 2015 waren, wie der Angeklagte w usste, auf diesen beiden in seiner Wohnung befindlichen Laptops - neben den vorbenannten 614 Dateien weit e re - 314 Video - und Bilddateien mit kinder - und jugendpornographischem Inhalt gespeichert (Fall II. 4.). b ) Die Verurteilung im Fall II. 3. begegne t durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht keine näheren Feststellungen zum Inhalt der 614 Dateien kinderpornographischen Inhalts getroffen hat, die der Angeklagte zwischen dem 25. und dem 31. August 2013 einer unbestimmten Vielzahl and e- r er Internetnut zer zur Verfügung stellte. In den Urteilsgründen ist lediglich verallgemeinernd mitgeteilt, diese Dateien hätten Aufnahmen zum Gegenstand, auf denen jeweils dargestellt se i- en: "der sexuelle Missbrauch von Kindern", "in grob anreißerischer Weise eine sexuelle Handlung von, an oder vor Kindern", "zumindest teilweise unbekleidete Kinder in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" oder "in sexuell au f- reizender Weise das unbekleidete Geschlechtsteil von Kindern" (UA S. 11, 27 f.). Von vie r Dateien werden beispielhaft Dateinamen in englischsprachigen Kürzeln wiedergegeben (vgl. UA S. 12). Im Rahmen der Beweiswürdigung wird ergänzend dargelegt, alle über das Filesharing - Programm freigegebenen Dateien seien auf der Grundlage einer sogenannte n "Hashwert - Analyse" mit der "Jugendpornographie - Datenbank" des Landeskriminalamts Hannover abgeglichen worden; die abgeurteilten 614 Dateien seien dort registriert (s. UA S. 27). 9 10 11 - 6 - Dies begründet einen Darstellungsmangel; denn mangels näherer Fes t- stell ungen zum Inhalt der Dateien - oder Bezugnahmen auf bei den Akten befindliche Abbildungen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) - ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 2 StR 279/07, bei Pfister, NStZ - RR 2007, 366 ; Urteil vom 28. Juni 2016 - 1 StR 5/16, NStZ 2017, 644, 646). Handelt es sich - wie hier - um eine große Menge von Video - und Bildau f- nahmen, ist zwar nicht erforderlich, in den Urteilsgründen jed e einzelne zu beschreiben. Zumindest für eine exemplarische Auswahl der Aufnahmen sind aber konkrete Feststellungen zu den abgebildeten sexuellen Handlungen von, an oder vor Kindern geboten (s. auch MüKoStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 15 aE). Diesen rec htlichen Anforderungen genügen die Urteilsgründe im Fall II. 3. - anders als im Fall II. 4. - nicht. c ) D ie Verurteilung im Fall II. 4 . hat eben so wenig Bestand ; auch sie wird von dem oben zu Fall II. 3. aufgezeigte n Rechtsfehler erfasst . D enn der Ang e- k lagte hat in diesen beiden Fällen sämtliche Straftatbestände tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklicht. aa ) Die Konkurrenzen sind in den Fällen II. 3. und II. 4. wie folgt zu beu r- teilen: (1) A us den Feststellungen ergibt sich , dass d ie 614 kinderporno graph i- schen Dateien, die d er Angeklagte vom 25. bis zum 31. August 2013 in der "Internet - Tauschbörse" zum Herunterladen freigegeben hatte (Fall II. 3.) , nac h- folgend noch durchgängig auf sein en Laptops gespeichert waren. Der Tat - bestand de r Verbreit ung ki nderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in de r bis zum 26. Janu ar 2015 gültige n Fassung) und derjenige des - sukzessiven - Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 2 12 13 14 15 - 7 - StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültige n Fassun g bzw. § 184b Abs. 3 A l- ternative 2 StGB nF) stehen insoweit im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Grundsätzlich verdrängt zwar die Tath andlungs variant e de s Ve r- breitens i n Form des öffentlichen Zugänglichmachens diejenige des Besitzes als subsidiär en Au ffangtatbestand (vgl. LK/Laufhütte/Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 22; MüKo StGB/Hörnl e, 3. Aufl., § 184b Rn. 55) . Dies betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum des Zugänglichmachens , dagegen nicht die Zeit danach . Hier überdauerte d ie Speicher ung der 614 Dateien das über das Filesharing - Programm vorgenommene Bereitstellen an Dritte . F ür die Tathandlungsvariante des Sich - Verschaffens gilt zwar , dass sie auch den nac h- folgenden Besitz als subsidiäres Delikt verdrängt (s. BGH, Beschlüsse vom 10. Ju li 2008 - 3 StR 215/08, NStZ 2009, 208; vom 3. September 2015 - 1 StR 255/15, NStZ - RR 2016, 198) . A uf die Tathandlungsvariante des Verbre i- tens in der Form des öffentlichen Zugänglichmachens lässt sich dies e konku r- renzrechtliche Bewertung aber nicht übertr agen; denn das Zugänglichmachen dient nicht der Besitzbegründung. Andererseits ist der der Verbreitung nachfo l- gende Besitz nicht als eigenständige materiell - rechtliche Tat zu beurteilen; denn für die Fortsetzung der Speicherung bedurfte es keines neuen Tat entschlusses , aufgrund dessen eine t atmehrheit liche Tatbegehung anzunehmen wäre . Nach den Feststellungen befanden sich die 614 kinderpornographischen Dateien immer noch auf den Laptops des Angeklagten, als diese bei der Durc h- suchung seiner Wohnung am 28 . Sep tember 2015 mit weiteren 314 gespe i- che r ten Dateien kinder - und jugendpornographischen Inhalts sichergestellt wu r- den (Fall II. 4.). Der zeitgleiche Besitz jedenfalls an dem benannten Tag ve r- knüpft die beiden Fälle II. 3 . und II. 4. zu einer einheitlic hen Tat (für das Betä u- bungsmittelrecht s. nur Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1388 mwN ) . 16 - 8 - (2 ) D er rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Fulda vom 16. Januar 2014 bewirkte keine Tatmehrheit begründende Zäsur . Nach den F eststellungen hatte d as A mtsgericht Fulda den Angeklagten "wegen der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften" in zwei Fällen zu einer (Gesamt - )Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Er hatte im März 2012 un d am 2. August 2012 auf zwei weiteren Datenträgern Dateien kinderpornograph i- schen Inhalts gespeichert, die er über Filesharing - Programme aus dem Internet heruntergeladen und wiederum für andere Internetn utzer freigegeben hatte. Eine Zäsurwirkung ist des halb in Betracht zu ziehen, weil die Verurte i- lung wegen eines Dauerdelikts zur Folge hat, dass das Aufrechterhalten des Zustands nach dem strafrechtlichen Erkenntnis als neue eigenständige materiell - rechtliche (wie prozessuale) Tat zu werten ist (vgl. LK/ Rissing - van Saan, StGB, 12. Aufl. , Vor § 52 Rn. 56; S/S - Sternberg - Lieben /Bosch , StGB, 29. Aufl., Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 87). Ein einheitliches Dauerdelikt, bestehend aus ( wenigstens ) der letzten der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Fulda abgeu r- teilten Taten sowie den Fällen II. 3. und II. 4., liegt hier indes nicht vor , auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen zeit gleichen Besitzes der kinde r- pornographischen Schriften : Zwar teilt das angefochtene Urteil nicht mit, inwieweit die 614 Dateien kinder pornographischen Inhalts , die der Angeklagte zwi schen dem 25. und dem 31. August 2013 über die "Internet - Tauschbörse" zur Verfügung stellte und über die er am 28. September 2015 noch verfügte, schon am 2. August 2012 auf seinen beiden Laptops gespeichert w aren . Wäre dies der Fall gewesen, so hä t- te er zur selben Zeit zumindest einen Teil der verfahrensgegenständlichen und die im Strafbefehl des Amtsgerichts Fulda benannten Dateien besessen. Bei 17 18 19 20 - 9 - gleichzeitigem Besitz wäre insoweit ohne Bedeutung, dass sich de r Strafbefehl auf andere Datenträger bezieht. Ein einheitliches Dauerdelikt scheidet aber deshalb aus, weil ein durc h- gehender Besitz nicht in der Lage ist, mehrere selbständige Verbreit ung staten zu verklammern; denn der Tatbestand des Besitzes bleibt in seinem strafrech t- lichen Unwert, wie er in der Strafandrohung zum Ausdruck kommt, hinter de m- jenigen der Verbreitung zurück (zur Klammerwirkung s. BGH, Beschlüsse vom 26. März 1982 - 2 StR 700/81, BGHSt 31, 29, 31; vom 10. November 2010 - 5 StR 464/10, jur is Rn. 3; vom 11. Ja nuar 2012 - 1 StR 386/11, wistra 2012, 310, 311; vom 4. April 2012 - 2 StR 70/12, NStZ 2013, 158; vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 36; s. ferner - zu Verschaffungs - delikten nach § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB aF - BGH, Besc hluss vom 10. Ju l i 2008 - 3 StR 215/08, NStZ 2009, 208). So übersteigt der in den Jahren 2012 und 2013 geltende Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB aF im Höchs t- maß denjenigen des § 184b Abs. 4 StGB aF (fünf statt drei Jahre Freiheitsstr a- fe). Ab dem Beginn des Zur - Verfügung - Stellens der 614 Dateien über das Filesharing - Programm "eMule" am 25. August 2013 beging der Angeklagte somit eine weitere eigenständige Tat, die vom Strafbefehl nicht umfasst ist. 21 - 10 - bb ) D urch den Strafbefehl des Amtsgerichts Fulda vom 16. Januar 2014 ist hiernach ebenso wenig Strafklageverbrauch eingetreten . Im Verhältnis zu den beiden dort abgeurteilten Taten sind d ie Handlungen des Angeklagten in den Fällen II. 3. und II. 4 aus den dargelegten Gründen nicht nur materiell - recht - lich, sondern auch prozessual selbständig . Becker Gericke Spaniol Berg Leplow 22
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