BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 18/02 vom 5. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2001 im Stra f - ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Ang e - klagten sowohl bei der Prüfung, ob trotz erfüllten Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB die Strafe angesichts e rheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus dem Strafrahmen nach § 177 Abs. 1 oder Abs. 5 StGB zu entnehmen ist, als auch bei der konkreten - 3 - Strafzumessung straferhhend zur Last gelegt, daß er "keine Reue oder Ei n - sicht gezeigt hat". Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die Tat nicht in Abrede gestellt, sondern angegeben, sich an sie nicht mehr erinnern zu k n - nen. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachve r - stndigen eine alkoholbedingte Amnesie ausgeschlossen und es fr wah r - scheinlich gehalten, daß der Angeklagte Details der von ihm begangenen Tat nur nicht hatte schildern wollen. Eine rechtsfeindliche Gesinnung des Ang e - klagten, die Anlaß zu strafschrfender Bercksichtigung htte sein drfen (vgl. BGH StV 1999, 657; 1999, 206; 1994, 125; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachta t - verhalten 4), ist dadurch nicht belegt. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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