BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 181/03 vom6. Juni 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wirda) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 1 aufden Vorwurf der Vergewaltigung und im Fall II. 2 auf denVorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Hausfriedens-bruch beschränkt,b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Dezember2002 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagteder Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall inTateinheit mit Hausfriedensbruch, der Körperverletzung undder versuchten Nötigung schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen in Tateinheit mit Bedrohung, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheitmit Hausfriedensbruch, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen ver-suchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. - 3 -Die Revision führt in den Fällen II. 1 und 2 zu einer Änderung desSchuldspruchs, soweit der Angeklagte jeweils auch wegen einer tateinheitlichbegangenen Bedrohung verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren aufAntrag des Generalbundesanwalts eingestellt (§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,Abs. 2 StPO).Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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