BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 181/07 vom 13. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Beihilfe zur Hehlerei zu 2. und 3.: Beihilfe zur gewerbsm344337igen Hehlerei Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 13. Juni 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 21. August 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass im Ausspruch 374ber die Versagung einer Entsch344digung f374r erlitte-ne Strafverfolgungsma337nahmen der Name des Angeklagten L. entf344llt; es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, vgl. UA S. 7, drittletzter Absatz. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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