BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 181/13 vom 9. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 in dem ihn betre f- fenden Strafausspruch - unter Aufrechterhaltung der Festste l- lung en - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der " Einheitsjugendstrafe " von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hierg e- gen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit sachlich - rechtlichen Be anstandungen. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da nach den Urteilsgründen zu besorgen ist, dass die Strafkammer bei der Entscheidung 1 2 - 3 - über die Höhe der Jugendstr afe von einem unzutreffenden Schuldumfang au s- gegangen ist. a) Im Urteilseingang ist die verhängte Sanktion als " Einheitsjugendstrafe " bezeichnet worden, obwohl der Angeklagte nur einer Tat schuldig gesprochen und auch kein weiteres Urteil einbezogen word en ist. Ebenso unzutreffend und damit rechtsfehlerhaft hat das Landgericht ausgeführt, dass " nach der Gesam t- schau der Taten, für die hier eine einheitliche Rechtsfolge festzusetzen " sei, die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erfordere. Hin zu kommt, dass in der Hauptverhandlung das Strafverfahren wegen eines weiteren Ta t- vorwurfs gegen den Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eing e- stellt worden ist. Zuletzt sind die nach Jugendrecht behandelten Mitangeklagten entweder wegen mehrerer Taten oder unter Einbeziehung früherer Urteile zu Einheitsjugendstrafen verurteilt worden. Nach einer Gesamtschau dieser U m- stände kann der Senat nicht davon ausgehen, dass es sich bei der Formuli e- rung des Landgerichts lediglich um ein Fassungsversehen geha ndelt hat. b) Zwar hat die Strafkammer die Verhängung von Jugendstrafe zusät z- lich - und insoweit rechtsfehlerfrei - auf das Vorliegen schädlicher Neigungen gestützt. Der Senat vermag jedoch nicht auszuschließen, dass durch die A n- nahme beider Alternativen des § 17 Abs. 2 JGG die Höhe der erkannten J u- gendstrafe beeinflusst wurde, weshalb der Strafausspruch insgesamt aufzuh e- ben war (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1983 - 3 StR 142/83, juris Rn. 2). 2. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind hingegen rech tsfehlerfrei getroffen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist durchweg urteilsfremd und kann deshalb im Rahmen der Prüfung auf die Sachrüge nicht berücksichtigt werden. Insoweit bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Der neue Tatrichter kann 3 4 5 - 4 - ergänzend weiter e Tatsachen feststellen, die zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen dürfen. Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol
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