ECLI:DE:BGH:2017:100817B3STR181.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 181 / 1 7 vom 10. August 201 7 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Au - gu st 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Lan d- gerichts Trier vom 13. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehe n ( Fall 1 bis Fall 4 der Urteilsgründe) aufrech t- erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehend e Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen we n- det sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materie l- le n Rechts gestützten Revision, die er in allgemeiner Form erhoben hat. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übr i- gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts tra t bei dem Beschuldigten etwa ab dem Jahr 2014 eine Wesensveränderung ein. Er warf seiner damaligen Lebensgefährtin grundlos vor, sie würde ihn betrügen. Später entwickelte er Wahnvorstellungen, etwa dergestalt, dass sein Chef ihn abhören würde. Haup t- sächli ch richteten sich seine wahnhaften Gedanken aber gegen seinen Onkel, den er beschuldigte, pädophil und für das Verschwinden von Mädchen in Trier verantwortlich sowie ein Auftragskiller des Vatikans zu sein. Bei der Äußerung dieser Beschuldigungen in sozial en Medien drohte der Beschuldigte seinem Onkel auch Gewalt an. Sich selbst hielt er jedenfalls im Sommer 2015 für einen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, der die Tochter eines französ i- schen Staatmannes beschützen müsse; er sei zugleich aber auch d erjenige, der sie bedrohe. Am Abend des 24. Juni 2016 wollte der Beschuldigte, der zuvor eine geringe Menge Cannabis konsumiert hatte, seine ehemalige Lebensgefährtin aufsuchen. Als er an dem Haus, in dem sie wohnte, ankam, traf er an der Hau s- tür eine H ausbewohnerin, die ihm vorschlug, wegen der vorgerückten Stunde einen Termin an einem anderen Tag zu vereinbaren, und die Haustür schließen wollte. Der Beschuldigte stieß die Tür auf und drängte sich hindurch, wobei die Bewohnerin gegen die Tür fiel und si ch eine Prellung der Schulter zuzog (Fall 1 der Urteilsgründe). Im Anschluss daran stürmte der Beschuldigte die Treppe hoch, klingelte bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin und machte lautstark auf sich aufmerksam. Außerdem schlug und trat er gegen die Woh nungstür. Da sie nicht öffnete, agierte er immer heftiger und warf sich schließlich mit voller Kraft gegen die Tür, wodurch die Holzzarge und der Putz um diese herum beschädigt wurden; anschließend fuhr er mit seinem Fahrrad davon (Fall 2 der Urteilsgrü n- de ). Am nächsten Tag begab sich der Beschuldigte, nachdem er zuvor eine geringe Menge Cannabis, eine "Line" Amphetamin und zwei bis drei Flaschen 2 3 - 4 - Bier konsumiert hatte, abends zum Haus seines Onkels. Als dieser ihm kurzze i- tig den Rücken zuwandte, nahm ihn de r Beschuldigte von hinten in den Würg e- griff, den er noch verstärkte, als beide zu Boden gefallen waren. Der Zeuge, dem schwarz vor Augen wurde und der kurz davor war, das Bewusstsein zu verlieren, konnte sich erst nach ein bis zwei Minuten mit letztem Kraf taufwand aus dem Würgegriff befreien und von dem Beschuldigten lösen. Dieser trat ihn daraufhin gegen die linke Körperhälfte, bevor er erneut mit dem Fahrrad floh (Fall 3 der Urteilsgründe). In der darauffolgenden Nacht wurde der Beschuldigte von vier Poli zisten, die - ohne sich vorher als solche zu erkennen zu geben - seine Wohnungstür gewaltsam geöffnet und Pfefferspray gegen ihn eingesetzt hatten, festgenommen. Er stand im Moment der Türöffnung zwar mit einer M a- chete in der Hand hinter der Wohnungstür, l eistete aber keinerlei Widerstand und ließ sich die Machete wegnehmen (Fall 4 der Urteilsgründe). Das Landgericht hat - sachverständig beraten - angenommen, in den Fä l len 1 und 2 sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten, im Fall 3 bereits seine Eins ichtsfähigk eit aufgehoben gewesen. Im Fall 4 der Urteilsgründe hat die Strafkammer hingegen keinen Straftatbestand als verwirklicht angesehen. II. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psych i- atrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält auf der Grundlage der getroff e- nen Feststellungen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur a n- geordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden ps y- chischen Störung im Sinne eine s der in § 20 StGB genannten Eingangsmer k- ma le schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war 4 5 6 - 5 - und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusa mmenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende E r- krankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerung s- fähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zu stand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 3 StR 211/16, juris Rn. 5 mwN). 2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Bereits die Voraussetzungen einer aufgrund aufgehobener Steuerungs - bzw. Einsichtsfähigkeit ausgeschlossenen Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) des B e- schuldigten bei Begehung der Anlasstaten sind nicht in nachvollziehbarer We i- se dargestellt und belegt. Nach den in der rechtlichen Würdigung wiedergegebenen Ausführungen des Sachverstä ndigen leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophr e- nie; außerdem liege ein Amphetamin - und Cannabismissbrauch vor. Die zur Tatzeit bereits über lange Zeit bestehende, fest verwurzelte und sich durch eine Fülle unterschiedlicher Wahngedanken aufsc haukelnde paranoide Psychose sei handlungsleitend gewesen und durch den Amphetaminmissbrauch, der die Reizschwelle zur Begehung aggressiver Handlungen reduziere, ungünstig b e- einflusst worden. Vor diesem Hintergrund sei in den Fällen 1 und 2 die Steu e- rungsf ähigkeit und im Fall 3 im Hinblick auf die Wahnvorstellungen betreffend seinen Onkel bereits die Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen. Hinsichtlich der Fälle 1 und 2 wird nicht konkret auf die Tatsituation b e- zogen dargelegt, worauf die Annahme aufgehob ener Steuerungsfähigkeit b e- ruht; dies war auch nicht mit Blick auf die referierte ungünstige Beeinflussung 7 8 9 10 - 6 - der Psychose durch Amphetaminmissbrauch entbehrlich, weil der Beschuldigte vor diesen Taten lediglich eine geringe Menge Can nabis konsumiert hatte. I m Fall 3 fehlt ebenfalls eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum der B e- schuldigte zweifelsfrei nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat zu erkennen; es ist nach den wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständ i- gen nicht ersichtlich, das s und warum der Beschuldigte, der die Tat geleugnet hat, in der konkreten Situation angenommen haben sollte, er habe seinen Onkel würgen dürfen. III. Über die Maßregelanordnung muss deshalb umfassend neu verha n- delt und entschieden werden. Die Feststellu ngen zum objektiven Tatgeschehen werden von dem Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und können deshalb b e- stehen bleiben. Becker RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Tiemann Hoch 11
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