ECLI:DE:BGH:2018:2 60618B3STR181.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 181 / 1 8 vom 26 . Juni 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwal ts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 einsti m- mig beschlossen: 1. Den Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts M önchengladbach vom 17. November 2017 auf deren jewe i- lige n Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- währt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tragen die Angeklagten. Damit sind die Beschlüsse des Landgerichts Mönchengla d- bach vom 14. Februar 2018, mit denen die Revisionen der Angeklagten als unzulässig verworf en worden sind, gege n- standslos. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstr a- f en von drei Jahren und sechs Monaten (den Angeklagten M . ) bzw. drei Jahren und drei Monaten (den Angeklagten H . ) verurteilt. I. Gegen dieses Urteil haben die Verteidiger der Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt. Das schriftlich e Urteil ist ihnen daraufhin am 18. Dezem - ber 2017 (Rechtsanwalt He . als Verteidiger des Angeklagten H . ) bzw. am 19. Dezember 2017 (Rechtsanwalt L . als Verteidiger des Angeklagten M . ) zugestellt worden. Beide Verteidiger h aben Revisionsbegründun - gen erstellt, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts gerügt und dies näher ausgeführt haben. Die beim Landgericht eingegangenen Schriftsätze tr a- gen einen Eingangsstempel vom 20. Januar 2018, einem Samstag. 1. Die Strafka mmer hat mit Beschlüssen vom 14. Februar 2018 die Rev i- sionen nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Angeklagten ihre Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet hätten; die Fristen seien am 18. bzw. am 19. Janu ar 2018 abgelaufen. Für den Angeklagten H . hat daraufhin Rechtsanwalt He . Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe versehentlich eine einheitliche Frist für beide Sachen auf den 19. Januar 2018 notiert, deshalb sei die Revision sb e- gründungsfrist ohne Verschulden des Angeklagten H . versäumt worden. Für den Angeklagten M . hat Rechtsanwalt L . hingegen auf Ent - scheidung des Revisionsgerichts gegen den Bes chluss des Landgerichts vom 14. Februar 2018 angetr agen. In dieser Entscheidung sei die Strafkammer von falschen Voraussetzungen ausgegangen, denn tatsächlich sei die Revisions - 1 2 3 - 4 - be gründung am 19. Januar 2018 und damit fristgerecht beim Landgericht ei n- gegangen: Rechtsanwalt He . habe sie am Abend dieses Tage s zwischen 18 .00 Uhr und 19 . 30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen. Hilfsweise hat auch Rechtsanwalt L . für den Angeklagten M . Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 2. Den Angeklagten ist nach Versäum ung der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie an der Versäumung der Frist kein Versch ulden trifft, § 44 Satz 1 StPO. a) Hinsichtlich des Angeklagten H . ergibt sich die Fristvers äumung schon daraus, dass auch dann, wenn man den Vortrag des Verteidigers als richtig unterstellt, die Revisionsbegründung sei am 19. Januar 2018 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen worden, die Frist versäumt wurde, weil sie bereits am 1 8. Januar 2018 ablief. b) Mit Blick auf den Angeklagten M . gilt Folgendes: Auf der Grundlage des Vortrags des Verteidigers des Angeklagten wäre die Re visionsbegründung am 19. Januar 2018 und deshalb fristgerecht beim Landgericht eingegangen . Mangels Fristversäumung käme eine Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Dem steht indes der Posteingang s- stempel des Landgerichts entgegen, der im Regelfall als öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO, § 37 Abs. 1 StPO den Bew eis über den Tag des Eingangs des Schriftstücks bei Gericht erbringt, wenn und solange dieser B e- weis nicht gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts entkräftet wird (OLG Hamburg, Besch luss v om 23. März 2017 - 2 Rev 16/17, StraFo 2017, 508, 509 mwN). Zu 4 5 6 7 - 5 - dieser Entkräftung ist eine bloße Glaubhaftmachung, wie sie in der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt He . zu sehen ist, in aller Regel nicht ausrei - chend ; vielmehr muss zur vollen Überzeugung des Gerichts die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes feststehen . D er Beweis ist über schlichtes B e- streiten hinaus substantiiert anzutreten, wozu eine konkrete Darlegung der U m- stände gehören kann, aus denen sich das Gegenteil der von der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erfassten Tatsachen ergeben soll (OLG Hamburg aaO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Verteidigers des A n- geklagten M . nicht. Auch wenn hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge, in die Außens tehende regelmäßig keinen Einblick haben, die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden dürfen, ist eine plausible und in sich widerspruchsfreie, beweisbare Darstellung eines abweichenden Ablaufs der Dinge erforderlich. Dazu hätte hier ein V orbringen gehört, das es möglich e r- sc heinen lassen könnte, dass es - etwa infolge eines technischen Defekts oder Nachlässigkeiten im Arbeitsablauf - beim Landgericht auch in anderen Fällen zu Fehlstempelungen gekommen ist (vgl. OLG Hamburg aaO). Daran fehl t es . I n s- besondere genügt das Vorbringen , ein auf das Datum eines Samstags laute n- der Eingangsstempel wü rde keinen Sinn ergeben, nicht. Steht damit die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung nicht fest, trifft den Angeklagten an der infolgedessen anzunehm enden Fristversäumung aber auch hier kein Verschulden, so dass ihm auf den hilfsweise gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 8 - 6 - II. Die auf die jeweils erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Übe r- prüfung des Urteils hat au s den vom Generalbundesanwalt dargelegten Grü n- den keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; ihre Revisi o- nen erweisen sich damit als offensichtlich unbegründet. Gericke Spaniol Berg Hoch Leplow 9
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