BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 18 /1 2 vom 14. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des G eneralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Fe b- ruar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 8. September 2011 , soweit es ihn betrifft, im Strafauss pruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) in drei Fällen " zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Wertersatzverfall in Höhe von 3.500 Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestüt z- ten Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat zum gesamten Strafausspruch Erfolg; zum Schul d- spruch und zur Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der jeweilige Strafausspruch zu allen drei Taten hat keinen Bestand. 1. Die Strafkammer hat minder schwere Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt und hier zu im Wesentlichen ausgeführt: Bereits die Menge des s i- chergestellten Rauschgifts, mit der der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe Handel getrieben habe und die die nicht geringe Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 BtMG um etwa das 79 - fache übersteige, verb iete die Annahme eines minder schweren Falles. Hinsichtlich der beiden anderen Taten werde die Grenze der nicht geringen Menge ebenfalls überschritten. Zwar habe der A n- geklagte in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt, auch sei das Gesch äft im Fall 3 letztlich gescheitert und das Kokain nicht in den Handel gelangt. Jedoch sei der Angeklagte Lieferant des Kokains gewesen. Entscheidend gegen die Annahme minder schwerer Fälle spreche die Tats a- che, dass es sich um eine ganz erhebliche Menge K okain gehandelt habe, mit der Handel getrieben worden sei, wobei es sich um ein Rauschgift handele, das als sogenannte harte Droge schnell zu körperlicher und psychischer Abhängi g- keit führen könne. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht hi n- si chtlich der Fälle 1 und 2 u.a. berücksichtigt, dass die nicht geringe Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 BtMG überschritten wurde. 2. Diese Strafzumessungserwägungen lassen besorgen, die Strafka m- mer habe bei der Ablehnung minder schwerer Fälle und der konkr eten Stra f- zumessung zu Lasten des Angeklagten Merkmale des gesetzlichen Tatbesta n- des des § 29a Abs. 1 BtMG berücksichtigt und dadurch gegen § 46 Abs. 3 2 3 4 5 - 4 - StGB verstoßen. Dass der Angeklagte in allen drei Fällen Lieferant des Kokains war, ist ein Merkmal, das dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln immanent ist. Das Überschreiten der nicht geringen Menge in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe gehört zum Tatbestand des § 29a Abs. 1 BtMG. Die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafaussprüche hat d ie Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Da lediglich Bewertungsfehler vorliegen, können die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Die En t- scheidung über den Verfall von Wertersatz wird von den aufgezeigten Recht s- fehlern bei der S trafzumessung nicht berührt. Becker von Lienen Hubert Schäfer Menges 6
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