ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR18.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 18/16 vom 8. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 8. September 2015 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über di e Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen versuchter Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge ge stützte Revision hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen schob der Angeklagte gegen den erklärten Willen der Nebenklägerin seine Hand in deren Hose, berührte sie unter der Kleidung an der Scheide und versuchte, mit dem Finger vaginal einzudringen, was ab er misslang, weil die Geschädigte mit aller Kraft seine Hand wegziehen konnte. 1 2 - 3 - 2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Die Strafkammer gründet die Feststellungen auf die Aussage der Nebenklägerin, die sie, gestützt auf das Gutachten einer psychologisc hen Sachverständigen, für glaubhaft hält. Insoweit wird das Urteil indes den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. a) An die Darstellung der Überzeugungsbildung im Urteil sind dann b e- sondere Anforderungen zu stellen, wenn das Tatgericht - wie vorliegen d - seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben de s G e- schädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Bela s- tungszeugen folgt, mü ssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die Aussage des Belastungszeugen in einem wesen tlichen Detail als bewusst falsch anzusehen ist (BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159; vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256; vom 12. November 2003 - 2 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 87; Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 427/1 4 , NStZ 2015, 602, 603). b) Diese Darlegungsanforderungen erfüllt das Urteil nicht. Den Urteil s- gründen ist zu entnehmen, dass die Nebenklägerin bei ihrer ersten Verne h- mung in der Hauptverhandlung wahrheitswidrig in Abrede gestellt hatte, Na ck t- fotos in ihren " Facebook - Account " eingestellt zu haben. Soweit die Strafka m- mer in Übereinstimmung mit der S achverständigen die Glaubhaftigkeit der Au s- sage der Zeugin durch diese Unwahrheit nicht in Frage gestellt sieht, weil der Vorfall für die Zeugin s ehr schambesetzt gewesen und die Verneinung von Ta t- sachen die einfachste Form der Lüge sei, aus der auf eine Neigung zur Erfi n- dung komplexer Sachverhalte wie der beschriebenen Tat nicht geschlossen 3 4 5 - 4 - werden müsse, begegnet dies zwar noch keinen rechtlichen B edenken. Ein Darlegungsmangel liegt aber insoweit vor, als das Landgericht sich nicht weiter mit der Schilderung der Nebenklägerin auseinandersetzt, die einen in ihrer G e- genwart vorgenommenen sexuellen Übergriff des Angeklagten auf eine andere Geschädigte behauptet hat, der von dieser als Zeugin in der Hauptverhandlung nicht bestätigt worden war. Die Strafkammer lässt offen, ob sie von der U n- wahrheit dieser Angaben der Nebenklägerin ausge ht und führt lediglich an, nach Auffassung der Sachverständigen ergebe die Erfindung einer solchen Geschichte hinsichtlich der Hypothese einer gezielten Mehrbelastung des A n- geklagten keinen Sinn. Dies genügt im Hinblick auf die besondere Beweis - konstellation nicht. Vielmehr hätte sich die Strafkammer zunächst eine Übe r- zeugun g darüber verschaffen müssen, ob sie den Schilderungen der Nebe n- klägerin insoweit trotz der gegenteiligen Angaben der möglicherweise Gesch ä- digten glaubt . Denn wenn die Nebenklägerin auch insoweit die Unwahrheit g e- sagt haben sollte, hätte sie sich mit diese n Angaben nicht auf das Verneinen einer Frage als der "einfachsten Form der Lüge" beschränkt, sondern wah r- heitswidrig eine Begebenheit geschildert, mit der sie den Angeklagten zu U n- recht - zusätzlich - belastet hätte. Dann hätte es aber einer eingehenden E rö r- terung bedurft, weshalb sie der Nebenklägerin zum Tatvorwurf dennoch Gla u- ben schenkt. - 5 - 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach den bisher getroffenen Feststellungen ein Fehlschlag des Vergewaltigungsve r- suchs nicht belegt und damit ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten von der Tat nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 6
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