BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 182/02 vom 27. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. November 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe eine Wahrunterstellung z u - gunsten des Angeklagten nicht eingehalten und dadurch gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Dem liegen folgende Verfahrenstatsachen zugrunde: Mit seinem Schlußvortrag beantragte der Verteidiger, hilfsweise den Zeugen G. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß der Ang e - klagte ihn nicht zur Tötung von S. (sondern nur zu einer Kö r - perverletzung) anzustiften versucht habe. Das Landgericht hat dem Hilfsb e - weisantrag nicht stattgegeben, sondern als wahr unterstellt, daß der Ang e - klagte insoweit keinen direkten Tötungsvorsatz hegte, jedoch nicht ausg e - - 3 - schlossen, daû der Angeklagte gegebenenfalls einen tdlichen Verlauf seiner Racheplne in Kauf nahm (UA S. 22 f.). Es ist bereits fraglich, ob es sich bei dem Antrag des Verteidigers um e i - nen frmlichen Beweisantrag handelt oder um einen nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandelnden Beweisermittlungsantrag. Denn es fehlt die Angabe einer hinreichend bestimmten Beweistatsache, also dessen, was der Zeuge im Kern bekunden soll (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.). Das Wollen des Angeklagten kann als innere Tatsache nicht unmittelbar Gegenstand der Wahrnehmung eines Zeugen sein. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil das Urteil nicht auf der A b - schwchung einer zugesagten Wahrunterstellung beruht. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Angeklagte habe bewuût in Kauf genommen, daû die von ihm in Auftrag gegebenen drei nchtlichen Brandanschlge auf die Wo h - nung von S. deren Tod zur Folge haben knnten, rechtsfehle r - frei mit der besonderen Gefhrlichkeit der vom Angeklagten im einzelnen vo r - gegebenen Begehungsweise begrndet. Auch hinsichtlich dieser Taten hat sie einen direkten Ttungsvorsatz verneint, weil der Angeklagte insgeheim noch darauf gehofft habe, S. zurckzugewinnen. Zu diesen Erw - gungen stnde nicht im Widerspruch, daû der Angeklagte - wovon die Stra f - kammer aufgrund einer den Sinn des "Hilfsbeweisantrags" ausschpfenden Wahrunte r stellung htte ausgehen mssen - bei dem ganz anders gearteten - 4 - Auftrag zu einer wesentlich ungefhrlicheren Bestrafungsaktion den Zeugen G. lediglich aufgefordert htte, S. "krankenhausreif" zu schlagen, ohne mit einem tdlichen Ausgang zu rec h nen. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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