BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 182/06 vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 1. Februar 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat, dass die von dem Angeklagten S. erhobene Aufkl344rungsr374ge (S. 15 ff. der Revisionsbegr374ndung) unzu-l344ssig ist, da jeglicher Vortrag darin fehlt, warum sich dem Gericht die beantragte Beweiserhebung aufdr344ngen musste. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy