BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 182/08 vom 26. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 2. November 2007 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist; b) im Gesamtstrafenausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung und wegen vor-s344tzlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe in H366he von 70 Tagess344tzen zu je 40 Euro verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen schweren Raubes, und die des Angeklagten, der mit der allgemeinen Sachr374ge einen Freispruch anstrebt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg, das des Angeklagten f374hrt lediglich zur Aufhebung der Verurteilung wegen Bedrohung. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 Der Angeklagte hatte vor geraumer Zeit seinen Laptop zur Reparatur in das Computerfachgesch344ft des Gesch344digten, des Zeugen M. , gebracht. Am Tattag erschien er erneut in dem Ladenlokal. Zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen kam es alsbald zu einem Wortgefecht und der Aufforderung des sehr impulsiven Angeklagten, ihm einen neuen Laptop zu geben, da - was nicht zutraf - der Zeuge das Ger344t des Angeklagten besch344digt habe. Daraufhin legte der Zeuge M. den Laptop des Angeklagten auf den Verkaufstresen und for-derte ihn auf, das Gesch344ft zu verlassen. Der Angeklagte nahm ein auf dem Tresen liegendes kleines Messer an sich und hielt es dem Gesch344digten kurz an den Bauch. Nachdem der Angeklagte wieder vom Zeugen abgelassen hatte, nahm er einen IBM-Laptop zum Verkaufspreis von 899 Euro aus einem Regal und verlie337 damit das Ladenlokal. Der Zeuge M. folgte ihm sogleich nach und ergriff, als er den Angeklagten auf dem Gehweg erreicht hatte, das Notebook, um es dem Angeklagten wieder zu entwinden. Dieser versetzte dem Zeugen nunmehr einen Sto337 mit dem Kopf, wodurch dieser eine blutende Platzwunde an der Oberlippe erlitt. Das Gezerre um das Notebook setzte sich fort, bis der Angeklagte davon ablie337, weil er sein Interesse daran verloren hatte und sich entfernte. 3 2. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten lediglich als Bedrohung und als K366rperverletzung gewertet. Wegen eines Wegnahmedelik-tes hat es den Angeklagten nicht verurteilt, da ein solches nicht vollendet son-dern nur versucht worden und der Angeklagte von einem Versuch strafbefrei-end zur374ckgetreten sei. 4 - 5 - II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft f374hrt zur Aufhebung des Urteils. 5 1. Das Landgericht hat seiner Pr374fung, ob die Wegnahme des Laptops vollendet war, als der Angeklagte von dem Gegenstand ablie337, einen zu engen Ma337stab zugrunde gelegt. Die Annahme, die Wegnahmehandlung sei nicht vollendet gewesen, h344lt deshalb rechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 Nach der Rechtsprechung ist die zur Vollendung des Diebstahls f374hren-de Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neu-er Gewahrsam begr374ndet ist. F374r die Frage des Wechsels der tats344chlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der T344ter die Herrschaft 374ber die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsin-haber aus374ben kann (BGHSt 16, 271, 273 ff.) und dieser 374ber die Sache nicht mehr verf374gen kann, ohne seinerseits die Verf374gungsgewalt des T344ters zu bre-chen (Fischer, StGB 55. Aufl. 247 242 Rdn. 17 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, rich-tet sich nach den Anschauungen des t344glichen Lebens (BGHSt 23, 254, 255). Einen bereits gesicherten Gewahrsam setzt die Tatvollendung nicht voraus. 7 Hiervon ausgehend l344sst die Rechtsprechung bei handlichen und leicht beweglichen Sachen regelm344337ig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen des Gegenstands als Wegnahmehandlung gen374gen und weist in F344llen, in denen der T344ter einen leicht zu transportierenden Gegenstand an sich gebracht hat, einer Person jedenfalls dann die ausschlie337-liche Sachherrschaft zu, wenn sie den umschlossenen Herrschaftsbereich des Gewahrsamsinhabers verlassen hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1967, 896; BGHR StGB 247 242 Abs. 1 Wegnahme 1; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 140, 141; Ru337 in LK 11. Aufl. 247 242 Rdn. 42). Daran 344ndert auch grunds344tzlich die Beobachtung des auf frischer Tat betroffenen T344ters nichts, da der Diebstahl 8 - 6 - keine heimliche Tat ist. Die Entdeckung des T344ters gibt vielmehr nur die M366g-lichkeit, ihm die Sache wieder abzunehmen (vgl. BGHR StGB aaO). Diese Grunds344tze zugrunde gelegt, war die Wegnahme des Laptops je-denfalls sp344testens vollendet, nachdem der Angeklagte mit ihm in der Hand das Ladenlokal und damit den Herrschaftsbereich des Gewahrsamsinhabers ver-lassen hatte. Dem steht - anders als dies das Landgericht meint (UA S. 19) - nicht entgegen, dass der Angeklagte den Gegenstand offen wegtrug und nicht am K366rper oder in einer mitgef374hrten Tasche verborgen hatte. Dass der Ange-klagte die alleinige tats344chliche Herrschaft 374ber den Gegenstand hier bereits durch das blo337e k366rperliche Ergreifen und Fortschaffen des Gegenstands er-langt hatte, ergibt sich schon daraus, dass der Ladeninhaber seine Verf374-gungsgewalt nur noch gegen den Willen des Angeklagten und unter Anwen-dung von k366rperlicher Gewalt wiederherstellen konnte (vgl. BGH MDR aaO). Die Verteidigung seines Besitzes durch den bisherigen Gewahrsamsin-haber erfuhr durch das Fortschaffen des Gegenstands aus seinem Herrschafts-bereich eine zus344tzliche Erschwernis. Dem Umstand, dass es dem Angeklagten lediglich gelungen war, sich mit dem Laptop nur wenige Schritte von dem La-denlokal zu entfernen, kommt deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden kei-ne entscheidende Bedeutung zu. 9 2. Der Rechtsfehler f374hrt auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Obwohl die Feststellungen eine vollendete Wegnahme und damit einen vollendeten Diebstahl tragen, kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden, da auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen r344uberischen Diebstahls nach 247247 252, 249 StGB in Betracht kommt. In-soweit bedarf es jedenfalls zur subjektiven Tatseite weitere Feststellungen. Der Aufhebung unterliegt wegen des nicht ausschlie337baren sachlichen Zusammen-hangs mit der Wegnahmehandlung auch die Verurteilung des Angeklagten we- 10 - 7 - gen Bedrohung. Der neue Tatrichter wird deshalb Gelegenheit haben, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt einer Raubtat nach 247247 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu pr374fen. III. Das Rechtsmittel des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Bedrohung. 11 Die getroffenen Feststellungen belegen weder das Vorliegen der objekti-ven noch der subjektiven Voraussetzungen des 247 241 Abs. 1 StGB. Entgegen 247 267 Abs. 1 Satz 1 StPO geben die Urteilsgr374nde nicht die f374r erwiesen erach-teten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; eine Subsumtion wird nicht vorgenommen. 12 Das Urteil l344sst weder erkennen, mit der Begehung welchen Verbre-chens der Angeklagte den Zeugen M. bedroht hat, noch, aus welchen Um-st344nden sich das Landgericht eine 334berzeugung von dem Vorsatz des Ange-klagten bei dessen Messereinsatz gebildet hat. Das blo337e Halten eines kleinen 13 - 8 - Messers vor den Bauch des Gesch344digten kann auch die Bedrohung nur mit einem Vergehen, z. B. einer K366rperverletzung sein (vgl. zur subjektiven Seite BGHSt 17, 307 ff.; Tr344ger/Schluckebier in LK 11. Aufl. 247 241 Rdn. 14 m. w. N.). Becker Miebach Sost-Scheible RiBGH Dr. Sch344fer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Graf Becker
Full & Egal Universal Law Academy