BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 182/15 vom 11. Juni 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision des Angeklagten H . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha t nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H . wird das U rteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. Januar 2015, auch soweit es den Mitangeklagten B . betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen Besitzes von B e täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beih ilfe zum versuchten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H . wird ve r- worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten - nach Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - jeweils wegen Besitzes von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geri nger Menge zu einer Freiheitsstrafe von je drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte H . mit se i- ner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Diese 1 - 3 - führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Sch uldspruchs, die auf den Nichtrevidenten zu erstrecken ist (§ 357 Satz 1 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Nach den Feststellungen des Landgerichts gewann ein nicht näher identifizierbarer "E . " die Angekl agten, für ihn aus der Wohnung seines Bekannten P . das von diesem dort zum gewinnbringenden Verkauf gel a- gerte Marihuana zu entwend en, um dieses anschließend selbst verkaufen zu der Wohnung des P . befinden und von den Angeklagten an sich geno m- men werden sollten. Den Angeklagten war Art und Menge der Di ebesbeute s o- wie die diesbezügliche Verwendungsabsicht des "E . " bewusst. Dieser holte am 8. Juli 2014 den P . unter einem Vorwand aus dessen Wohnung ab, wobei er ein Fenster entriegelte, um den Angeklagten das Einsteigen zu erleichtern. Der Angeklagte B . drang in die Wohnung ein und reichte knapp 26 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 13,6 % heraus, die der Angeklagte H . zum späteren Abtransport die Aufgangstreppen herunte r- trug. Kurz danach nahm die Polizei, die von ei ner Nachbarin benachrichtigt worden war, beide fest und stellte das Rauschgift sicher. II. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht jedoch die tatei nheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum vollendeten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; denn die Haup t- tat des "E . " ist nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt. 2 3 - 4 - 1. Zutreffend hat das Landgericht allerdings zunächst die Tathandlungen der Angeklagten nicht als täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge (§ 25 StGB, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), sondern lediglich als Beihilfe hierzu (§ 27 StGB) gewertet. Zum einen war es nicht das Bestr eben der Angeklagten, sich durch den Diebstahl das Marihuana zu beschaffen, um damit ein eigenes, von "E . " unabhängiges Umsatzgeschäft zu tätigen. Insbesondere wollten sie nach den Feststellungen das Rauschgift nicht ihrerseits an "E . " veräuße rn, sondern es diesem übergeben, damit er es seinerseits verkaufen konnte. Dies wird in s- - den Marktpreisen nicht annähernd entsprechendes - Entgelt für die Betäubungsmi t- tel, sondern als Lohn für deren Diebstahl zugesagt wurden. Nicht das Rausc h- gift sollte bezahlt, sondern deren Beschaffung vergütet werden. Zum anderen wirkten die Angeklagten aber auch nicht an dem (bea b- sichtig t en) Umsatzgeschäft des "E . " als dessen Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) mit. Zwar lag in der Entwendung des Marihuanas dessen eigentliche B e- schaffung für den von "E . " geplanten Umsatz, was grundsätzlich für die Stellung der Angeklagten als Mittäter sprechen könnte. Jedoch erschöpfte sich ihr Tatbeitrag - ähnlich wie derjenige eines reinen Kuriers (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 468/07, NStZ - RR 2008, 152) - in der "Abholung" der Betäubungsmittel am vorgegebenen Aufbewahrungsort und deren Transport zu "E . ". Entscheidend f ür die Annahme von Beihilfe spricht darüber hinaus, dass den Angeklagten die weitere Entwicklung des U m- satzgeschäftes durch "E . " gleichgültig war, nachdem ihre Tätigkeit mit dem Diebstahl und der Weitergabe des Marihuanas an diesen abgeschlossen g ewesen wäre. 4 5 6 - 5 - 2. Die Haupttat des "E . " erweist sich indes nur als versuchtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Zwar stellt die Inbesitznahme von Betäubungsmitteln in Verwertungsa b- sicht vollendetes Handeltreiben auc h dann dar, wenn diese nicht auf abgeleit e- tem Erwerb beruht (hierzu BGH, Urteile vom 20. Januar 1982 - 2 StR 593/81, BGHSt 30, 359, 360 f.; vom 23. September 1992 - 3 StR 275/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 35). Zu einer solchen ist es durch "E . " aber gerade nicht gekommen. Der (kurzzeitige) Besitz des Marihuanas durch die Angeklagten ist ihm - wie dargelegt - auch nicht über § 25 Abs. 2 StGB z u- zurechnen. Danach kann der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden als der Fall, dass sich ein Täter das von ihm zum Verkauf bestimmte Betäubungsmittel eigenhändig durch Diebstahl beschaffen will, hierzu ansetzt, aber bereits vor Besitzerlangung des Rauschgifts scheitert (siehe zu einer vergleichbaren Kon s- tellation BGH, Urteil vom 18. April 200 7 - 5 StR 546/06, NJW 2007, 2269, 2273 f.; dazu auch Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 601). Hier trat "E . " spätestens in dem Moment in den Versuch des Handeltreibens ein (§ 22 StGB), in dem er P . unter einem Vorwand aus dessen Wohnung lockte und ein Fenster entriegelte. Mit der Festnahme der Angeklagten und Sicherste l- lung der Betäubungsmittel schlug dieser Versuch fehl. III. Der Senat ändert - gemäß § 357 Satz 1 StPO auch hinsichtlich des Nichtrevidenten (vgl. KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 357 Rn. 2 mwN) - den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 analog StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreff ender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Strafrahmenbestimmend war die täterschaftliche Verwirklichung des § 29a 7 8 9 - 6 - Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch den Besitz der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge. Der strafschärfend berücksichtigt e Umstand der mehrfachen Tatb e- standsverwirklichung bleibt durch die Schuldspruchänderung unberührt. Becker RiBGH Dr. Schäfer befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Ri'inBGH Dr. Spanio l befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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