BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 183/01 vom 20. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. November 2000 wird mit der Maßgabe als unb e - gründet verworfen, daß der Schuldspruch dahin ergänzt wird, daß der Angeklagte auch des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln (Fall 3 der Urteilsgründe) schuldig ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat festgestellt (UA S. 7, 17), daß sich der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s - mitteln (§ 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG) schuldig gemacht hat. Es hat in diesem Fall von der in § 31 BtMG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer Bestrafung abzusehen (UA S. 17, 18), und hat dies auch in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht, ohne allerdings - was rechtlich geboten ist - auch den dieser Rechtsfolge zugrundeliegenden Schuldspruch in den Tenor aufzune h - men. Dies hat der Senat nachgeholt. - 3 - Bei der Formulierung, "daß die Kammer im Fall 3 von der in § 29 Abs. 5 i.V.m. § 31 BtMG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, von einer Bestrafung abzusehen" (UA S. 17, 18), handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Gemeint ist § 29 Abs. 1 i.V.m. § 31 BtMG, denn zu einem Eige n - verbrauch (§ 20 Abs. 5 BtMG) hat das Landgericht kein e Feststellungen g e - troffen. Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy