BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 183/05 vom 3. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 21. Januar 2005 aufgehoben, soweit der Verfall von 128.700 200 angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in f374nf F344llen und Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht in elf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Betrages von 128.700 200 angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. 1 1. Zum Schuldspruch hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revi-sionsbegr374ndung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 2. Auch der Strafausspruch h344lt im Ergebnis rechtlicher 334berpr374fung stand. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Darlegungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts, die nur folgender Erg344nzung bed374rfen: Zwar hat das Landgericht, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses in elf F344llen verurteilt worden ist, bei der Bestimmung 3 - 4 - des konkreten Strafrahmens die obligatorische Strafmilderung gem344337 247 28 Abs. 1, 247 49 Abs. 1 StGB au337er Acht gelassen hat. 247 28 Abs. 1 StGB war an-zuwenden, weil f374r 247 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB die Tatbestandsverwirklichung durch einen Amtstr344ger strafbegr374ndend wirkt, der Angeklagte aber diese Ei-genschaft nicht aufweist. Auch kann der Senat nicht ausschlie337en, dass sich das Landgericht bei der Strafzumessung f344lschlich an einer Strafrahmenober-grenze von f374nf Jahren Freiheitsstrafe orientiert hat und deshalb bei Zugrunde-legung des zutreffenden Strafrahmens (Obergrenze von drei Jahren und neun Monaten) auf noch geringere Einzelstrafen erkannt h344tte. Indes sind die Einzel-strafen von jeweils vier Monaten Freiheitsstrafe angesichts des langen Tatzeit-raums, des Umfangs der erlangten Dienstgeheimnisse und des insgesamt von dem Angeklagten damit erstrebten und erreichten Gewinns jedenfalls ange-messen im Sinne von 247 354 Abs. 1 a StPO. 3. Die Anordnung von Wertersatzverfall kann indes nicht bestehen blei-ben, da das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat, was der Angeklagte aus der Tat erlangt hatte. 4 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte von dem ehemaligen Mitangeklagten, einem Beamten des Kultusministeriums in Niedersachsen, auf sein Verlangen zweimal j344hrlich die Anschriften und weitere pers366nliche Daten der zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Lehramts-referendare vorgesehenen Bewerber. Er zahlte daf374r jeweils zum Jahresende einen Geldbetrag. Das Anschriftenmaterial nutzte der Angeklagte in seiner be-ruflichen T344tigkeit als Versicherungsvertreter dazu, den Lehramtsreferendaren - mit erheblichem Erfolg - den Abschluss von Krankenversicherungsvertr344gen anzutragen. 5 - 5 - b) Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Verfall von Werter-satz dem Grunde nach zu Recht angeordnet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung - wie die Strafkammer meint - als Rechtsfolge der vom Ange-klagten begangenen Bestechungstaten auszusprechen war. Insofern trifft zu, dass auch im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Bestechung (247 334 StGB) die Anordnung des Verfalls nach 247 73 StGB oder des Verfalls des Wert-ersatzes nach 247 73 a StGB grunds344tzlich m366glich ist; dies ergibt sich mittelbar aus 247 338 Abs. 2 StGB, wonach in den F344llen des 247 334 StGB, soweit die Tat-begehung gewerbsm344337ig oder bandenm344337ig erfolgt, der erweiterte Verfall nach 247 73 d StGB zul344ssig ist. Die Frage braucht aber nicht gekl344rt zu werden, denn der Angeklagte hat die Listen jedenfalls aus der Verletzung des Dienstgeheim-nisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht durch den ehemaligen Mit-angeklagten erlangt, zu der er diesen angestiftet und an der er deshalb teilge-nommen hat. Dies reicht nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus. 6 c) Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kann aber wegen der H366-he des f374r verfallen erkl344rten Betrages keinen Bestand haben. 7 Das Landgericht hat angenommen, der Gesamtumfang der seitens des Angeklagten durch den Abschluss dieser Versicherungsvertr344ge erzielten Pro-visionen unterliege dem Verfall des Wertersatzes gem344337 247 73 a StGB, weil er insoweit die in den Anschriftenlisten enthaltenen Gewinnchancen realisiert ha-be. Von dem Bruttobetrag der unter Ausnutzung der Anschriftenlisten erlangten Provisionen hat es unter Anwendung der H344rtevorschrift des 247 73 c StGB ledig-lich die individuelle Stornoquote und den Steuersatz des Angeklagten in Abzug gebracht. 8 - 6 - Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Auffassung, der Angeklagte habe aus den Taten jeweils eine Gewinnchance und, soweit er diese realisiert habe, die Provisionen erlangt, geht daran vorbei, dass die Verfallsobjekte un-mittelbar f374r und aus der Tat erlangt sein m374ssen und deshalb ein lediglich mit-telbarer Verm366genszuwachs, d. h. ein Verm366gensvorteil, der durch entspre-chende Verwendung des urspr374nglich Erlangten dem Verm366gen eines T344ters zuflie337t, als Verfallsobjekt ausscheidet (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. 247 73 Rdn. 17; Tr366ndle/Fischer, StGB 52. Aufl. 247 73 Rdn. 19). Hier hat der Angeklagte aus den Taten jeweils die Listen mit den Anschriften der k374nftigen Lehramtsre-ferendare erlangt. Deren Wert bestimmt deshalb auch die H366he des als Werter-satz f374r verfallen zu erkl344renden Betrages. 9 d) Der neue Tatrichter wird deshalb den Wert der Listen zu ermitteln ha-ben. Von Bedeutung wird dabei u. a. sein k366nnen, ob und zu welchen Preisen vergleichbare Listen im Anschriftenhandel angeboten werden und welcher Vor-teil darin besteht, dass in den Listen Namen und Anschriften einer gro337en Zahl von Personen zusammengestellt waren, die erfahrungsgem344337 aktuell ein Be-d374rfnis an einer Krankenversicherung hatten. Zur Ermittlung des Wertes kann 10 - 7 - sich der Tatrichter ggf. sachverst344ndiger Hilfe bedienen und im Wege der Sch344tzung nach 247 73 b StGB vorgehen. Einen gewissen Anhaltspunkt f374r den Wert der Listen kann auch die H366he des f374r sie gezahlten Bestechungslohnes geben. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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