BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 183/06 vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 21. Oktober 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der versuchten beabsichtigten schweren K366rperverletzung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - beabsichtigter - schwerer K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revi-sion wendet sich der Angeklagte insbesondere gegen die Anwendung des 1 - 3 - 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungs-formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte der Nebenkl344gerin in der Absicht "sie in den Rollstuhl zu bringen" mit einem Ham-mer mehrfach auf beide Schienbeine und f374gte ihr zudem mit einem Messer einen tiefen Schnitt in die rechte Kniekehle zu. Die Nebenkl344gerin erlitt hier-durch offene Tibiaschaftbr374che beidseits, rechteckige, stark gequetschte, teils "matschige" Wunden an den Beinen sowie multiple, tiefe Schnittverletzungen; im Bereich der rechten Kniekehle entstand eine gro337e, quer verlaufende klaf-fende Wunde mit teilweiser Durchtrennung der Unterschenkelsehne. Nach Ausheilen der Br374che und Wunden sind bei der Nebenkl344gerin eine Bewe-gungseinschr344nkung des oberen Sprunggelenks sowie zahlreiche Narben an den Unterschenkeln und in der rechten Kniekehle zur374ckgeblieben. Die gr366337te Narbe zieht sich bogenf366rmig von der rechten Kniekehle bis zur Vorderseite des rechten Oberschenkels und ist 20 cm lang. Diese Narbe ist durch die Spannung in der Kniekehle deutlich verbreitert. Sie kann auch durch kosmeti-sche Operationen nicht Erfolg versprechend verkleinert werden. Sowohl hin-sichtlich der erlittenen Verletzungen als auch zur Frage der verbliebenen Nar-ben hat das Landgericht im Urteil gem344337 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Licht-bilder Bezug genommen, die der Senat in Augenschein genommen hat. 2 Eine - im tatbestandsm344337igen Sinne - dauernde Entstellung in erhebli-cher Weise ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Zwar sind - wie sich insbesondere aus den Lichtbildern ergibt - die an den Beinen der Nebenkl344gerin verbliebenen Narben nicht zu 374bersehen. Die Verunstaltung ihrer 344u337eren Gesamterscheinung erreicht jedoch nicht das zur Verwirklichung des 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Ma337. Dieses ist auch mit Blick auf 3 - 4 - die 374brigen in 247 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen zu bestimmen. Wenigs-tens der in ihrem Gewicht geringsten dieser Folgen muss die dauernde Entstel-lung im Ma337 ihrer beeintr344chtigenden Wirkung in etwa gleichkommen (vgl. BGH StV 1991, 115; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 226 Rdn. 9). Das kann f374r die Narben an den Beinen der Nebenkl344gerin nicht angenommen werden, zumal diese ihr Gesamterscheinungsbild weniger stark pr344gen als etwa ver-gleichbare Narben im Gesicht (vgl. auch BGH aaO f374r den Fall von durch zahl-reiche Narben und Verf344rbungen entstellten H344nden). Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte indessen der versuchten beabsichtigten schweren K366rperverletzung gem344337 247 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 247 22 StGB schuldig gemacht, da er als Folge seiner Misshandlungen ein Verfal-len der Nebenkl344gerin in L344hmung erstrebte. Die von der Kammer ohne Rechtsfehler als ebenfalls verwirklicht erkannte gef344hrliche K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB steht zu der versuchten schweren K366rper-verletzung im Verh344ltnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 21, 194, 195 f.). 4 Da sich der Angeklagte nicht der vollendeten schweren K366rperverlet-zung gem344337 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (dauernde Entstellung in erheblicher Weise) schuldig gemacht hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Landgericht in der Auffassung gefolgt werden k366nnte, dass die Tat als vollen-dete beabsichtigte schwere K366rperverletzung zu werten ist, weil der T344ter eine schwere Folge ("L344hmung") beabsichtigt hat und - so das Landgericht - die tats344chlich eingetretene schwere Folge ("dauernde erhebliche Entstellung") in der beabsichtigten typischerweise enthalten ist. Dies erscheint aber zumindest zweifelhaft. 5 - 5 - Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert; 247 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der im Wesentlichen gest344ndige Angeklagte h344tte sich nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen. 6 Die 304nderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-spruchs zur Folge. Von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO macht der Senat keinen Gebrauch. Zwar k366nnte sich die Angemessenheit der erkann-ten Strafe auch nach 304nderung des Schuldspruchs aus der Erw344gung erge-ben, dass eine Strafmilderung gem344337 247 23 Abs. 2 StGB mit Blick auf die bei-nahe das Ausma337 einer vollendeten Tat erreichenden Tatfolgen fern liegt. Die-se f374r die Strafzumessung grundlegende Weichenstellung muss aber, zumal die abgeurteilte Tat durch die 304nderung ein anderes Gepr344ge erf344hrt, dem Tat-richter vorbehalten bleiben. 7 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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