BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 183/13 vom 8. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Falschbeurkundung im Amt - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert , Mayer , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bu ndesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des L and - gerichts Hannover vom 17. Dezember 2012 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, er hab e in si e- ben Fällen jeweils dadurch eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) begangen, dass er als Notar Erklärungen einer vor ihm erschienenen Person als von einer anderen Person abgegeben beurkundet habe, mangels Erweislichkeit vorsätzlichen Hand elns freigesprochen. Die gegen den Fre i- spruch gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist aus den in der Antragsschrift des General - 1 - 4 - bundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
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