BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 183/15 vom 30. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesan walts bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO erweist sich auch dann jedenfalls als unbegründet, wenn in der Hauptverhandlung - entg e- gen der Ansicht des Landgerichts und des Generalbundesanwalts - neue U m- stände hervorgetr eten waren, welche die Anwendung eines schwereren Stra f- gesetzes gegen den Angeklagten zuließen als die in der gerichtlich zugelass e- nen Anklage angeführten. Derartige Umstände waren hier darin zu sehen, dass der Angeklagte - nach dem Hinweis des Landgericht s auf die Möglichkeit eines derartigen Ergebnisses der Beweisaufnahme und abweichend von der zug e- lassenen Anklage - mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf den Oberkörper des Nebenklägers S . abgegeben und sich für diesen Fall tateinheitlich wege n versuchten Totschlags gemäß § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB auch zum - 3 - Nachteil dieses Nebenklägers strafbar gemacht haben könnte, ein Gesch e- hensablauf, wie ihn das Landgericht dann letztlich auch dem Schuldspruch z u- grunde gelegt hat. Dies allein genügt jedoc h nicht, um den Aussetzungsanspruch nach § 265 Abs. 3 StPO zu begründen. Dieser setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer die neu hervorgetretenen Umstände bestreitet, also die Richtigkeit dieser Tatsachen in Abrede stellt (vgl. BGH, Besc hluss vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191 ; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 93; SK - StPO/Velten, 4. Aufl., § 265 Rn. 66; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 265 Rn. 36, krit. hierzu Mitsch in NStZ 2004, 395 f.). Dies hat der Angeklagte nach dem Inhalt des Aussetzungsantrags und dem sonstigen Revisionsvortrag nicht getan. Dass der Angeklagte sich nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, er habe die Schüsse auf die beiden Nebenkläger nicht abgegeben und sich zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern bei seinen Eltern aufgehalten, genügt zur Erfüllung dieser Voraussetzung nicht; denn dies betrifft ausschließlich die Frage der T ä- terschaft, während es sich bei der Richtung des abgegebenen Schusses um eine so lche des objektiven Tatablaufs handelt, die unabhängig von der Person des Schützen zu beurteilen ist. - 4 - Ein Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer nicht gerügt. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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