ECLI:DE:BGH:2016:211216B3STR183.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 183/16 vom 21. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2016 ein stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 2015 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An geklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts b e- merkt der Senat: Die Verfahrensrügen , das Landgericht habe seine Aufklärung s- pflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es die Anträge auf Ve r- nehmung der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Dr. E . und Prof. Dr. H . zu Unrecht abgelehnt habe, sind bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die von den benan n- ten Zeugen erstatteten schriftlichen Gutachten, auf die in der R e- visionsbegründung Bezug genommen worden ist, nicht mitgeteilt worden sind. Becker Gericke Tiemann Berg Hoch
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