ECLI:DE:BGH:2019:040619B3STR183.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 183/19 vom 4. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts am 4. Juni 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschl ossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Dezember 2018 wird verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions- gerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 5. März 2019, mit dem die Revision des Angeklagten ge- gen das vorbe nann te Urteil als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: I . Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem sein Verteidiger für ihn fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist jenem das Urte il am 1. Februar 2019 zugestellt worden. Als bis zum 5. März 2019 eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, hat das Landgericht mit Beschluss von diesem Tag die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzu- lässig verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidig er am 8. März 2019 zugestellt und an den Angeklagten formlos übersandt worden. 1 2 - 3 - Mit beim Landgericht am 13 . März 2019 eingegangenem persönlichen Schreiben vom 11. März 2019 hat der Angeklagte unter Bezugnahme auf die dem Beschluss angefügte B elehrung über das Rechtsmittel des § 346 Abs. 2 StPO darum gebeten, ihm eine Übersetzung des Urteils in die polnische Spra- che zukommen und "die Frist ... (zur Revisionsbegründung erneut) starten zu lassen", wenn ihm diese Übersetzung vorliege. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. M ärz 2019, eingegangen beim Land gericht Hildesheim am selben Tag , hat der Angeklagte die Entschei- dung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss beantragt , "v orsorglich " um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht und die Revision "kurz zusam- menfassend" begründet. Z um Wiedereinsetzungsantrag ist dort ausgeführt, der Angeklagte habe k eine Übersetzung des Urteils in die polnische Sprache erhal- ten, sodass nach dessen Auffassung die Revisionsb egründungsfrist noch nicht zu laufen begonne n habe . Aufgrund eines "sprachlichen Missverständnisses am Telefon" sei der Verteidiger davon ausgegangen, dass der Angeklagte keine Durchführung des Revisionsverfahrens gewollt ha be. Mit weiterem, beim Landgericht am 19. März 2019 eingegangenem per- sönli chen Schreiben vom 14. März 2019 hat der Angeklagte erneut "die Über- setzung auf Polnisch" erbeten und behauptet, sein Verteidiger habe ihn "ange- logen", indem er wahrheitswidrig erklärt habe, er habe Revision eingelegt . II . Die Anträge auf Entscheidung de s Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44, 45 StPO) blei- ben erfolglos. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: 3 4 5 6 - 4 - " 1) Der rechtzeitig eingegangene Antrag auf Entscheidung de s Revisionsgerichts ist unbegründet, weil das Landgericht mit Beschluss vom 5. März 2019 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat; die Revi- sion hätte bis spätestens 1 . März 2019 begründet werden müssen. Entgegen der Auffassung des Verurteilten war die Revisionsbegründungsfrist nicht bis zur Zustellung einer Über- setzung des Urteils in die polnische Sprache gehemmt. Denn gemäß § 345 Abs. 2 StPO beginnt die einmonatige Frist zur Begründung der Revision spätestens mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Auf den Eingang einer etwaigen Übersetzung käme es dabei selbst dann nicht an, wenn der Verurteilte einen Anspruch auf Fertigung einer solchen Über- setzung hätte. Dies ist indessen vorliegend schon nicht der Fall , weil der Verurteilte verteidigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 4 StR 506/17 - , juris). In diesem Fall wird die effektive Verteidigung des sprach un kundigen Ange- klagten dadurch ausreichend gew ährleistet, dass der von Ge- setz es wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers - zu besprechen (BGH, aaO mwN; KK - Diemer, StPO, 8. Aufl., § 187 GVG, Rn 4). 2) Der Widereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig. a) Aus dem Schreiben des Verteidigers vom 15. März 2019 ergibt sich nicht, dass den Verurteilten kein Verschulden an der Fristversä umnis trifft. Insoweit fehlt es an der Glaubhaftmachung der zugrundeliegenden Tatsachen; die Behauptung eines sprachlichen Missverständnisses am hensabläufe nicht zu ersetzen. Es hätte näherer Darle- gung b edurft, worin dieses Missverständnis bestand, ins- besondere wäre mitzuteilen und glaubhaft zu machen ge- wesen, was der Verurteilte im Einzelnen mit seinem Ver- teidiger besprochen, was dieser wiederum verstanden hat- te und wann und wie sich das Missverständnis hat. Aufgrund der Umstände liegt ein dahingehendes Missver- ständnis auf Seiten des Verteidigers, er hätte das - 5 - Rechtsmittel weiterverfolgen und die Revision auch inner- halb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründen sollen, auch nicht derart nahe , dass Vortrag hierzu entbehrlich gewesen wäre. Denn nach der im Schreiben vom 15. März 2019 dargelegten Auffassung des Verurteilten konnte die Frist zur Begründung der Revision noch gar nicht beginnen, sodass aus seiner Sicht auch nicht die Notwendigkeit bestand, seinen Verteidiger mit der binnen eines Monats zu fertigenden Begründung des Rechtsmit- tels zu beauftragen. Ein Irrtum des Verurteilten über den Lauf der Rechtsmittelbegründungsfrist wäre ihm aber als Verschulden anzulasten, da ihm nach der Urteils verkün- dung, übersetzt in die polnische Sprache, eine Rechtsmit- telbelehrung erteilt worden war (vgl. Band III, Bl. 74). Das Schreiben des Verurteilten vom 11. März 2019 (Band III, Bl. 146) deutet ebenfalls nicht auf ein Missverständnis bei der Beauftragung, sondern auf einen Irrtum ü ber den Lauf der Revisionsbegründungsfrist hin. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Darstellung des Verurteilten im weite- ren Schreiben vom 14. März 2019 (Band III, Bl. 158), wo- nach der Verteidiger ihm gesagt habe, die Revision einge- legt zu haben, obwohl dies nicht der Wahrheit entspreche. Dies belegt allenfalls, dass der Verurteilte seinen Verteidi- ger mit der - später tatsächlich erfolgten - Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hat, nicht jedoch, dass er ihn schon zum damalig en Zeitpunkt oder später mit der Be- gründung der Revision beauftragt hat. b) Ob der Wiedereinsetzungsantrag auch deshalb unzulässig wäre, weil der Antragsteller nicht ausreichend Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses ge- macht hat (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO), kann daher da- hingestellt bleiben (vgl. zum Erfordernis entsprechenden Vortrags: Senat, Beschlüsse vom 18. September 2018 - 3 StR 92/18 - , juris; vom 7. Februar 2019 - 3 StR 560/18 - , juris). Insoweit könnten die Abläufe und das Schr eiben des Verurteilten vom 11. März 2019 den Schluss darauf zulassen, dass er erst mit Zugang des Beschlusses vom 5. März 2019 von der Nichtweiterverfolgung seines Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat. " - 6 - Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Richte rin am Bundesgerichtshof Wimmer Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Anstötz 7
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