3 StR 184/00 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 184/00 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 184/00 vom 24. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Zuhälterei u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Januar 2000 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen Zuhälterei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenha n - del und wegen Beihilfe zur Zuhälterei verurteilt wird, b) in den Fällen II. 2, 3 und 5 der Urteilsgründe im Au s - spruch über die Einzelstrafen und im Gesamtstrafe n - ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f - gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, sowie wegen Beihilfe zur Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Stra f - ausspruchs, weil die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis unzutreffend b e - urteilt hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Zeitraum Mai 1994 bis März 1996 Zuhälter von acht jungen Frauen, die aus osteuropäischen Ländern stammten. Die Frauen arbeiteten in bordellartigen Barbetrieben, wobei ihnen die Preise für die sexuellen Handlungen vorgegeben wurden. 50 % der von jeder Frau erzielten Einnahmen erhielten die Betreiber der Bordelle, 25 % ka s - sierte der Angeklagte. Von den verbleibenden 25 % wurden zunächst angefa l - lene Kosten für die Einreise in die Bundesrepublik und die Unterkunft, sonstige Unkosten sowie die Strafgelder abgezogen, die die Frauen bei Verstößen g e - gen Verhaltensvorschriften bezahlen mußten. Der Restbetrag wurde an die Frauen ausbezahlt. Einer russischen Staatsangehörigen, die die Prostitution beenden und sich deshalb vom Angeklagten "freikaufen" wollte, verweigerte der Angeklagte dies. Er sc

Paket Özellikleri

Programların tamamı sınırsız olarak açılır. Toplam 9 program ve Fullegal AI Yapay Zekalı Hukukçu dahildir. Herhangi bir ek ücret gerektirmez.
Veri tabanı yeni özellik güncellemeleri otomatik olarak yüklenir ve işlem gerektirmez. Tüm güncellemeler pakete dahildir.
Ek kullanıcılarda paket fiyatı üzerinden % 30 indirim sağlanır. Çalışanların hesaplarına tanımlanabilir ve kullanıcısı değiştirilebilir.
Sınırsız Destek Talebine anlık olarak dönüş sağlanır.
Paket otomatik olarak aylık yenilenir. Otomatik yenilenme özelliğinin iptal işlemi tek butonla istenilen zamanda yapılabilir. İptalden sonra kalan zaman kullanılabilir.
Sadece kredi kartları ile işlem yapılabilir. Banka kartı (debit kart) kullanılamaz.

Tüm Programlar Aylık Üyelik

9 Program + Full&Egal AI
Ek Kullanıcılarda %30 İndirim
Sınırsız Destek
500
349
Kazancınız 151₺
Aboneliği Başlat Şimdi abone olmanız halinde indirimli paket ile özel fiyatımızdan sürekli yararlanırsınız.