BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 184/02 vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. August 2002 einstimmig beschlo s - sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Februar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i - nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts haben die Ang e - klagten die Körperverletzung gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen, da sie am Tatort zusammenwirkten. Der Angeklagte S. hatte dem Angeklagten M. das Tatwerkzeug übergeben und befand sich am Tatort, wo er die Absicherung übe r - nahm. Hierdurch hat er seine jederzeitige Einsatzbereitschaft zu erke n - nen geg e ben. Winkler Miebach von Li e nen Becker Hubert
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