BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 184/07 vom 19. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u. a.; hier: Anh366rungsr374ge des Verurteilten Z. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten Z. auf Nachholung recht-lichen Geh366rs gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Der Verurteilte 1 Z. macht zwar im Ansatz zu Recht geltend, dass weder die Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 4. Mai 2007 noch der Senatsbeschluss vom 26. Juni 2007 ausdr374cklich zu der Verfahrensr374ge I. (2) der Revisionsbe-gr374ndung vom 20. Februar 2007 Stellung nehmen, soweit dort beanstandet worden ist, das Landgericht habe auch den zweiten Teil des im Hauptverhand-lungstermin vom 7. Dezember 2006 gestellten Beweisantrags (zum Wohnort des Bruders des Verurteilten) verfahrensfehlerhaft behandelt. Dies verhilft sei-ner Anh366rungsr374ge (247 356 a StPO) indessen nicht zum Erfolg. Sein Anspruch auf rechtliches Geh366r ist hierdurch jedenfalls nicht "in entscheidungserheblicher Weise" verletzt; denn die Verfahrensr374ge ist auch insoweit offensichtlich unbe-gr374ndet, so dass sich der eventuelle Geh366rsversto337 nicht auf den Senatsbe-schluss vom 26. Juni 2007 ausgewirkt haben kann (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 356 a Rdn. 3). - 3 - Das Verfahren des Landgerichts war zwar rechtsfehlerhaft. Nachdem es auch den fraglichen Teil des Beweisantrags mit der Begr374ndung zur374ckgewie-sen hatte, die in das Wissen der Zeugen gestellte Behauptung, der Verurteilte und sein Bruder h344tten im selben Haus gewohnt, sei aus tats344chlichen Gr374nden ohne Bedeutung, durfte es im Urteil nicht feststellen, die Wohnung des Bruders des Verurteilten habe sich nach den Erkenntnissen der Polizei an einem ande-ren Ort befunden (Meyer-Go337ner aaO 247 244 Rdn. 56 m. w. N.). Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil indessen nicht; denn ausweislich der umfangreichen und rechtsfehlerhaften Beweisw374rdigung des Landgerichts kam es im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis f374r den Nachweis der T344-terschaft des Verurteilten nicht darauf an, wo dessen Bruder im Tatzeitraum wohnte. Die Tatbeteiligung des Verurteilten war ersichtlich auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich die Wohnung seines Bruders im selben Haus be-fand. Das Landgericht hat den in Rede stehenden Teil des Beweisantrags da-her im 334brigen - abgesehen von dem Widerspruch in den Urteilsgr374nden - rechtsfehlerfrei wegen tats344chlicher Bedeutungslosigkeit zur374ckgewiesen. 2 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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